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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 228

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 228 (sequence 242)
Language
German
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228 P apo, Die sexuelle Ethik im Qoran. wähnt gar nichts davon; dagegen erklärt Baidhäwi ganz im Sinne des Talmuds das Bad als conditio sine qua non für die Wiederaufnahme des Sexual Verkehrs1); jedenfalls hat das Fehlen einer koranischen Entscheidung hierüber Gelegenheit zu Meinungsverschiedenheit gegeben, wie z. B. die hanifitische Schule hier Konzessionen macht: 2)J***äj5 Lgiby Jlz>- (jüxil yS*$ . .. ,,und Abu Hanif meint, wenn sie vom stärksten Blutfluß rein ist, kann man ihr schon vor dem Bade nahen.4' VI. Scheidung und Witwenfrist. Die im Koran enthaltenen Gesetze bezüglich der Ehescheidung können gleichfalls nicht als selbständiger Vorschriftenkomplex auf jenem Gebiete gelten, sondern auch nur als Ergänzungen zu den im Heidentume üblichen Gebräuchen angesehen werden, die Mohammed zum großen Teil dem Judentume entnommen hat. Grimme3) betont bereits, daß die Scheidungsvorschriften im Koran ganz der übergeordneten Machtstellung des Mannes entsprechen, der sich von unliebsamen Frauen leicht scheiden konnte. Wiewohl diese Behauptung sicherlich ihre Berechtigung hat, könnte doch hierbei die Vermutung Platz greifen, Mohammed habe auf diesem Gebiete keinerlei ethische Verbesserungen getroffen, eine Ansicht, die sicher unrichtig wäre. Zu untersuchen wäre hier zunächst der eine Punkt, der in dieser Hinsicht wohl als der wichtigste gelten mag: Aus welchem Grunde kann die Scheidung durchgeführt werden? Mohammed hatte ein Eherecht vorgefunden, welches dem Manne erlaubte, seine Frau ohne jeden Grund davonzujagen, sie, wenn es ihm paßte, wieder zurückzunehmen, dieses grausame Spiel so oft zu wiederholen, wie er nur wollte. Selbst wenn es Mohammed gewollt hätte, wäre eine einschneidende Änderung dieses Rechtes unmöglich gewesen, da das Volk sich 1) J^wäJI ^Lübit jly^r* j1^** ^^Ssu „er setzt als den Termin ihrer Zulässigkeit das Kommen vom Bade fest* — Baidh. I, S. 117. 2) ibid. 3) Gbimme, 1. c. II, S. 146.

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