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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 239

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 239 (sequence 253)
Language
German
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P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. 239 Und dort, wo die Eifersucht fehlte, dort war ja nach dieser Anschauung auch keine Liebe da, und da war eben die Scheidung am richtigen Platze. Doch verlor diese sicherlich auf praktischer Grundlage fußende Anordnung Mohammeds ihren Wert bald dadurch, daß die hanifitische Richtung die dreimalige Scheidung mit einem Male durchzuführen gestattete. Diese Erlaubnis, durch eine Tradition auf Mohammed zurückgeführt, ist sicher nicht in seinem Sinne gehalten: ^Jw^-U, &Jbo L&LS Jc^Jt vJüJb! v3! i$JLy* ^üli »IjäI „Nach seinen Worten: diejenigen sind nicht zu tadeln, wenn jemand sein Weib dreimal mit einem Ausspruch scheidet." Da bei einer solchen Auffassung die ganze Bestimmung ihren einzigen, nämlich den praktischen Wert verlor, ist es nicht zu verwundern, daß eben Abu Hanif, der sie ihrer Bedeutung entkleidet hatte, sie auch gänzlich abzustellen sich veranlaßt sah, und auch nach dreimaliger Scheidung die Rücknahme ohne Verehelichung mit einem anderen Mann gestattet, wie ihm es auch der orthodoxe Baidhäwi zum großen Vorwurf macht: jj^it alli dy«j Q*i äPtjKjt £vo XäaJü> ^j! »}j->3 V jjU^ „Und es erlaubte dies Abu Hanif mit Widerwillen; sicherlich hat der Prophet Allahs verflucht den, der es erlaubt hat, samt dem von ihm Erlaubten." Das Verbot Mohammeds, die geschiedenen Frauen nicht mit Gewalt festzuhalten3), läßt sich nur aus den gegebenen Rechtsverhältnissen erklären. Der Talmud kennt eine solche Vorschrift ebensowenig wie die Bibel. Nach talmudischer Anschauung würde ja die Frau unter solchen Umständen die Hilfe des nächsten Gerichts gegen ihren Gatten in Anspruch nehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen der rechtlosen Stellung der Frau ist das Verbot des Korans zu verstehen, die geschiedenen Frauen an einer neuen Ehe zu hindern4). Es kann dieses sowohl an die Ehegatten gerichtet sein, die, wiewohl sie die Weiber rechtmäßig entlassen haben, dennoch bei einer neuen 1) Muhtaßar al Qodüri, 1. c. S. 34*. 2) Baidh. I, S. 120. 3) S. IT, 231. 4) ibid. 232.

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