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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1922-01-01 · 1 (1922) · p. Seite 18

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
23 (1922)
Issue
1 (1922)
Date
1922-01-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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- 18 - Diese Gedankengänge und Vorschriften liegen auch dem Bestimmungen des SchulchanArukh (Jore Deah 248, 33} zugrunde. Selbst wenn noch so reich, braucht eine Waise nicht Wohltaten zu üben, es sei denn, sie wolle sich dadurch einen guten Namen verschaffen. Gesetzlich ist sie zu keiner Steuer verpflichtet, für die bestimmte Grenzen gezogen sind. Eine Schande für die Waise aber wäre es, armen Verwandten, die der verstorbene Vater unterstützt hatte, und die sonst verhungern würden, ihr Almosen zu entziehen. Nach dem einen Dezisor muß ihr Vormund für sie derartige Auslagen übernehmen, dlie dato die Waise, sobald sie majorenn; geworden, wiederzuerstatten hat (vgl. 153, 5).6S) Nach einem anderen Gesetzeslehrer so(M die Waise nur Almosen reichen, wenn ihr Vater keinen guten Namen hinterlassen hat. Ein dritter Lehrer gestattet Gaben an die Armen für den Fall, daß die Waise erkrankt sein sollte. Verzinsbares Darlehen, das sonst verloren ist, wird unter Umständen der Waise, das heißt ihrem Vormund, erlaubt (160, 18). Wie auch bei den Karäern auf die rücksichtsvolle Behandlung der Waisen aller Nachdruck gelegt wurde, beweist JehudaHadassi in seinem „Eschkol ha-Kofer".68) „Wenn einem vater- und mutterlosen Mädchen der Oheim von Vatersode^ Muttersseite codier sonst eta Angehöriger ohne ihr Vorwissen etwas von ihrer Habe veräußert hat, darf s i e oder, falls sie heiratet, ihr Gatte es ohne weiteres vom Verkäufer zurückfordierini." „Den' Waiseoi und aiodieren Hfflftosen, die nicht selbst den Mund zu öffnen wagen, um ihr Recht zu fordern, soll man Fürsprech sein.4'69) Bezeichnender Weise werden hier die Weisungen zur Waisenfürsorge unter das siebente und zehnte der zehn Gebote subsummiert, während wir sie sonst bei solchen Dekalogisierungen als eine der Unterabteilungen des ersten Gebotes antreffen. Alle diese religionsgesetzlichen Bestimmungen finden wir unter den verschiedensten äußeren Verhältnissen i m G emeindeleben angewandt in den sogenannten „Takkanot", den Gemeind'estatuten unidi Rabbinatsverordnungen70), und wir. besitzen Zeoijgnisisie, d)aß siie gewissenhaft ausgeführt wurden. „Wie es überhaupt in jeder Gemeinde Brauch ist", so heißt es im Gesuche einer Witwe an den Gemeindevorstand von Kremsier zugunsten einer Waise in '68) Ein Prozeß ewüer Wafrlse ist vor arterieiii zu arltedigen (drosch, mischp. 15, 1). Ueber Scihldidla)nsr>r)üdi(e an WfliilsenikiinKilejr dlais 108 ff. Vor-- mimdschaft: 290. f) ed Goslov 1836 f. 143 u. 130. 70) Voimuindsc^aftsaiigelegeiiheiten im Warburger G^meiedearchiv:,. Mitteil. z. jüd VoiksfouBde, Heft 41. S. 4.

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