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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 186

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 186 (sequence 198)
Language
German
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186 Papo, Die sexuelle Ethik im Qorän. nach hanifitischem Rechte es verboten war, die eigene Sklavin zu heiraten1), so findet sich doch eine spezielle Erlaubnis hierfür im Koran2) selbst vor. Und nun „erlauben" diese Herren durch einen Wali ihren Sklavinnen, ohne daß von einer Scheidung oder Entlassung die Rede wäre, eine neue „Ehe" einzugehen. Natürlich vergißt Mohammed nicht, die Pflicht des Bewerbers zu betonen, die Morgengabe zu geben, die selbstverständlich, da ja die Sklavin, selbst Besitz, kein Eigentum hatte, in die Tasche des Herrn floß. Es ist geradezu lächerlich, wenn unter solchen Umständen Mohammed diesen traurigen Verhältnissen einen guten Namen zu geben sucht, indem er von den Sklavinnen Keuschheit in der „Ehe" verlangt: 8)^tcXi>l oIlX^UOo ol^lws oLuo^£ „indem sie keusch sind und nicht huren und sich keine Geliebten halten". Es kann sich im gleichen Sinne Sure IV, 30, in welcher die Strafe für Unzucht der verheirateten Sklavinnen mit der Hälfte der der freien Ehefrau festgesetzt wird, auch nur auf eine Liebschaft beziehen, zu der der Herr eben nicht sein Einverständnis gegeben hatte. In der nach Nöldeke4) und Weil5) einige Zeit später geoffenbarten Sure XXIV sieht sich Mohammed bereits veranlaßt, der durch seine zumindest laxen Vorschriften um sich greifenden Unzucht mit Sklavinnen entgegenzutreten. Aber das wiederum nur in einer Weise, die deutlich erkennen läßt, der Gesetzgeber wolle ungern das verbieten, was seinen Gläubigen angenehm und gewinnbringend war: Hjjkü (JOjC SyuijJil sXkA\ ^.JLü j^Xj'LüS t^PyCj *)<*p*j js** o^-/! er0 ou o*j^ o*2 L*iJÜS „Und zwinget nicht eure Sklavinnen zur Hurerei wenn sie keusch leben wollen, indem ihr strebet nach dem Gewinn des irdischen Lebens. Wenn sie aber jemand gezwungen hat, so 1) Helmsdörfer, 1. c. S. 30, § 11. 2) S. IV, 3. 3) S. IV, 29. 4) Nöldeke, 1. c. S. 156. 5) Weil, 1. c. S. 370. 6) S. XXIV, 33.

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