Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 197)
- Language
- German
- Belongs to
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P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. 185 oder aber Sklavinnen zu heiraten, geht hervor, daß einem eine Reihe von Sklavinnen weniger Pflichten auferlegte, als eine einzige Ehefrau. Dies zeigt sieh noch deutlicher in einem Paragraphen aus Quduris Rechtskompendium, wonach der Gatte einer Sklavin mit dieser keinesfalls ein gemeinsames Heim hatte, sondern sie bei ihrem Herrn verblieb: „Wenn ein Herr seine Sklavin (an einen andern) verheiratet, so ist er nicht nur nicht verpflichtet, sie in das Haus ihres Gatten zu senden, sondern sie muß ferner ihrem Herrn dienen. Zu ihrem Manne aber sagt man: In einem Momente, wo du ihrer habhaft werden kannst, kannst du ihr beiwohnen"1). Schon nach diesem Rechtssatz verliert eine solche Sexualverbindung nach unseren Begriffen das Recht auf die Benennung „Ehe", zum Teil auch auf die Bezeichnung „Konkubinat". Nach Sure IV, 28, 29 sind aber Sklavinnen tatsächlich nichts anders als Prostituierte ärgster oder, besser gesagt, traurigster Sorte, die von ihren Herren zur Unzucht gezwungen wurden. Sure IV, 28 zeigt zunächst, daß während verheiratete Frauen zur Ehe verboten sind, dieses Verbot sich auf verheiratete Sklavinnen nicht erstreckt. Wenn nun auch Baidhawi bemüht ist, diese Erlaubnis auf neu eingebrachte Sklavinnen zu beziehen, die man, trotzdem sie mit ungläubigen Männern verheiratet waren, dennoch ehelichen konnte2), so zwingt der Wortlaut keinesfalls zu einer solchen Auffassung. Der folgende Vers 29 gibt nur eine Bestätigung der Tatsache, daß der Sexualverkehr mit den Sklavinnen nur als Prostitution bezeichnet werden kann: ^y3b q^^uüIs „Und verheiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren"; es ist ganz selbstverständlich, daß diese Herren mit den Sklavinnen auch in Sexualverbindung standen, zum mindesten aber gestanden hatten; denn wiewohl 1) Helhsdöbfer, Moslemitiscbes Eherecht des Abu FHassan Ahmed ben Mohammed AlQoduri, Frankfurt 1832, S. 48—49, § 44. 5 - - > 2) ^yjp Jl&" gl^j! (JV^ lT1^' o*.£A/> l* «-XjjJ (joL*JU S^^" «Er meint damit, was Eure Rechte besitzt an denen, die gefangen genommen wurden und ungläubige Männer haben; und diese sind erlaubt für die, die sie erbeutet haben". Baidh. I, S. 203.