Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1923
- Issue
- Jahrbuch (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 238)
- Language
- German
- Belongs to
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Grunwald, Luxusverbot der Dreigemeinden usw. 229 16. Volants sind verboten für Frauen und Mädchen, außer aus schwarzem Samt, doch „sonder (ohne) Klunkern" selbst aus Seide, geschweige aus Silber oder Gold darauf oder daran zu setzen. 17. Goldene oder silberne Bändel auf Fontangen oder Flegen ist verboten sogar für Mädchen. 18. Tanzen zu lernen ist verboten für Jünglinge und Mädchen bei 20 Tlr. Strafe. 19. Drei Frauen oder Mädchen, geschweige denn mehr, sollen nicht abends Spazierengehen ohne Regenkleid* Sie sollen auch nicht am Sabbat oder Feiertag haufenweise vor der Tür sitzen. 20. „Rütcher mit Quasten (oder) Federn darauf, (auch von) goldener Stickerei (selbst ohne) Quasten oder Bordüren oder Silber- und Goldkanten" ist verboten für Frauen, Mädchen, selbst für kleine Kinder. 21. Frauen und Mädchen, die mit Chormänteln gehn (selbst von einer) Couleur oder schlichten Nachtmänteln oder Hüllen aus goldener Stickerei oder rauhen Hüllen mit Silber oder Gold, auf welchen sie noch Mützen hätten, sollen nie auf die Straße gehen oder vor der Tür sitzen ohne Regenkleid oder eine Hülle über der Mütze. 22. Regenkleider mit Kanten sind verboten für Frauen und Mädchen. Auch neue aus Seide zu machen ist verboten. 23. Es ist keine neue Mode aufzubringen. 24. „Gevattersehe soll (nur mit 2 Frauen das Kind in die Synagoge) brengen" (und alle müssen mit Regenkleider gehn, selbst an Wochentagen und natürlich) mit kein Kutschen (in die Synagoge) zu fahren (außer, wenn es regnet). Auch haben sie kein Gevatternzeug zu geben, außer einer Windel ohne Silber oder Gold, was schon längst mit dem Banne belegt ist. 25. Mägde dürfen keine Gold- oder Silberkanten auf den Mützen tragen, geschweige goldene oder silberne Stickereien, natürlich kein Flegen oder Fontange tragen, auch keine seidenen Kleider und nicht von neuem genähte Röcke sich machen lassen bei 1 Rtlr. Strafe.