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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1915-01-01 · 1-4 (1915) · p. Seite 26

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
19 (1916)
Issue
1-4 (1915)
Date
1915-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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— 26 — beweisen1)- Aber zur Hausordnung Pharao's gehörte, daß beim Tische die Königin zu seiner Rechten, seine Tochter Bathja zur Linken saß Nicht immer ist die rechte Seite eine Ehrenerweisung; manchmal ist sie sogar Ausfluß des Argwohns. Die Rabbinen raten: Wenn ein Jude mit einem Heiden unterwegs ist, soll er den Heiden zur rechten Seite lassen, damit er sich für den Fall eines Angriffes sogleich mit der rechten Hand verteidigen könne. R. Ismael, Sohn des R. Jochanan b. Berokab aber macht folgenden Unterschied: Ist der Heide mit einem Schwerte bewaffnet, so lasse man ihn zur Rechten gehen, denn das Schwert trägt man an der linken Seite. Wenn der Heide es zücken will, ist die Rechte des Gefährdeten gleich dabei, um es zu verhindern. Hat er aber bloß einen Stock, so lasse man ihn zur Linken gehen, denn diesen trägt man in der Rechten und so ist wieder die Linke des Begleiters zur Verteidigung gelegener3). Geld oder sonstige Geschenke überreichte man gewöhnlich mit der Rechten. Daher brachte der Priester Jojada den Schrank zum Geldsammeln zur rechten Seite des Kommenden an, damit man die Summe bequem mit der Rechten hineinwerfen könne4). Auch bei der Mahlzeil wurden gewisse Sitten beobachtet. So oft Rab das. Brot brach, um es an die bei der Mahlzeit Anwesenden zum Segenspruch zu verteilen, hielt er das für sich bestimmte Stück in der Linken und verteilte mit der Rechten5). Man mußte sich beim Mahle, besonders am Peßach- Abende auf den linken Arm stützen, wie dies auch bei dem römischen Gelage Sitte war. Bei diesem Abendmahl muß sogar der Ärmste auf die linke Seite gelehnt speisen, weil dies ein Zeichen der Freiheit ist. Wer sich auf den Rücken legt oder auf die rechie Seite lehnt, hat der Anforderung des Anlehnens nicht entsprochen. Hier soll es sich aber nicht um einen religiösen Brauch,, sondern um eine Vorsicht, damit die Speise nicht in die unrechte Kehle gerate6). Beim Tischgebete jedoch soll man sich immer auf die linke Seite lehnen"'). Wenn die menstruierende Frau dem Manne den Becher auf den Tisch stellt, soll sie dazu die linke Hand gebrauchen, oder auch die rechte, aber dann den Becher nicht auf den Tisch stellen. Die Frau des Schuloberhauptes Samuel reichte zu solcher Zeit ihrem Manne den Becher mit der linken Hand8). R. Simon b. Gamliel erwähnt eine in Jerusalem ') j. Sanh. I 19 c, 31 2) Oz. Midr. 358 a. a) Ab. Zara 25 b. j. Az. II 40 c 57 Toßeft. III 463, 23 Zuckerin. 4) 2 Kö. 12, 10. 5) j. Ber. VI 10a vlZ. «)'M. Peß. 10, 1 (99 b) und 108 a. s. Krauß, Talra. Archäol. III 44,319. s. auch die Kontroverse zwischen Rascbi und Raschbam in bezug auf folgende These: «BS) w mW rpJCO •p5C ra^Di"? rn^DH!TPÄÜ üb TV® tijZo ao*n wrb n:p tpip^- 7j Sefer Rabiah, Aptowitzer 128. fc) Ketbub. 61 a. Jor. Deah, Nid. 195, 10. Sefer Rabiah 192.

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