Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 12 (1909)
- Issue
- 4 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 101 — frequentieren mußten. Die Mitglieder hatten außerdem an jedem Sabbath an einem von der Gesellschaft festzusetzenden Ort (öffentliches Bet- und Lehrhaus war damals in Wien verboten) gelehrte und erbauliche Vorträge anzuhören. Jede Absenz hatte eine Strafe von 18 kr an die Spendenbüchse (^-"- nsip) Zur Folge. Der Schreiber der Gesellschaft hatte nebst allen Schreibagenden im Notfalle auch den Chewradiener zu vertreten. Dieser hatte die Einkassierung der Gelder zu besorgen. Die Aufnahme des Dieners, wahrscheinlich auch der anderen Funktionäre geschah in einer Vollversammlung nach Stimmenmehrheit. Wir haben bisher gelegentlich gesehen, wie durch die Würden, durch die Renitenz und Fahrlässigkeiten die Kasse Zufluß erhielt. Die Haupteinnahmen werden wbhl die ordentlichen Beiträge ausgemacht haben, zu denen sich jedes Mitglied bei der Aufnahme auf je einem ihm zugewiesenen Blatte des Aufnahmebuches (nosD'n bc op:s) mit eigener Handschrift verpflichtet hat. (Dieses Einnahmebuch hatte auch sonst eine allgemeine Verpflichtungsformel alle Satzungen der Gesellschaft unentwegt zu halten.) Die vom Gemeindediener allwöchentlich einkassierten Beträge wurden dem ersten Vorsteher, bei dem die reguläre Büchse in Verwahrung war, überantwortet. Der Rechnungsführer hatte die Einnahmen und Ausgaben zu notieren, der Schlüssel zur Kasse befand sich beim zweiten Vorsteher. Alle 14 Tage mußte eine Sitzung der fünf Würdenträger stattfinden, in welcher die Gelder eingelegt wurden. An jedem Rüsttag zum Neumond waren zwei nichtverheiratete ausgeloste Mitglieder verpflichtet, mit der Spendenbüchse in der Hand die Vereinsgenossen zu besuchen. Die Spendenbüchse befand sich beim zweiten Vorsteher, den Schlüssel zu dieser hatten die Deputierten. Wenn 120 fl Bargeld in beiden Büchsen vorhanden war, so mußte dies der Rechnungsführer den Vorstehern und Deputierten anzeigen. Diese beriefen nun sechs durchs Los ausgewählte Mitglieder und ergänzten sich so zu einem 11-Kollegium1), das nun über die fruchtbringende Deponierung des Gelüu-s bei einem Gemeindemitgliede mit Stimmenmehrheit zu entscheiden hatte. Andere Einnahmen flössen der Gesellschaft aus Verlobungen und Hochzeiten der Mitglieder zu. Diese Vergnügungen wurden mit je 18/4 fl besteuert. Ebenso erwies sich das sogenannte Hänselgeld2) bei Hochzeiten als eine einträgliche Einnahmequelle. Dafür aber hatte die x) Über eine Körperschaft von 11 Personen vgl. Gemeindebuch Posen, Monatsschr. 1864, S. 422. 2) Hänseln, jemand unter gewissen Feierlichkeiten in eine geschlossene Gesellschaft aufnehmen. Da diese Zeremonien vielfach etwas komisches an sich trugen, wird hänseln auch im Sinne von foppen, zum besten haben, gebräuchlich. So das Grimmsche Wörterbuch. Kluge in seinem etymologischen Wörterbuch nimmt für jedes dieser beiden hänseln verschiedene Herkunft an: für das erste von Hanse, Vereinigung, Genossenschaft, das zweite von jemand zum Hans-Narren haben, vgl. Hansnarr usw. Das Hänseln war namentlich