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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 190

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 190 (sequence 202)
Language
German
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190 Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. Arbeit verwendet wird, sondern daß hier eine Konkubine gemeint ist, der eben die erwähnten Rechte zugesprochen werden. Schon den Talmudlehrern war hier der Ausdruck nicht recht erklärlich; er konnte sie doch als Kebsweib (tttt^) heimführen. Die Bemühungen des Talmuds gehen dahin, diese Vorschrift auf Spezialfälle zurückzuführen, wie etwa, daß der Käufer ein Bastard, ein 1TDD sei, der keine Israelitin heiraten dürfe, ja sogar, daß er ein Verwandter der Sklavin sei, dem die Ehe mit ihr verboten ist1). Doch sind alle diese Bemühungen die die Sache noch dunkler und komplizierter gestalten, unnötig, wenn man sich vor Augen hält, daß dieses Gesetz lediglich den Zweck hat, die Prostitution in Israel zu verhüten, indem ein jüdisches Mädchen, daß sich verkauft hatte oder vom Vater verkauft wurde, nicht schutzlos ihrem Machthaber ausgeliefert, von diesem wieder willkürlich weiterverkauft, schließlich in den tiefsten Sumpf der Unzucht getrieben werde. Die israelitische Sklavin steht in sexueller Beziehung dem freien Weibe in keiner Weise nach. Nur wird, und das bildet die einzige Ausnahme, ein Stuprum an einer verlobten Sklavin nicht wie das an einem freien verlobten2) Weibe mit der Todesstrafe, sondern mit Züchtigung geahndet3). Durch diese Bestimmung sollte wohl nichts weiter erzielt werden, als der Heiligkeit der Ehe mit einer freien Frau besonderen Nachdruck zu verleihen, auf deren Verletzung Todesstrafe gesetzt war, indem gezeigt wurde, daß eine Sklavin nicht jenen Grad der Unantastbarkeit, der Geweihtheit für einen Mann erlangen konnte, daß ihr sexueller Gebrauch durch einen andern Mann nur durch die Todesstrafe gesühnt werden konnte. 1) Kidduschin 19b. 2) Sicher ist freilich nicht, ob (Lev. XIX, 20) riE^nS „verlobt* bedeutet; es dürfte wohl eher an verheiratete, d. h. im Konkubinat lebende Sklavinnen gedacht sein; der Stamm Spn kann etwa „abpflücken, deflorieren" bedeuten. In diesem Sinne will R. Isak die Züchtigungsstrafe im Falle eines Stuprums nur bei einer verheirateten Sklavin gelten lassen und R. Chisda führt einen Beweis, daß es sich tatsächlich um verheiratete Sklavinnen handelt, den er mit den Worten abschließt: "jblDlö ifabfa lb^3 ms-nn mnero, „daraus ergibt sich, daß alle mann mnBtt) verheiratet waren". 3) Kerithuth IIa.

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