Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 15 (1912)
- Issue
- 3 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 81 — Am 11. Tischri f>588 (1827) haben sich die sieben Tobe ha-ir (Gemeinderepräsentanten) eidlich wie folgt verpflichtet: ..Ich schwöre, der Ordnung nach, nach meiner Kenntnis und Gedanken zu verfahren, weder aus Freundschaft, Feindschaft, Furcht, Neid, Haß, Gunst, Geschenke, Gabe, Handelsgeschäft, auch schwöre ich, daß alles, was hier bei unser» Versammlungen gemacht oder gesprochen wird, nicht einmal an Frau, Kinder zu sagen, viel weniger an einen andern, und bei allen Verhandlungen, (was) in der Gemeinde vorgeht, soll nicht gesprochen werden", l'uterschriften: Mosche Geibach, Reubeu Meier, Meir Padersteiu, David Ostwalt, Josef Spanier, Alexander Zunz, Natan Kotschild, Itzek Eichengrün. 11.911.(Deutsch.) KrnennungspatentfürR.JosefItzik.jAbschrift.] Demnach Ihre Churfürstl. Durchlaucht p. p. dem Obervorsteher der Judensehaft Joseph Itzig und- Obervorgänger Isae Benedict in anno 1719 unterm 20ten July ggst verliehenes Patent erneuweren und vorgedachten Joseph Itzig in dem Oocrvorstehervndt isae Benedict in dem (>bervorgänger-Ambt wegen verführter treuw und Vigilantz zu bestätigen gnädigst bewogen worden; alss befehlen. diesselbe Jcdesorths obrigkeith und Bcambten, auch Bürgermeisterei! vndt Rath in denen städten, sodan Richteren und Vorstehereil in denen Dorfschaften obgemeld. Juden Joseph Itzig und Isae Benedict in Verrichtung diesser ihnen ggst anvertraueter Bedienung auf gebührendes Ansuchen alle hülfliehe Handt-Leistung zu thuen, allen und Jeden in dem Hochstift Paderborn in Churfürstl. Schutz und glaide stehenden Juden aber, dass sie diesser verordtnung bey Verlust Ihres glaides sich gebührendt untergeben, und mehr hcmclten .Juden Joseph Itzig und Isae Benedict für Ihren Obervorsteher und Obervorgänger erkennen, und in demjenigen, was sie ihnen solcher Aembter halber vorbringen werden, schuldige Folge und in denen Jüdischen Sachen allen gehorsamb leisten sollen, wie den auch Ihre« (.'hurfürstI. Durohl. annebst denen beglaideten .Juden bey verlust Ihres glaidts, denen nicht beglaideten aber bey straf von 2i) (ioltgulden auferlegen, in denen Sachen, so in die Jüdische Ceremonion einschlagen, iliierst bey den Rabiner, oder so ein Jud wieder den anderen Klage zu führen hatte, ihre vermeintlich habende Beschwehrung bey der ggst angeordtneten Commission über die Judenschaft oder den Kabiner, Obervorsteher und Obervorgänger an- und vorzubringen, sich deren deeision zu unterwerfen, und da sie sich durch dieselbe gxaviret beJinden ahn die von uns verordtnete und der Judenschatt vorgesetzte Commission und kein anderes höheres Gericht zu provociren, auch in allem, was der Rabiner, Obervorsteher und Obervorgänger Nahmens Sr. Churf. Durch!, der Judenschaft in Concreto oder ein oder anderen Juden ins Besondere befehlen oder Citationes ergehen lassen werden, allen gebührenden Gehorsamb zu leisten und gegen diesselbe gebührend sich zu stellen, dahingegen denen