Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 19 (1916)
- Issue
- 1-4 (1915)
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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— 39 — wird zugunsten des Hauses Hillel1). Und da die keine Ausnahme duldende Regel lautet, daß jedes Ding, worüber man vor dem Genüsse einen Segen sprechen muß, in der rechten Hand gehalten werde2), so ist bei der Habdalah folgender Vorgang zu beachten: Man nehme den Becher in die rechte Hand, das Gewürz in die linke und spreche den Segen über den Wein. Dann nehme man das Gewürz in die rechte, den Wein in die linke und spreche den Segen über das Gewürz, endlich nehme man wieder den Wein in die rechte3). Man pflegt auch bei der Flamme die Nägel zu beschauen und da soll man den Becher wieder in die linke Hand nehmen, damit man die Nägel der rechten regelmäßig beschauen könne4). Am Eüsttage des Sabbat müssen die Nägel geschnitten werden und da soll man nicht willkürlich vorgehen. Zuerst werden die der linken Hand geschnitten und es wird mit dem Goldfinger begonnen in der Reihenfolge 4 2 5 3 1; dann kommt die rechte, es wird mit dem Zeigefinger begonnen in der Reihenfolge 2 4 1 3 55). Manche Unholdinen lesen die Nägel . der Menschen auf, um damit Zauber zu treiben. Dem vorzubeugen, nehme man lohendes Feuer, halte es vor den Nägeln der Rechten und schaue sie genau an. Dann werden sie abgeschnitten, weggeworfen und die Hand geöffnet. Die der Linken werden in der Reihenfolge 1 3 5 2 4 geschnitten; bei der Rechten beginne man mit 4 und schließe mit l6). Nicht minder mystisch ist der Brauch, den Schofar an die rechte Seite des Mundes anzulegen, weil der Satan an der rechten Seite steht, um anzuklagen (Zech. 3, 1), der Schofar aber dazu berufen ist, die Kraft des Satans zu brechen7). Der Palmzweig (Lulab) muß in der rechten, der Ethrog in der linken Hand gehalten werden. Rabbah begründet den Vorzug des Lulab damit, daß dieser drei Gebote enthält, denn er besteht aus Palmzweig, Myrten und Weiden, während der Ethrog nur ein Gebot bildet. Beim Linkshänder gibt es Ansichten, daß er sich da ausnahmsweise der allgemeinen Regel zu fügen habe und nicht seine Rechte und Linke in Betracht ziehen dürfe. Indem die Frage unentschieden bleibt, so ist in jedem Falle die Erfüllung des Gebotes für giltig anzunehmen. Beim Doppelhändigen jedoch wird entschieden die gewöhnliche Rechte für den Lulab, die Linke für den Ethrog gefordert8). Das Schütteln des Lulab soll in *) Berach 43 b j.; Ber. VIII 12 b 9; Tur. Or. Cbaj. 212. Sefer Rabiah 104. 2) Tur. Or. Chaj. 206. Sch. Ar. das. 4. Sefer Rabiah das. 3) Betli Josef Tur. Or. Chaj. 212. Scb. Ar. Or. Cbaj. 296, 6. Sefer Rabiah das. <) Sch. Ar Or. Chaj. 298, 3. *) Das. 260, 1. Näheres über die Sitte bei J. Low, Die Finger 22, Mitteilungen zur jüd. Volkskunde 1898, 82. c) Oz. Midr. 182 a aus einem Buche Henoch. 7) Darke Möschen zu Tur. Or. Chaj. 585. Sch. Ar. das. 2. 8) Sukkah 37 b. Tur. Or. Chaj. 651 und Beth Josef z. St. Darke Möschen das. Sch. Ar. das. Auch aus Ps. 16, 11 folgt, daß der Lulab in der Rechten zu halten sei, denn n£j ^p^S m^DW heißt: der Palmzweig in deiner Rechten ist dein Siegeszeichen. Peß. Buber 180, 36.