Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 19 (1916)
- Issue
- 1-4 (1915)
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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— 33 — abziehenden Hand der Frau. Im babylonischen Talmud wird die Frage gar nicht aufgeworfen, ob sie die rechte oder die linke zu gebrauchen habe. Daher gibt es Ansichten, die kein Gewicht darauf legen, wenn die Frau die Linke zu Hilfe nimmt, oder wenn sie ausschließlich die Linke gebraucht. Hauptsache ist, daß der Mann den Schuh auf den rechten Fuß anziehe. Der palästinische Talmud jedoch fordert sowohl zur Lösung des Knotens, wie zum Abziehen des Schuhes unbedingt die rechte Hand1). Die Praxis hat letzterem Recht gegeben. Demnach ist folgender Brauch zur Geltung gelangt: Die Frau löst die Knoten des Schuhes mit der Rechten, nimmt den Fuß des Mannes in die Linke und zieht ihm den Schuh mit der Rechten aus. Hierbei darf die Linke der Rechten keine Hilfe leisten.2). Ist der Mann doppelfüßig, so wird der gewöhnliche rechte Fuß gebraucht; ist e'r gelinkten Fußes, so muß er an beiden Füßen je einen Schuh anziehen und der Akt wird doppelt vollzogen. Wenn die Frau linkshändig ist, soll sie ihre Rechte d. h. die gewöhnliche Linke gebrauchen. Es ändert aber nicht an der Sache, wenn sie es nicht ganz genau genommen hat3). Es gibt noch eine ganze Reihe von Gesetzen und Gebräuchen, die das religiöse Leben beherrschen und in welchen die rechte oder linke Seite, der rechte oder linke Körperteil bevorzugt wird. Diese aber lassen sich nicht mehr durch Regeln oder Normen rechtfertigen, auch selten auf einen Bibelvers zurückführen, es sei denn auf gewaltsamem Wege; sie beruhen zumeist auf Gewohnheit und angenommener Sitte. Beim Gesetze der Mezuza wird noch der Versuch gemacht, den Vorrang der rechten Pfoste dem Schriftworte abzuringen. Es heißt (Dt 6, 9): Schreibe sie auf die Pfosten deines Hauses; das will sagen, auf jene Seite, wo man in das Haus einzutreten pflegt. Gewöhnlich tritt man nun zuerst mit dem rechten Fuß ein. Ein anderer gibt sich mit diesem Beweis nicht zufrieden und beruft sich lieber auf eine andere Bibelstelle, wo der Priester Jojada den zum Geldsarameln bestimmten Kasten neben den Altar stellte, so daß er zur Rechten des Eintretenden stand; also muß auch die Mezuza zur Rechten des Eintretenden angebracht werden4). Bei anderen, Gesetzeskraft erlangten Gebräuchen wird nicht mehr der Versuch gemacht, eine Stütze in der h. Schrift zu finden; es wird ohne weiteres der Rechten der Vorrang zugeteilt. So muß der Trauring auf den rechten Zeigefinger der Braut gesteckt werden, wiewohl nach talmudischer Auffassung hierauf kein Gewicht 1). j. Jeb. XIE 12c 29 -pfc-va i-nnm ITSrhn Snnü. Tur Eb. Haezer 169 und Beth Jos. Toßaf. Jeb. 102a Tw. r]KT 2j. Sch. Ar. Eb. Haez. 169, 30. 3) . Das. 169, 24. 4) . •pT^i! "fnara rm Menacli 34a. Sifre 'pnrS'l 75b. Siddur ßaschi IL 230 Freimann Jore Deah 289, 2. Auch der Linkser muß sie an der rechten Pfosto anschlagen. Mitteilungen z. jüd. Volkskunde 1916, 3—4. 3 '