Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 15 (1912)
- Issue
- 3 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 78 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- 78 — der andere, der sich aber aus Hartnäckigkeit nit resolviren will und die [Kommissäre] glauben, überzeugt zu sein, daß der ihm angesetzte [Census] nit übertrieben und dessen [halben Besitz] nit übersteigt, so ist derselbe [verpflichtet, von dem Herrn Rabbiner nach Brauch seinen Census] zu schwören und ist weder [der .Herr Rabbiner| (»der [Vorstand noch Repräsentanz] befugt, denselben [von seinem Kid] so zu entlassen. 7. Diejenige [Hausvorstände], welche unvermögend sind, auch nur den kleinsten [Census) zu tragen, soll von Vorstand und Repräsentanz erklärt werden, ob sie selbe von ganz, halb oder viertel [Hausoberhäuptern (rösche bajit)] zahlen sollen, alles nach (Jutbetinden [von Vorstand und Repräsentanz;. 8. Die [Verwalter (Gobim) werden so wie immer] von | Vorstand und Repräsentanz] angesetzt und ist jeder [Verwalter] verpflichtet, eines jeden Abgabe gehörig zu betreiben, und muß [der Verwalter) so lange für alle [in seine Rechnung] eingeführte Rückstände als selbst Schulden haften, [bis es erwiesen ist,] daß er die gebräuchliche Kxecution vollzogen, oder daß ihm derselbe [Hausvorstand] ein von sämtlichen [Vorstehern und Repräsentanten) unterschriebenen Entlassungsschein vorgezeigt hat, mit weichem er sich bei seiner |Rechnungslegung] legitimieren kann. Jedoch aber ist [der Kreisvorsteher; nit befugt, einem jeden nach Willkür zu entlassen oder dessen [Census] vermög vorgegebene Umstände zu vermindern, sondern muß [der Kreisvorsteher , bei welchem die Beschwerde vorgestellt, dieselbe genau untersuchen, die Vorstellung und Resolution protokollarisch errichten, mit welchem sich alsdann [ jener I lausvorstand bei anderen Vorstehern und Repräsentanten] zu melden und dessen Giltigkeit erst nach Unterschreibung derer stattfinden kann. 10. Kiuer, der [zwischen einer und der anderen < Generalversammlung [waadj ein Kind bestattet und [nach Brauch die Hälfte seiner Mitgift vom [Census] decontieren will und kann, so hat derselbe [seinen Ehecontract) ebenfalls [vor dem Kreis Vorsteher] vorzuzeigen, mit welchem sich derselbe, sowie im vorhergehenden Artikel, zu verhalten hat. 11. Um viele Beschwerden abzuhelfen, soll [der grolle Census], welcher [in der letzten Generalversammlung auf 30(X', nunmehr auf 4500 Tlr.) gesetzt werden. 12. Nachdem die [Schätzungslisten] von denen [Kommissaren] geschlossen sind, soll vom Vorstand und Repräsentant im Verein mit dem Rabbinat und jenen 10 Vertrauensmännern] der Umlag, wie viel von jedem [Hundert) und [Familienoberhaupt] gegeben werden »soll, festgesetzt werden, nun soll [von ihnen] ein Oberverweser (apotropos) angesetzt werden. 13. Alles, was sich übrigens [in den Gemeindebüchern] befindet, nämlich [von der Macht und Befugnis der Vorsteher von Regierungsgnaden, ferner von den regulären Agenden und neuen Schätzungen von einer Synode zur andern], und überhaupt alles, was