Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 212)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. 199 der Verkehr mit männlichen ^IlXjM untersagt wird; es kann sich also hier nur um Prostitution handeln. Freilich bemüht sich Baidhäwi bei der Erklärung des Wortes ^yein charakteristisches Merkmal für diesen Begriff zu finden, wobei er an den geheimen Umgang denkt: x)au qj^^ — ^(wX^M ^^^U „und keine Geliebten haltend — indem sie geheim mit ihnen verkehren....."; doch ist hiermit sicherlich auch keine Grenze zwischen Konkubinat und Prostitution gegeben. Sollte man versuchen, in der Sure IV, v. 28 erlaubten ein Konkubinat zu finden, so werde ich dies, da ich diese Art der Ehe gleichfalls als Prostitution ansehe, an der dortigen Stelle zu widerlegen suchen. Wäre im Koran auch nur in Kürze die religiöse Weihe der Eheschließung oder die damit verbundenen Zeremonien besprochen, so ließe dies wenigstens äußerlich die Ehe als solche erkennen und von allem andern trennen. Jedoch fehlt dies im Koran gänzlich. Allerdings betont im Gegensatz zu den das sexuelle Moment hervorhebenden gtiß ust¬ und dem mehr das rechtliche Moment kennzeichnenden lXäc, der Ausdruck vJ$1£a/> in Verbindung mit Adjektiv 2)Joj1s. die Heiligkeit der Ehe. Mit welchem Rechte jedoch Wellhausen Usuli LsUa/j mit „Bund Gottes" übersetzen will2), ist nicht klar. Dagegen scheint seine Behauptung, Mohammed habe die Zeremonien der Eheschließung aus der Heidenzeit beibehalten, eher berechtigt zu sein, doch ist mit dieser Annahme zur Abgrenzung der Ehe gegenüber dem Konkubinate mittelst der religiösen Weihe ersterer nicht viel gedient. Ein Versuch, die Unterscheidung der beiden Sexualverbindungen hinsichtlich des Freiheitsgrades der Frau zu treffen, ähnlich wie sie, wie wir bald hören werden, in der Bibel durchgeführt werden kann, dürfte auch scheitern. Der Terminus für die Ehe ist in beiden Fällen der gleiche. Wohl werden Unterschiede gemacht, die aber meist, mit der unfreien Stellung des Weibes zusammenhängend, rechtlicher Natur sind. Die hanifitische Bestimmung aber, nach welcher die Eingehung einer 1) Baidh. I, 248. 2) S. IV, 25. 3) Wellhausen, 1. c. S. 443. Ebenso ist unklar, wie in Sure II, 35 der gleiche Ausdruck gebraucht sein soll.