Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 19 (1916)
- Issue
- 1-4 (1915)
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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- Isaiah 1× ep/1005097
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— 41 — ."Webstuhl ihre Rechte in die Höhe, wo man stehend arbeitet, oder als hebe sie beim Spinnen ihre Linke empor. Denn gewöhnlich wurde beim Weben die Rechte, beim Spinnen die Linke gebraucht1). Wenn man am Sabbat einen Gegenstand aus einem verschlossenen Räume auf die Gasse trägt, es sei in der Rechten oder in der Linken, hat man den Sabbat entweiht. Denn eine auf ungewöhnlichem Wege verrichtete Arbeit schadet nicht, aber die Hände werden beide als gewöhnliche Arbeitswerkzeuge betrachtet. Wenn man daher einen Gegenstand mit der Rechten wirft und mit der Linken auffängt, hat man sich auch verschuldet. Beim Schreiben am Sabbat will die Mischnah zwischen der Rechten und Linken auch keinen Unterschied wissen, aber Abbaj beschränkt dies nur auf den Doppelhändigen2). Der Ochs pflegt gewöhnlich mit dem rechten Horn zu stoßen. Stößt er mit dem linken, so hat der Eigentümer bloß den halben Schaden zu bezahlen, es sei denn, daß dieser Ochs mit dem linken Horn zu stoßen pflegt8). Wenn jemand, statt zu schwören, sagt: Bei der Rechten oder bei der Linken, so hat dies die Giltigkeit eines Schwures. Hierfür könnte ein Beweis aus Daniel 12, 7 angeführt werden, der aber nur die Hände gegen den Himmel hob und bei Gott schwur. Daß aber die Rechte oder Linke allein erwähnt schon als Schwur gilt, folgt aus Jesaja 62, 8: Gott schwur bei seiner Rechten, „und bei der Kraft seines Armes" bezieht sich auf die Linke4). Schwört . man bei der Rechten oder Linken und denkt dabei an die Rechte oder Linke Gottes, so hat es die Kraft eines Schwures. Nach Maimuni braucht man gar nicht an Gott zu denken, da Gott selbst bei seiner Rechten und Linken schwur5). Von dreien, die mit ihren Forderungen abgewiesen werden, wie einer, der wegen Unreinheit schon gebadet, aber erst nach Sonnenuntergang rein wird; ein Trauernder vor der Bestattung des Toten und wer die vorgeschriebenen Opfer noch nicht dargebracht hat — wird die Redewendung gebraucht: Der Gebadete kann gehen mit seinen Folgerungen, der Trauernde zu seiner Rechten und der das Opfer Entbehrende zu seiner Linken6). J) M. Neg. II 4. Teßefta Neg. I 618, 26 Zuckerm. P. Rieger. Technologie und Terminologie der Handwerke in der Mischnah 26. 3) M. Sabb. 10, 3; Sabb. 103a; j. Sabb. I 2 c, XII 13 b; Rabiah 318. 3) B. Kam. 45 b und Toßaf. s. v. TO. 4) Nazir 3 b j. Taan. 63 d, 70; Krauß, Talm. Archael. III 7, 56. Toßefta Ned 275, 29 Zuckerm. 5) Tur. Jor. Deah 237, Sch. Ar. das. 8. 6) ito«3tt)B ditidid winim ts'wk )m imi Vernum vVrpa a-p ^db Sifra 90 a. ed. Husyatin.