Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 234)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. 221 Joehajs, welcher auch den Koitus in unbekleidetem Zustand verurteilt: ff)K ]MV iTZipn ffnm tml •WIT» p pj«W n 1DK 1)Dl11j; WöD »DWDm ... pH» WS „Es sagt R. Simon ben Jochaj: Vier Dinge haßt Gott und auch ich liebe sie nicht . . . das Koitieren in nacktem Zustande...." Mittel beim coitus anzuwenden, die eine Verhinderung der conceptio zum Zwecke haben, wird sowohl im Koran wie auch in Bibel und Talmud verpönt. Mohammeds Verbot: 2)^L^t £ ili UOi> U cr*a^ 0t jL« % „Es ist ihnen nicht gestattet, zu verheimlichen, was Allah in ihren Schößen erschaffen hat", kann vielleicht in diesem Sinne aufgefaßt werden; doch mochte es dem arabischen Idiom überhaupt ferne gelegen sein, an derartige Kunstgriffe zu denken, da den Eltern ja, falls das zu erwartende Kind ein Sohn war, dieser jedenfalls erwünscht und willkommen war, und eine Tochter, die weniger begehrenswert war, erst nach der Geburt als solche zu erkennen war, da doch das Mittel der verhinderten conceptio zu spät kam. Freilich galten diese Zustände hauptsächlich für die vorislamitische Periode, da man noch obendrein die Möglichkeit hatte, sich der unbequemen Tochter einfach durch Kindesmord zu entledigen. Doch mag auch noch zur Zeit Mohammeds das Verhindern der Empfängnis sowie auch das Abtreiben der Leibesfrucht wenig ausgeübt worden sein; er hätte sonst wohl, seinen anderweitigen Anschauungen entsprechend, sich scharf dagegen geäußert. Später freilich, da sich bei den Moslems das Beduinenleben, welches wenigstens dem männlichen Kindersegen keine Grenzen setzte, in das Stadtleben verwandelt hatte, da trat als traurige Begleiterscheinung steigender Kultur der Wunsch auf, bisweilen die conceptio überhaupt zu verhüten oder, wenn dies nicht gelang, einen künstlichen Abortus herbeizuführen. Die dagegen Stellung nehmenden Traditionarier und Theologen sind hier in Verlegenheit. Den erwähnten Vers S. II, 228 auf dieses Moment zu beziehen, wie ich es versucht habe, ist, da dieser Passus sich unzweideutig auf die geschiedenen Frauen als Verbot, ihre Wartezeit zu kürzen, bezieht, 1) Levit. rabba XXI, 8. 2) S. II, 228.