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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 200

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 200 (sequence 213)
Language
German
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200 P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. Ehe mit einer Unfreien, nach der Heirat mit einer Freien verbietet und nur das Umgekehrte gestattet: ^X^i £.1X5 jyf:. (j^c ^IXül p$ 2Üo| „Wenn jemand eine Sklavin und dann eine Freie heiratet, so ist die Heirat gestattet; umgekehrt jedoch ist die Ehe mit der Sklavin nicht erlaubt," steht nicht nur zu den historischen Erzählungen der Bibel, sondern auch zum Koran und zur Person Mohammeds in so krassem Gegensatz, daß sie nicht als koranische Vorschrift gelten kann und auch eine mit ihrer Hilfe mögliche Trennung von Ehe und Konkubinat für die sexuelle Ethik des Korans belanglos ist. Nach dem Gesagten scheint anzunehmen zu sein, daß die koranischen Sexual Verhältnisse, wiewohl es in Einzelfällen ein Konkubinat in unserem Sinne sicher gegeben hat, sich dennoch des Begriffes als solchen nicht bewußt wurden. Freilich läßt sich vermuten, daß eine derartige Verdunklung nicht ohne Absicht geschehen sein mag und daß Mohammed sich über diese Dinge speziell in den späteren Jahren nicht klar war oder auch nicht klar werden wTollte. Die Bibel läßt, wie bereits erwähnt, die Trennung nur hinsichtlich des Freiheitsgrades der Frau zu, wie schon die traditionelle Deutung W&Ü iWtrAs „Halbfrau" erkennen läßt. Doch fordert die sexuelle Ethik der Bibel im Kontrast zu jener Bestimmung des Abu Hanifa, daß ein Konkubinat mit einer Unfreien nur neben einer ehelichen Verbindung mit einer freien Frau und zwar mit Einverständnis derselben geschlossen werde2). Der Terminus für das Abstraktum fehlt in der Bibel nicht nur für Konkubinat, sondern auch für Ehe. Doch lassen die Konkreta mit unseren Terminis leichter als die koranischen auf der erwähnten Basis eine deutliche Unterscheidung durchführen. Gänzlich fehlen ebenso wie im Koran Bestimmungen über die Heiligkeit und religiöse Weihe der Ehe. Doch darf dieser Umstand nicht Wunder nehmen, da ja bei den Israeliten Religion und Staat so eng miteinander verbunden waren, daß 1) Muhtaßar al Kudüri, Handschrift Nation. Bibl. Wien, Flügel 1776 (AF 303) S. 33». 2) Gen. XVI, 2; XXX, 3. 9.

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