Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1923-01-01 · Jahrbuch (1923) · p. Seite 235

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1923
Issue
Jahrbuch (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 235 (sequence 239)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2638044-2638083-2638084--2223-2639597
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

230 Grunwald, Luxusverbot der Dreigemeinden usw. 26. Frauen und Kinder von Ärzten (die sonst Privilegien genossen) sind in alle diese Bestimmungen mit einbegriffen. 27. Silber und Gold auf Männerkleidung, selbst Kamisolen, selbst Drahtknöpfe, geschweige goldene oder silberne Stickereien oder Samt, sind verboten, selbst zum Unterfutter. Nur schwarzer Samt zum Kamisol ist erlaubt. 28. Zum Karneval in die Stadt zu fahren ist für alle verboten. 29. Zu einer Beerdigung darf keine Frau ohne Regenkleid gehen. 30. Spielen in Wochenstuben ist, selbst wenn es sonst gestattet ist, verboten für Frauen und Mädchen, auch nach Mincha ist es verboten, auch Frauen und Mädchen in Herrengesellschaft, auch das Spielen in Kaffehäusern, außer dem Schachspiel. Jedoch 4 Meilen von hier ist Spielen gestattet. 31. Frauen dürfen nicht ohne Begleiter (Beschirmer) in ein Geschäft gehen. 32. Mit Kutschen soll man nicht zu Hochzeiten fahren, höchstens die Braut mit drei Kränzeljungfern, außer wenn es regnet. Auch nach Altona oder dem Dreckwall ist es so zu halten. Frauen und Mädchen sollen nicht ohne Regenkleid zur oder von der Hochzeit gehen. Auch soll man dem Kutscher und den Pferden keine „Bändel anhängen". 33. Am Sabbat soll niemand auf die Wälle gehen. 34. Oper oder Komödie ist allen verboten, außer in den Zeiten, da das Spielen gestattet ist. 35. Am Sabbat und Feiertag darf man keinem Bettler etwas schenken, sei es bei Tag oder bei Nacht. 36. Weißbrot nicht bloß (d. h. unbedeckt) aus dem Backhaus tragen. 37. An der Börse oder dem Rathaus nicht zu essen oder Geld zu zählen zwischen 1 und 2 Uhr. 38. Wer zu einer Hochzeit oder Beschneidung kommt, ohne durch den Schammasch eingeladen zu sein, zahlt 4 Tlr. Strafe.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.