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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1909-01-01 · 4 (1909) · p. Seite 102

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
12 (1909)
Issue
4 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 102 (sequence 6)
Language
German
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— 102 — Gesellschaft für ein standesgemäßes Hoehzeitsgeschenk zu sorgen. An den drei Festen Pessach, Schabuot und Sukkoth hatte jedes Mitglied 18 kr an die reguläre Büchse und einen beliebigen Betrag an die Spendenbüchse abzuliefern. Neu eintretende Mitglieder, über deren Aufnahme ein ad hoc zusammenberufenes Kollegium mit Stimmenmehrheit entscheidet, zahlen 18/2 fl, in Wien Ansässige genießen den Vorzug, nur 18/4 zu zahlen. Ebenso erfreut sich ein Ehemann des Rechtes, nur 6 fl (18/3) als Einkaufsgeld zu entrichten. Alle Beträge, die verpflichteten und freiwilligen, müssen gegen sonstigen Ausschluß aus der Gesellschaft und Übergehung beim gemeinsamen Chewramahl vor der Erneuerung der Wahlen abgeliefert werden. Für die Befestigung der zweiten Säule, der Aboda, konnten die wackeren Jünglinge in Wien, „wo es nicht möglich ist in einer Versammlung zu beten und Gott gehörig zu dienen", nicht viel tun. Sie begnügten sich deshalb an jedem Küsttag zum Neumond sechs unverheiratete Mitglieder fasten zu lassen. Für Brautausstattung mußte jährlich mindestens 50 fl ausgegeben werden; jede Braut mußte den Mindestbetrag von 38/2 bekommen. In berücksichtigungswerten Fällen konnte ein 11-Kollegium die Summe vermehren, wenn die Braut von guter Familie oder gar die Tochter eines gelehrten Mannes war. Sitte in der Genossenschaft der Fuhrleute, bei Handwerksburschen, Schiffern, Reisenden. Ferner bei der Depositio der Studenten, überhaupt wo jemand bei irgend einer Gelegenheit ein Neuling war. So verbietet eine Bayreuther Verordnung von 1738 solche, die das erstemal Gevatter standen, zu hänseln. Am Rhein wird eine junge Frau, wenn sie zum erstenmal einem Kindtaufsschmause beiwohnt, gehänselt usw. In Hessen und anderswo wird der Bauherr, wenn er den Bauplatz zum erstenmal betritt, mit einem Bande „angebunden" oder „gehänselt" und muß sich durch ein Geschenk lösen. Die Schaj Tekanot von 1651 verbieten bei 2fl Strafe auf Märkten „Hänselgeld" zu nehmen (ohne weitere Erklärung). Nehem. Brüll, Zur Gesch. d. Juden in Mähren in Wertheimers Jahrb. f. 5628, S. 217. Dieses Verbot kehrt in der General-Polizeiverordnung von 1754 wieder. Müller, Beiträge zur Gesch. der mährischen Judenschaft S. 95. In Thüringen werden jungen Eheleuten, wenn sie zum erstenmal auf einer Hochzeit sind, Schuhe und Stiefel ausgezogen, die sie dann auslösen müssen. Ebenso bei Mainz der Braut ein Schuh, den die Brautführerinnen ersteigern müssen. Im Fränkisch-Hennebergischen wird die Braut von einem als Handelsjuden Verkleideten für den Bräutigam gekauft und mit einem Sack voll Scherben, die Geld vorstellen, bezahlt, worauf ihr die Frauenhaube aufgesetzt wird. Die jungen Ehemänner suchen dabei den Frauen oder der Braut einen Schuh zu entwenden, der durch vier eigens gebackene „Hänselkuchen" und Wein eingelöst wird. Spieß, Volkstümliches aus dem Fränkisch-Hennebergischen S. 128f. Ein ähnliches Hänseln der Brautleute scheinen also die Juden bei der Hochzeit geübt zu haben. (Diese Note verdanke ich Herrn Dr. Alfred Landau in Wien.) Fortsetzung folgt.

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