Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 15 (1912)
- Issue
- 3 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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7(J — gegenwärtigen [Verordnungen; nit widrig ist, bleibt alles in seine Kräfte, so wie es von jeher gewesen. [Vollzogen heut Sonntag, den 4. Taminuz ööfiöj. Zum Beweis haben unterschrieben: Josef Fisehel (?), Jacob Bewilligen, Chone b. Jizehak, Mosche b. Sussmann, Xachman b. J., Salman b. hVr Leb, Leb b. Z'Tränkl [oder aus Pokelsheim], Juspa Rieht?, Majjim Leipzig? [Leibwis], Leser b. Salnian Jacob, Chajjim b. Pinehas?. "Wir unterzeichneten zehn Vertrauensmänner, gelost, um zu verordnen die 13 Punkte, [die oben verzeichnet sind, sind im Namen aller Gemeindcmitglieder übereingekommen], alle DJ Punkte zu genehmigen. |So haben wir denn alles unterzeichnet] und versprochen, solche [im Namen aller Gemcindemitgliedor! in allem festzuhalten, und dagegen ist keiner (von den (.ieineindemitgliedenij belügt, im Mindesten zu handien und zu verletzen. [Zum Beweis unterschreiben wir. Warburg, den o. Tammuz T)5Ö5: Selig B'seh, Pinehas Feibel aus Büren, Josef b. Jehuda a. Pekelsheim, I >avid Baz a. Pekelsheim, Juda Wisel aus Bewrungen, Leb b. Simcha a. Xadnnnel V, Bär b. k'h'r Itzik a. Frankfurt, Seligmann Brakel, (ietsehlik b. Chajjim, Feis b. Josef K"z.J X< >. (Jiid.L ..Aus dem Verordnungsbuche der Stadtpaderbornseher Judenschaft 1811" (nach einer Abschritt des Herrn Predigers Louis Weiler. Paderborn}. ..Um sieh wiederholenden Streitigkeiten ein für allemal den Boden zu entziehen, wurde von den (acht) Unterfertigten Folgendes festgesetzt und in ein Verordnungsbuch einzutragen beschlossen. 1. Jeden Bosch Uhodrsch Tebet sollen drei Urwähler durch Wahlzettel bestimmt werden, die den Alonatsvorsteher wählen. Dieser hat das Recht und die Vollmacht, jenem aus der Gemeinde, auch Junggesellen und Dienstboten, bis zu zwei Pfund Wachs Strafe aufzuerlegen, wenn jemand tut, was nicht recht ist. oder gegen die Anordnungen der Gemeinde verstört. Falls erforderlieh, hat dem Vorsteher die Gemeinde in Ausübung seines Amtes beizustellen. Der Monatsvorsteher darf die Gemeinde nur mit Einverständnis zweier Gemeindcmitglieder zu einer Versammlung einberufen und ein Mitglied nur mit Genehmigung und im Beisein zweier anderen vorladen. In allgemeinen Gcmeindeangelegenheiten hat er die Gemeinde, soweit sie daheim ist, zu versammeln und sich von ihr Vollmacht erteilen zu lassen. 3. Wird eine Umlage gemacht, so soll der Vorsteher in. Gemeinschaft mit einem Gemeindemitglied den Stcueraufsatz entwerten. 4. Zu Plenen soll man von Bosch haschana (?) an jeden mit () und zwar mit % vom Kapital (?) einschreiben. Wer daheim ist und, wenn der Gabbai die Pletten einfordert, sie verweigert, liefert V« Pfund Wachs für die Synagogenkerzen. Erfolgt dann die Zahlung noch nicht, so hat der Gabbai, ebenso wie bei Hintauhaltung