Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 15 (1912)
- Issue
- 3 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- 80 — des Geldes für das Krankenhaus, die Pflicht, dem Monatsvorsteher die Anzeige zu erstatten. o. Wenn an einem Feiertage (Orchim) Gäste eintreffen, sollen sie ein Sabbat-Plett erhalten, auch wenn der Feiertag unmittelbar auf einen Sabbat folgt. (). Wenn ein Lauidau (Gelehrter) oder sonst einer kommt, der keine Pletten nimmt, soll er beim Monatsvorsteher verpflegt werden, was jedesmal mit einem doppelten Plett berechnet wird. 7. Kommt einer hergezogen, soll er IM) Tage lang steuerfrei sein, dann aber gleich anderen Gemeindemitgliedern beisteuern. S. Der Baal Segen (der beim Verlesen aus der Tora den Toraweiser führt) darf am Feiertage keinen Fremden, keinen Junggesellen noch einen Dienstboten mit einer Mitswa (hier — Funktion bei der Toravorlesung) auszeichnen. Dem Sohn eines Gemeindemitgliedes darf man allenfalls am Sabbat eine Mitswa kaufen, aber keinesfalls an einem Feiertage. Sonst zahlt der Gabbai ein Pfund Wachs Strafe. Ist aber ein Bräutigam da, so mögen die Junggesellen ihm Gelila* («lie Funktion des Bekleidens der Tora nach der Vorlesung) kaufen, und zwar für l/2 (?) Pfund Wachs, der Bräutigam spendet dafür den Junggesellen V* Reichstaler. U. Wenn der Baalsegen oder sein Vertreter nicht daheim ist, hat der Monatsvorsteher selbst oder durch einen anderen ihn zu ersetzen. 10. Jeden Freitag vor Sabbat übergibt der fungierende Gabbai bei Strafe von l/2 Pfund Wachs dem Vorbeter die Lichte für die Synagogenbeleuchtung. 11. Keiner darf ein Plett einem Oraeh abkürzen, es sei denn ein Verwandter. Iii. An Mattnat jad (Seelenfeier) darf man nicht einem Urach die Spende direkt geben, man habe denn vor dem Feiertag bereits etwas an Geld oder Wachs an den Armenpfleger geliefert, der es dem Monatsvorsteher anzuzeigen hat. 13. Am Sabbat darf keiner einen Mischeberach (Einsegnen) machen lassen, außer dem Baalsegen oder dem, der ihm die Mitswa gekauft hat, oder wenn Gäste zugegen sind^ jedenfalls aber nie mehr als zwei. Am Feiertag hingegen darf man es, soviel es beliebt. 14. Wenn fremde Hausierer hier ihre Waren feilbieten und ein Gemeiudemitglied sich beschwert, so soll der Monatsvorsteher ihnen binnen 24 Stunden die Abreise und das Unterlassen des Hausierens anbefehlen. Leisten sie nicht Folge, so muß er die Polizei zu Hilfe rufen. lo. An Simchat Tora soll der Chatan Tora V* Taler, der Chatau Bereschit 12 Groschen zum allgemeinen Besten spenden. 16. An Mattuatjad wird jedesmal der Monats Vorsteher aufgerufen. Er soll umsonst den Geineinde-Etrog haben. 17. Wenn sich jemand dieser Gemeindeordnung nicht fügen will, soll man ihn meiden, an keiner Feier seines Hauses teilnehmen und ihm keine Mitswa kaufen.