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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 216

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 216 (sequence 229)
Language
German
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216 Papo, Die sexuelle Ethik im Qoräa. weil ja der Unschuldsbeweis der Frau durch die (1D^1H^, das sanguis virginitatis auf dem Bettuch, nur bei einem coitus in vaginam erfolgen kann, welcher also mit dem talmudischen rD1*D identisch ist, woraus wieder geschlossen werden kann, daß unter 1"D1TD tib& das Gegenteil zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Kohabitation zwischen den Ehegatten wird im Koran als etwas Selbstverständliches angesehen und nur angedeutet: (2^$ysli ^jfthj üü „Wenn sie aber rein sind, dann kommet zu ihnen" Über Rechtsmittel im Falle der Verweigerung des coitus seitens der männlichen Ehehälfte spricht der Koran nicht, sondern weist nur kurz darauf hin, daß es dann nur zwei Möglichkeiten gebe: Versöhnung oder Scheidung: LäLoj Lh-JIc ^Lr^ 8)... läy&Xj ^t. ... jkä» gJLAA.!^ L^OLaö I^^JUj „Und wenn eine Frau von ihrem Manne Nichteinhaltung der Ehepflicht . .. befürchtet ... so ist es keine Sünde, wenn sie sich versöhnen, die Versöhnung ist das Beste . . . Wenn sie sich aber trennen..." Immerhin scheint diese Lücke in der Gesetzgebung des Korans bezüglich der Verpflichtung zur cohabitatio und bezüglich der Festsetzung einer vorgeschriebenen Zahl hierfür durch die Tradition ausgefüllt worden zu sein. NlEBUHR4) berichtet, daß die Araber jeder ihrer Frauen gegenüber zu einer Kohabitation innerhalb einer Woche verpflichtet waren. Diese Tradition deckt sich mit der diesbezüglichen Ansicht Hillels, während die Schule Schammais auch innerhalb zweier Wochen eine copula für genügend erachtet: tt^DtSTlD Ult&W riK THDPJ 5)... rm mttf d'hoik bbn rvo mnnty d^dik •»kdist ntaon „Wer seiner Frau auf Grund eines Gelübdes den Beischlaf versagt, nach Schammai zwei Wochen, nach Hillel eine Woche hindurch (von dem kann die Frau die Kethubba fordern)". Der Talmud leitet die Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr in der 1) Deuter. XXII, 14.15. 2) S. II, 223. 3) S. IV, 128—129. 4) Niebuhb, Beschreibung von Arabien, S. 74. 5) Kethub. V, 6.

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