Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 23 (1922)
- Issue
- 1 (1922)
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- 6 - schärft, öfter als irgend ein anderes Gebot, selbst das der Ehr^ furcht vor Gott und dais der Elterneihrnnig rieht ausgenommen.14) Wessen die Waise niacih Auffassung des Pentateuc!hs~. bedarf, ist "Sicherung? ihrer materielllen Lage, Schütz ihres Rechtes uimd weitestgelhend'e Rücksicht auf ihr erhöhtem Zart- und Schamgefühl. Die Steuern, die kn altem' Israel bekanntlich auch ArinerJabgaben umfaßtem, kamien, ebenso wie der Rechtsschutz mach dem Wortlaut der Tora dien folgendenzugute: dem Leviten, dem Volksfeinden,, der Waise und der Witwe. Dies ist die gewöhnliche Reihenfolge, die offenbar einie Abstufung ausdrückt. Die Witwe, diie hier zuletzt steht, entbehrt dien Beistand des Manmes, diie Waise den der Eltern, der Völksfremde die Hülfe der Sippe, er kann aber das Bürgerrecht, er kann auch Grundbesitz erwerben. Der Leviite und mit ihmder Priester ist selbst von letzterem aiusigeischlossen. Wie notwendig es übrigens wiar, hiebel den Anspruch des Leviten,.^ das heißt dies Rultusbeamten und Lehrersi, im dien Vordergrund zu stellen, beweist der Umist and, daß in allen dien heftigen Anklagen., die von den Propheten gegen manche Auswüchse des. Kultus erhoben wenden, nicht mit einem Worte von fetten Pfründen der Priester diie Rede ist.35) Aus diesem Zusammenhange losgelöst, aber stets in Verbindung mit der Witwe, erscheint die Waise in der Tora dort, wo jede leiseste Kränkunig der Witwe oder Waise verboten würdi, wie im zweiten Buch Mose im Abschnitt Mischpatim10) durch das Verbot: Kol alimana wejathorn k> the'annun „keinem Witwe und Waise dürft ihr kränken", ein Verbot, an das die spätere jüdische Waisenigesetzgebung anknüpft. Sonst steht immer die W a i s e, hier ausnahmsweise die W i t w evorsan, weil die Erwachsene, diie Frau natürlich gegen Kränkun-.. gen empfmidlichier ist als das Rind. Daß dieses Gebot gerade im Abschnitt M i s c h p a t i m, mitten im bürgerlichen Gesetzbuch, seine Stellung gefunden hat, leigt das Bestreben des Gesetzgebers, selbst die feinstensittlichen Empfindungen in die Sphäre des Rechtes foineinziibe ziehen und diese um dais Gebiet der Ethik zu erweitern." Wer kann für Kränkungen durch Wort und Miene Grenzen ziehen, wenn nicht ein zu sicherem Rechtsgefühi erzogener Herzenstakt? Beachtenswert ist die dem Verbot angeschlossent Drohung: „Denket daran^ dlaß es eueren Frauen und Kindern ähnlich ergeben kann!" „Was: diu nicht willst, daß man dir oder Vgl. Justrosinski, die Waisenpflege usw., im allgem. vgl. Darke: noam u. a. Kompendien unter „Zedlaikia". . # 15) Vgl. D. Cassel, d)iie Aimenv^rwataiig im alten Israel. aG) 22, 21. . /