Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1923
- Issue
- Jahrbuch (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 236 (sequence 240)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Grunwald, Luxusverbot der Dreigemeinden usw. 231 39. Das Fischeeinkaufen am Freitag oder Ereb Jomtob geschehe in drei Abteilungen. Was, wenn man nach Hamburg vom Altonaer Tor kommt, zur rechten Seite liegt, gehört mit der Gasse selbst zur 1. Abteilung, das links Liegende zur 2. Abteilung. Die Altstadt bildet die 3. Abteilung. Der Schammasch soll jedes mal in der Synagoge ausrufen, welche Abteilung gerade Fische einkaufen darf. Wer sich in eine andere Abteilung einschleicht, der gilt, abgesehen davon, daß er jedesmal 2 Tlr. Strafe zu zahlen hat, wie einer, der die Speisegesetze übertritt, und die eingekauften Fische werden sogleich unter die Armen verteilt. Höchstens, wenn jemand einen Besuch von auswärts beherbergt, darf er 2 Sabbate lang auch in einer anderen Abteilung einkaufen. Bei einem Fischer bestellen, daß er die Fische ins Haus bringe, ist erlaubt. Nur am Freitag oder Ereb Jomtob auf den Markt zu kommen, um Fische zu kaufen, ist verboten. Auch darf man nicht für jemanden einkaufen, der zu einer anderen Abteilung gehört. Schellfisch zu kaufen, ist unter allen Umständen erlaubt. 40. Kein fremder Vorbeter darf mit Sängern in der Synagoge oder bei einem Festmahl singen oder einen Mischeberak machen außer dem Vorbeter der Synagoge, zu welcher der Gastgeber gehört. Sonst hat der Wirt 2 Tlr. Strafe zu zahlen. 41. Schnupftabak oder brasilianischer Tabak ist bei 2 Tlrn. Strafe in der Synagoge verboten. 42. Bei einem Festmahl „kein Tabak zu schmecken" vor dem Tischgebet, bei 1 Tlr. Strafe. 43. In Altona bete „kein Lediger" vor außer „Asehre" und „Lamnaceach", selbst an einer Jahrzeit nicht. Wer nicht den Chaber-Titel besitzt, bete auch diese Stücke nicht vor, auch darf ein solcher nicht „Tillim" oder „Pesuqe dezimra" in der Synagoge vortragen. 44. Wo bei den vorstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Strafe angegeben ist, zahlt der Zuwiderhandelnde im ersten Übertretungsfalle 2 Tlr., das 2. Mal 4 Tlr. Bei Übertretung des Verbotes der Perlen und Edel-