Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 18 (1917)
- Issue
- 3-4 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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— 57 — X 16. (Hebr. und jüd.) t6? Liebendorf 5. Marcheschw. 5553. Zu dem Termin im Rechtsstreit mit Itzig (Lehrer in Meckenheim) wahr nit [(möglich] zu erscheinen, weilen ich [heut zum Markt) Hiidesheim muß, einige fette Rinder zu kaufen, wie wo! bekannt. Deshalb] habe [dem Kläger durch den gelehrten Herrn Mosche Seershausen] solches lassen sagen mit diesem Ausdruck: wann er [14 Tage nach dem Markt] kommt, wili mit ihm [nach] Warburg gehn [ohne Zögern und Anstand]. (Der Kläger will aber nicht darauf eingehen.) Juda b. 'hvr Barukh Steiner (?). jener Mosche b. J. ha-Kohen Holzminden bestätigt Obiges. Sam. Steg bestimmt 1776, daß ein gewisses Gemeindemitglied, welches dem vom sei. Rabbiner Sender bestätigten Gemeindebeschluß entgegen sich weigert, dem Schullehrer für seinen Teil Kost zu gewähren, ihm wöchentlich einen Tlr. Entschädigung zu zahlen habe. 402. (Hebr. u. jüd.) Der auf Beschluß der Bewohner von Nieheim angestellte und von dem seligen Oberrabbiner Sender mit dem 12. Elul 1762 bestätigte Schnllehrer Samuel wird (auf seine Bitte von mir) so weit confirmirt (bei Strafe von 5 guten Groschen in die herzogliche Kasse bei der geringsten Pflichtverletzung. Zugleich wird Herrn Nach man dortselbst bei der gleichen Strafe befohlen, den jetzigen Schuüehrer an seinem Tische zu speisen, jede Beschwerde komme vor den Unterzeichneten nächsten Dienstag, den 6. Nisan (?), Und wenn er dem Lehrer keine Kost geben will, so ist er unter jener Strafe verpflichtet, ihm zur Selbstbeköstigung für jede Woche, die er ihn hätte speisen sollen, 1 Tir. — soviel entfällt auf ihn an Kostgeld und Besoldung für den Lehrer — zu zahlen.) Wonach sich zu achten. Kein' Jurisdiction eingegriffen. Montag, den 28. Nisan 5536. Sam. Steg. Der dortige Lehrer gebe eine Übersetzung dem Herrn Nachmann. Zu bescheinigen. H. 936. (Hochdeutsch.) Extractus Protocolli judicii Oograviatus Salfczkottonsis [Gaugrafschaft Salzkotten] ad Causam Joseph Heinemann ca. Oottschaik Heinemann und David Bendit. Lunae, den 23. Februar 180L Joseph Heinemann ließ durch seine Frau anzeigen, daß immer nur den Schulmeister zu halten geloset wäre. Da nun der Schulmeister Hertz dieses Jahr wieder auf ein halb Jahr gemiethet worden, und die Beklagte als Armenprovisoren sich weigerten, frische Loosen zu machen, inzwischen, wenn solches nicht geschehe, sie solchen wieder auf ihren Osteren unterhalten müßten, welches aber kostbar und sie nicht eingehen könnten, so bete, denen beklagten Armenprovisoren anzubefehlen, daß sie fürdersamst baldigst neue Loose verfertigen und darnach bestimmen müssen, wer denselben auf Osteren hielte..... Beamtenmisere. Dem Kantor in Brocholt wird, da die Gemeinde immer mehr an Leistungsfähigkeit einbüßt, zunächst 1778 das Gehalt auf 15