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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 181

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 181 (sequence 193)
Language
German
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P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. 181 Horchen an der Türe hervorgeht, sie sich lebhaft für sie interessiert1). Dennoch läßt die Frage der Gäste: ~\nm m» iT»K „Wo ist dein Weib Sarah?" schließen, daß es nicht zu dem landesüblichen Brauch gehörte, daß sich die Hausfrau vor den Gästen verstecke; andernfalls wäre eine solche Frage sicher eine Ungehörigkeit. Doch ist nach Verheiratung die Freiheit der Frau von ihrem Gatten abhängig, unter dessen Schutz und Obhut sich die Frau befindet. Aus einem biblischen Gesetz geht unzweideutig hervor, daß eine verheiratete Frau sich nicht an einsame Orte begeben durfte, wo sie einer Vergewaltigung ausgesetzt war. Während nämlich bei einem stuprum für eine Verlobte ein Unterschied gemacht wird, ob das Verbrechen in der Stadt oder auf freiem Felde (einem einsamen Orte) begangen wurde, in welch letzterem Falle die verlobte Jungfrau straflos ausgeht2), da ja ihre Hilferufe dort vergeblich waren, besteht für die verheiratete Frau ein solcher Unterschied nicht3), wiewohl die Begründung, daß ein stuprum auf freiem Felde einem Morde gleich sei, bei der verheirateten Frau ebenso in Betracht käme. Es ist daher anzunehmen, daß eine verheiratete Frau überhaupt nicht in die Lage kommen durfte, an sich einen Gewaltakt vollziehen zu lassen, ohne daß ihr die Möglichkeit gegeben wäre, mit Erfolg um Hilfe zu rufen. Doch ist sie damit noch lange keine ZXa^*? im Sinne Mohammeds. Wenn auch in der Bibel die Zahl der im politischen Leben eine Rolle spielenden verheirateten Frauen gering ist, oder besser gesagt, bei einer geringen Zahl der politisch tätigen Frauen angegeben wird, daß sie verheiratet waren, zeigen dennoch die Beispiele der Richterin Deborah, der Frau Lapidoths4), der Prophetin Hulda, der Frau Schallums5), daß die Ehegattin nicht nur nicht von der Gesellschaft abgeschlossen war, sondern sich auch in politisch-religiöser oder auch, wie aus Prov. XXXI, 16 hervorgeht, geschäftlicher Betätigung in der Gesellschaft bewegen konnte. Kennzeichnend hierfür ist auch der Umstand, daß das Hauptgewicht bei der Bezeichnung der Tugend des Weibes von der Bibel nicht auf das der Frau gelegt wurde, 1) ibid. XVIII, 9—11. 2) Deut. XXII, 23—27. 4) Jud. IV, 4. 3) ibid. 22. 5) II Reg. XXIII, 14.

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