Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 248)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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234 P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. „Für diejenigen, die schwören, sich von ihren Frauen zu trennen, sind festgesetzt 4 Monate als Wartezeit; wenn sie dann abstehen, dann, siehe ist Allah verzeihend und erbarmend." Geradezu fürchterliche Zustände hat Mohammed bezüglich der Stammesreinheit vorgefunden. In der Heidenzeit konnte eine geschiedene Frau sich sofort wieder vermählen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in schwangerem Zustande war oder nicht. Das Kind gehörte einfach jenem Manne, in dessen Besitz sich die Frau zur Zeit der Geburt befand1). Daß aus solch einem Durcheinandermengen der Kinder die Stammesreinheit sehr gelitten hat, ergibt sich wohl von selbst. Mohammed hatte Gelegenheit genug, die jüdischen Ansichten und Vorschriften hierüber kennen zu lernen. Es muß ihm bald klar geworden sein, daß alle Erschwerungen seitens der Talmudlehrer, alle überpeinlichen Genauigkeiten hinsichtlich der Ehescheidung nur darum eingesetzt waren, um bestimmt nur die Stammesreinheit zu erhalten, um ja nicht ein Wesen in die Welt zu lassen, welches unschuldigerweise als 1TDD verachtet, nach biblischem Gesetz aus der „Gemeinde Gottes" ausgestoßen war2). Daß nun Mohammed, durch diese Anschauungen bestimmt, die talmudische Vorschrift genau übernommen hat, hat bereits Geiger3) nachgewiesen, indem er S. II, 228 Jebamoth IV, 10 gegenüberstellte, wonach geschiedene Frauen 3 Monate zu warten haben, bis es sich herausstellt, ob sie schwanger seien oder nicht. Zu erörtern bleibt nur, ob Mohammed auch in weiterer Übereinstimmung mit dem Talmudgesetz, wenn nun eine geschiedene Frau nach 3 Monaten für schwanger befunden, also der Vater des Kindes feststeht, ihr die Heirat bis zur Geburt resp. zur Entwöhnung des Kindes untersagt hat. Die diesbezüglichen Talmudsatzungen sind: 4)mn fip^DI linn mznjjö m« KW üb „Nicht soll jemand die von seinem Nächsten Geschwängerte und die das Kind des Nächsten Säugende heiraten." Das bedeutet, daß die als geschwängert befundene geschiedene Frau nach der Geburt 24 Monate zu warten hatte. 5)"D ibw nra pn wnn pnorü rons xrcbm „Das Ge- 1) Wellhausen, 1. c. S. 452. 2) Deuter. XXIII, 3. 3) Geiger, 1. c. S. 90. 4) Jebam. 42*. 5) ibid. 43».