Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 15 (1912)
- Issue
- 3 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 77 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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zolin Jahre.] Sollt*»!) aber (die zehn Gewühlten] ..in einem oder anderen Artikel nit billigen, sondern dieselben auf eine andere Art einzurichten vermeinen, so sollen wiederum (auf dieselbe Weise zehn Männer] gezogen werden, welehe die strittige Punkten entscheiden und nach ihrem Krachten festsetzen sollen". j Was sie entscheiden, soll gelten. Hier folgen die Verordnungen: 1. sollen in der Vollversammlung der Gemcindemit^lh'dor (Bezirksein wohner). so wie von jeher gebräuchlich gewesen, 'JO Männer, untereinander zeugnishefugt, aus der Urne gezogenj werden, und von diesen [201 werden wieder im jf)j gezogen. Diese f) wählen 4 Vorsteher, die religiös und moralisch unanfechtbar, einsichtsvoll, wahrheitsliebend sein müssen und nur um der heiligen Sache willen der Geincindeloitun«;- siel» widmen/ ferner 2 Repräsentanten (Tohinn von gleichen Tugenden. Auch diese Gewählten müssen gegeneinander giltiges Zeugnis ablegen zu 'dürfen in der Lage sein. 2. sollen die Revisoren und Schätzungskomniissare (roVebeschbonoth u-ba'ale ma'arikhimK welche sonsten immer [von Vorstand und Repräsentanz] angesetzt werden, nunmehr um allen Verdacht so viel wie möglich zu entfernen, ebenfalls [von jenen f> VertrauensmännernJ gewählt werden. Nur müssen die [Revisoren in Sehreiben und Rechnen tüchtig und die Sehätzimgskommissare ein wandsfreie und zuverlässige Männer sein] und dürfen keine [zwei Schätzungskommissare aus demselben Kreis] angesetzt werden. 3. Die [Schätzung (Steuer'»] -soll ferner, so wie immer, [vom halben Besitz! getragen werden. [Schulden,, Verziehtleistungen. Wohnung und Hausgerät, Silber und (johl ausgenommen], wird nit mitgerechnet. 4. Die [Schätzungskommissäre] sollen [vom Herrn Rabbiner], bevor sie [Schätzung] machen, jnaeh dem Brauch^ beschworen werden, daß sie nämlich mit einem jeden [nach Recht und Glauben] aus keiner Liebschaft. Feindseligkeit oder sonstige Absicht, sondern nach ihrer Einsicht verfahren sollen, und wenn einer [der Hausvorstände], welchem [die Schätzung] gemacht werden soll, mit einem der [Schätzungskommissare verwandt; ist, so ist derjenige [Kommissarj so lange abzutreten verpflichtet, bis dessen [Schätzung; von denen übrigen [Kommissaren] festgesetzt ist. 5. Denen jKommissären^ soll ihre [Schätzung von Vorstand und Repräsentanz] mit Zuziehung [der ö Wähler, den Vorstehern und Repräsentanten von den Kommissären] ihre [Schätzung] festgesetzt werden, bevor die [Kommissäre] denen übrige [Hausvorständeu Schätzung] machen. 6. Die [Kommissäre] haben sieh zwar bei gegenwärtiger bätzung] nach derselben der verflosseneu [Bezirksversammluug] ' j'*hten, jedoch aber eines jeden Beschwerden gelassen anzuhören, >t<*l wie möglich in der Güte zu unterhandeln uud nach eiu- * achtende Umstände auf- und abnehmen zu lassen. Einer öder