Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 201)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. 189 auf Beschönigung dieses Gebotes zielende Erklärung, die ein ideales Einverständnis annimmt, daß nämlich der Sklave und die Sklavin wohl ihrem eigenen Wunsche gemäß, doch nicht ohne Einwilligung des Herrn heiraten sollen: U*£a1£> lXJLü «£JJ>3 i^JUlU, KaJj-Ü g^^jJ S^?-^ m m C m C y.>3 L*i ScXxX^! 3! *.j ^!lXaäam.j uXxstil^ »IjIJ V^J^i> „Und darin liegt ein Hinweis auf die Pflicht, die Sklaven und Sklavinnen zu verheiraten und zwar ihrem Wunsche gemäß, doch auch die Andeutung, daß die Frau und der Sklave nicht selbständig handeln sollen, wenn sie auch selbständig handeln könnten darin, was dem Gebieter und Beschützer zusteht (nämlich ihre Verheiratung)". In welcher Art in diesem Verse Baidhäwi eine Andeutung finden will, die Sklavinnen nur nach ihrem Wunsche zu verheiraten, ist selbstverständlich nicht klar. Es läge eine solche Vorschrift auch sicherlich nicht in den Intentionen Mohammeds und wäre mit seinen sonstigen Bestimmungen hinsichtlich der Sklavinnen auch unvereinbar. Unter solchen Umständen ist es einleuchtend, daß Mohammed, was die Ethik in den sexuellen Verhältnissen der Sklavinnen anlangt, gegenüber der Heidenzeit nichts leisten konnte und auch nichts geleistet hat. Fehlt ihm doch auch in diesem Punkte fast jede Anlehnung an eine der beiden Schriftreligionen. Die Bibel unterscheidet nicht nur in der rechtlichen, sondern auch in der sexuellen Behandlung streng zwischen einer israelitischen Magd, einer durch Kriegsgefangenschaft in Sklaverei Geratenen und einer fremdländischen Sklavin. Für erstere galt die Bestimmung, sie müsse, wenn der Herr keinen Gefallen mehr an ihr findet, freigelassen, wenn sie aber dem Sohne des Herrn als Weib zugedacht sei, ganz wie eine freie Jungfrau behandelt werden. Keinesfalls darf sie aber, wenn er sie für sich behält, bezüglich Unterhalt und ehelicher Pflicht vernachlässigt oder gar anderweitig verkauft werden2). Es ist klar, daß es sich hier nicht um eine Sklavin handelt, die zur 1) Baidh. II, S. 21. 2) Exod. XXI, 7—12.