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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 15

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 15 (sequence 21)
Language
German
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Grunwald, Zur Geschichte der Marranen. 15 Die Folge ist die Abberufung Hunenfelds nach einer kaiserlichen Warnung an den Senat, man werde sich, falls Teixeira fliehe, an die Stadt Hamburg halten. Daraufhin wird, zumal die Bürgerschaft, um einem Zwist mit dem Kaiser vorzubeugen, diesen unterstützt, Teixeira das Gelöbnis abgenommen, die Stadt nicht ohne Erlaubnis des Senates zu verlassen, worüber Christine, allerdings ohne Erfolg, beim Senat wie bei Montecuccoli sich beschwert. Der „Reichshofratu, das nachmalige Reichskammergericht, wird 1664 vom Kaiser zur Beschleunigung des Prozesses aufgefordert, der Senat 1665 von der schwedischen Regierung ernstlich an seine Pflicht gegen Teixeira gemahnt. Am 6. Januar 1666 stirbt Diego Teixeira. Die Sache der Wiener Regierung nimmt dadurch eine ungünstige Wendung, da das, überdies nach dem Tode des Delinquenten nicht erweisbare, Verbrechen der Gotteslästerung nicht durchaus zur Konfiskation des Nachlasses berechtigte. Der Kaiser schickt nun zur Weiterführung der Anklage auch gegen Diego Teixeiras Sohn, Manoel Teixeira, im März 1666 in der Person des Hofkammerrates Gabriel von Selb einen Kommissar nach Hamburg, der gleichzeitig in den zwischen Senat und Bürgerschaft damals ausgebrochenen Zwistigkeiten vermitteln sollte. Diese Vermittlerrolle erleichtert Selb sein Einschreiten gegen Teixeira, obwohl für diesen außer Schweden auch Frankreich, England Brandenburg und Holland eingetreten waren. Da es sich aber herausstellt, daß Teixeira mit Hilfe des französischen, ja selbst des kaiserlichen Gesandten von Plettenberg sein Vermögen in Sicherheit gebracht hatte, und es doch auf dieses allein abgesehen war, muß sich von Selb zu gütlicher Verhandlung mit Teixeira verstehen. Es kommt zu einem Vergleich. Statt der mindestens 150 000 Taler bewilligt Teixeira ein Guthaben bei einem spanischen Granden in der Höhe von 75 000 fl. und in barem 3000 fl. Als Selb kurze Zeit darauf stirbt und man in seinem Nachlaß nach der Obligation und den 3000 fl. sucht, die er aus Hamburg mitgebracht haben sollte, ergibt sich nichts, als die Vermutung, daß er, wie so viele andere Beträge, auch diesen unterschlagen habe.

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