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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1917-01-01 · 3-4 (1917) · p. Seite 62

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
18 (1917)
Issue
3-4 (1917)
Date
1917-01-01
Page
Seite 62 (sequence 32)
Language
German
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— 62 — auf Ersuchung des vom Rabbiner eingesandten Protöcolls und in Rücksicht, daß recurrens nur wegen derjenigen 20 Rthlr., welche er vermöge Vergleichs vom 23ten November 1791 zu zahlen freywillig übernommen, zur Zahlung angehalten, und so keine Beschwerde vorhanden ist, die Sache cum condemnatione recurrenti in Expensas hic causatas lediglich zum Rabbiner der ferneren Rechtspflege obrückverwsieen. Publicatione in Commissione Judaica 27. Feb. 1793 Pro Copia Decreti J. W. Brandt act (Hebr.) »Herrn Samuel Steeg. Hochfürstl. Paderborn Rabiner der Juden schaft in War bürg. Beverungen, Mont. d. 22. Teb. 5552. Vergangenen Freitag erhielt ich vom hiesigen Vorbeter die Aufforderung, vor dem Hn. Rabb. zum Termin zu erscheinen. Doch kann ich wegen des hohen Schnees jetzt nicht kommen und sende deshalb meinen Diener, zugegen zu sein, wenn der Kläger mein Schwager Zalman schwören sollte. (Es ist übrigens in dem belanglosen Brief von Samuel Besentreich die Rede), jakob b. Itzik. In einer Beilage (hebr.) wird dem Diener Chajjim b. David die Vollmacht erteilt 59. Gemeindeverwaltung*). Dienstag, den 17. Tebeth [?] Nachdem wir Endesunterschriebene in Erfahrung gebracht, daß, da [obwohl] vor einer nicht langen Zeit Verschiedene (aus der Gemeinde) sich verpflichtet haben, ihre Steden [= Plätze] (in der Synagoge) zu bezahlen, damit vom fünften Teil von diesem Geld das (auf der Synagoge) haftende Kapital ehrlich abbezahlt werden sollte, (die Synagogen vor steh er Schelomo und Abraham b. Simcha) von obenbenanntem Geld einkassiert und ihrer eigenen Rede nach in andere Ausgaben angewendet haben, welches ganz gegen die Vereinigung (der Gemeinde) ist, so finden sich Endesunterschriebene gezwungen, zu dieser Einnahme einen besonderen Einnehmer anzusetzen mit dem Vorbehalt, das, was (die genannten Synagogenvorsteher) von diesem Geld einkassiert haben, wiederum zurückzugeben. Wann dann allenfalls (diese Vorsteher) Vorschüsse (für die Gemeinde) getan, die billig sind, so müssen sie (auf die Gemeinde) ausgelegt werden. Widrigenfalls sehen sich Endesunterschriebene gezwungen, (vor Gericht) die Sache auszumachen und die von dato an fallende Stedgelder von jedem Eigentümer zu erzwingeu. Ich bescheinige hiermit, daß dieses die Copie ist von der *) Jüdisch-deutsch, das Hebräische in runden, Erklärungen in eckigen Klammern.

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