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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 229

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 229 (sequence 243)
Language
German
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P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. 229 gegen solche Reformen mit aller Gewalt gesträubt hätte. Übrigens hatte unter den gegebenen Verhältnissen das unbeschränkte Scheidungsrecht wenigstens bei der ersten Scheidung insofern seine Berechtigung, als der Mann seine Frau vor der Ehe ja nicht zu sehen bekam, also über seine künftige Ehegattin in jeder Beziehung ganz im Unklaren war, so daß sich den sicherlich in zahlreichen Fällen sich ergebenden Enttäuschungen nur durch eine rasch durchführbare Ehescheidung abhelfen ließ. Es blieb daher nichts anderes übrig, als auf Umwegen die Eindämmung dieser Übelstände zu erreichen zu suchen, dabei aber an dem Prinzip: „Scheidung der Frau ohne besonderen Grund ist das Recht des Mannes" festzuhalten. In dieser Absicht ist Mohammed nach arabischen Begriffen sehr weit gegangen, wovon Baidhäwis Erklärung zu S. II, 237 zeugt: ^jüt j&j ^xLd ^^aJ! ^JS ^L^üt f*J&Lb (*XJ^ J S W «• ^^äJLs L^r^ *4* vJ&Üait „Es ist keine Sünde, wenn Ihr Euch von Euren Frauen scheidet. Man sagt, der Prophet habe die Erschwerungen der Ehescheidung so vergrößert, daß man sie für etwas Verbotenes halten konnte; dieser Ansicht wird [durch diese Koranworte] entgegengetreten." Immerhin bleibt der Grundsatz der grundlosen Scheidung von Seiten des Mannes bestehen. Doch wird dem Manne es hierbei zur Pflicht gemacht, die Frau mit Anstand zu entlassen und sie nicht etwa in Schimpf und Schande aus dem Hause zu jagen. In diesem Sinne ist auch die hanifitische Bestimmung gehalten: *> & ^Lp^A«! Ot v^o3 jjJu *j*yot J^jSt vjüiu ^yp„ „Es ist gestattet, daß der Mann seine Frau ohne Grund von sich scheidet, wenn er sie in Güte entläßt." Zu einer Scheidung, bei welcher die Frau rücksichtslos hinausgeworfen wurde, war der Mann nur dann berechtigt, wenn der Frau ein sittliches Delikt zur Last lag3). 1) Baidli. I, S. 124. 2) Muhtaßar el Koduri, 1. c. S. 34*. 3) S. LXV, 1.

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