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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1915-01-01 · 1-4 (1915) · p. Seite 32

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
19 (1916)
Issue
1-4 (1915)
Date
1915-01-01
Page
Seite 32 (sequence 34)
Language
German
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— 32 — Fußes, d. h. den, der beim Gehen zuerst den linken Fuß setzt. Von Doppelfüßigen wird nicht gesprochenx). Wie vom Priester stets die Rechte gefordert wird, so hat auch er bei den Opfern stets auf das Rechte Glied des Tieres Anspruch. Die h. Schrift hat von den Schlachtopfern dem Priester den Bug, die Kinnbacken und den Magen zugesichert (Dt. 18, 3). Nun mußte festgesetzt werden, ob es der rechte oder linke Bug sei. Und es werden drei Beweise dafür beigebracht, daß nur vom rechten Bug die Rede sein könne2). Wenn ein jüdischer Sklave nach Ablauf seiner Dienstzeit auf die Freiheit verzichtete, wurde ihm das Ohr durchbohrt (Ex. 21,6). Hier hat es die h. Schrift wieder der Exegese überlassen, sich für das rechte oder linke Ohr zu entscheiden. Auch hier wird zur Analogie gegriffen. Da beim Opfer des Aussätzigen ausdrücklich gefordert wird, daß vom Blute auf das rechte Ohr des sich Reinigenden zu geben sei, so muß auch in diesem Falle das rechte Ohr des Sklaven gemeint sein3). Beim Gesetze der Leviratsehe verordnet die h. Schrift: Wenn der Bruder des Verstorbenen die Witwe nicht heiraten will, so muß die Chaliza (das Ausziehen des Schuhes) vorgenommen werden. „Sie ziehe seinen Schuh von seinem Fuße" (Dt 25, 9). Von welchem Fuße aber der Schuh gezogen werde und mit welcher Hand die Frau den Akt zu vollziehen habe, darüber hatte wieder die Halacha zu entscheiden. Die Antwort auf die erste Frage gibt auch hier der rechte Fuß des Aussätzigen. Wie es dort der rechte sein muß, so hat auch der Mann den Schuh auf den rechten Fuß anzuziehen4). Diese Folgerung gilt für unumstößlich; wurde zufällig der linke Fuß benutzt, so ist der ganze Akt ungiltig5). Anders verhält es sich mit der den Schuh *) Bechor 45b. 2) Die Determination 2*HT!l spricht für den rechten; wie es bei ""p^rr heißt yvilD n:rTttn, so auch hier ^"DE? lÜTVEiT»» Ferner wird aus der Hand des Priesters Pinchas, mit der er den Spieß ergriff (Nu 26, 7), gefolgert, daß ihm der rechte Bug gebühre, weil er mit der rechten Hand die Heldentat vollführte. Endlich folgt aus Lev 7,32, wo vom Dankopfer dem Priester der rechte Schenkel als Hebe gebührt, daß auch hier der rechte Bug gemeint sein mässe. Chul. 134b Sifre II 106b. Sch. Ar. Jor. De ah 61, 1. 3) Sifre i-«n 99b Mech. 77a Kidd 15a j. Kidd I 59d 77 Menach 10b. Wie es sich verhält-, wenn der Sklave kein rechtes Ohr hat, daiüber äußert sich die Halacha nicht, während inbezug auf den Priester, der keinen rechten Daumen auf der Hand, auf dem Fuß, oder kein rechtes Ohr hat, nach einer Ansicht kein Ausweg vorhanden ist. R. Elieser begnügt sich mit der Stelle des fehlenden Gliedes, R. Simon gibt sich auch mit dem linken zufrieden. Neg. 14, 9. Sanh. 45b 88a Joma 61b. 4j Sifre tf£n 126 a. 5) M. Jeb. 12, 2 R. Eleazar erklärt die Chalizah auch in diesem Falle für giltig, denn hier sei die Analogie nicht stichhaltig. Beim Aussätzigen wird nämlich zweimal vom Fuße, beim Sklaven zweimal vom Ohre gesprochen, während bei der Chalizah nur einmal der Fuß erwähnt ist. Jeb. 104a Raba folgert aus dem überflüssigen *p beim Aussätzigen auf die Hand des Priesters beim Abheben des Mehlopfers (n£^jp), aus dem zweiten ^.n auf Chalizah und aus 'jm auf das Ohr des Sklaven. Menach 10a.

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