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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1923-01-01 · Jahrbuch (1923) · p. Seite 334

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1923
Issue
Jahrbuch (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 334 (sequence 338)
Language
German
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Bamberg er, Aus meiner Minhagimsammelmappe. 329 oder „Holle Holle Grasche, wie soll das Kindle hase". Diese Feier, bei der die Kinder mit Obst und Süßigkeiten bewirtet werden, bezeichnet man als „Holegraseh". R. Josef Hahn1) kennt diese Feier unter dem Namen „Chaulkreisch" und erklärt das Wort als eine Zusammensetzung aus dem Hebräischen bin (unheilig) und dem Deutschen kreischen; weil bei dieser Feier der nichtjüdische Name des Kindes laut ausgerufen wird. Den Knaben wurde vielfach bei der bürgerlichen Namengebung das Buch Leviticus unter den Kopf gelegt2). In manchen Gegenden wird der am Sabbat geborene Knabe „Schabbos" genannt, das an diesem Tage geborene Mädchen erhält den Namen „Schabsoi", am Chanuka geborne Knaben erhalten den Namen „Mattisjahu", die am Purim geborenen Knaben heißen „Mordochai", die Mädchen „Ester"; am Festtag geborene Kinder heißen Jaum tauw, am Versöhnungstage Geborene werden Rachamim genannt und die am 9. Aw zur Welt gekommenen heißen „Menachem"3). 8. Das erstmalige Haarschneiden der Knaben. Im heiligen Lande, speziell in der Stadt Safed, ist es Minhag, daß das erstmalige Haarschneiden beim Knaben zu einer besonderen Festlichkeit ausgestaltet wird. Und obschon es religionsgesetzlich nicht zulässig ist, sich am Chaulhamaued Haupt- oder Barthaar zu schneiden, verlegt man das erstmalige Haarschneiden mit Vorliebe auf die Mittelfeiertage und dies gilt als eine Erhöhung der Festtagsfreude. Diese Sitte hat ihre Begründung in der biblischen Bestimmung: „Ihr sollt die Ecke Eueres Haupthaares nicht rund abschneiden" (III. B. M. 19, 27). Die Eltern freuen sich, daß sie ihr Kind von frühester Jugend an die Beobachtung dieser biblischen Vorschrift gewöhnen dürfen, 1) Josef Omez S. 212a. 2) Zunz, Zur Geschichte S. 168 aus Malmad Bamidbor. 3) Glasberg, sikhron berith larischonim S. 256.

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