Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 12 (1909)
- Issue
- 4 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 100 — s. Personenverzeichnis), Koppel Jaffe d. i. Schlesinger und Meir Schiff. Diese unterbreiteten am Montag, den 17. Cheschwan 24. Oktober 1763, ein aus 39 Paragraphen bestehendes Statut, das außer von ihnen noch von 44 Mitgliedern unterschrieben wurde. Die Organisation ist eine sehr einfache. Die Verwaltung besteht aus einem ersten und zweiten Vorsteher ^mi einem Eeehnungsführer (Töton ria-h) Und den zwei Deputierten. Diese fünf Würdenträger werden jedes Jahr und zwar unmittelbar vor dem Wochenfeste durch fünf ausgeloste Wahlmänner (ü^tü) gewählt. Der Wahlakt geht in folgender Weise vor sich: Jeder Wahlmann schreibt in einem ganz separierten Eaum auf einen Zettel die Namen der beiden Vorsteher, des Rechnungsführers und der beiden Deputierten auf. Nach vollzogener Handlung überreichen sie ihre Zettel einem vom abtretenden Vorstande ad hoc ernannten gelehrten Manne, der das Skrutinium vornimmt. Für den Fall, daß ein Kandidat nur eine Stimme erhält, ist in der Weise vorher Sorge getragen, daß gleichzeitig mit den fünf Wahlmännern ein Ersatzmann (p^) ausgelost wird, der nun durch seine Stimme die Entscheidung trifft, selbstredend kann er ebensowenig wie in der Stichwahl unserer Zeit einen neuen Kandidaten vorschlagen. Von den fünf abtretenden Mitgliedern der Verwaltung sind zwei wiederum wählbar. Wie fast in allen bekannt gewordenen Gemeinde- und Korporationssatzungen (auch um diese Zeit nicht gerade nur in jüdischen Satzungen; vgl. z. B. Weckebrod, Sammlung usw. S. 133, Nr. 361, 394, 496), so bildet auch hier die Blutsverwandtschaft ein Hindernis der Wählbarkeit. Dieses Hindernis beschränkt sich jedoch hier — offenbar mit Rücksicht auf die geringen Aktiva des Vereins — nur darauf, daß die beiden Vorsteher oder die beiden Deputierten oder Vorsteher und Rechnungsführer zwei Brüder nicht sein dürfen. Aus etwaigen verheirateten Mitgliedern darf nur ein Würdenträger gewählt werden. Der glücklich gewählte Vorsteher oder Rechnungsführer hatte an die reguläre Büchse (-Tn ^P), von der noch weiter die Rede sein wird, einen Taler abzuführen. Der Deputierte quittierte seinen Dank mit einem Gulden. Die Verweigerung der Annahme einer solchen Ehrenstelle kostete wesentlich mehr. Ein solcher Verächter des Vorsteher¬ oder Rechnungsführeramtes hat es mit 3 ff zu büßen. Ein Deputierter konnte seiner Würde mit 2 fl entgehen. Die fünf Gewählten haben aus ihrer Tasche einen Tag nach der Wahl ein Mahl für sämtliche Mitglieder (n^nn rröö) za geben (für dieses Jahr wurde ausnahmsweise bestimmt, daß das Chewramahl am bald darauf folgenden Chanuka zu erfolgen hat). Auf ihr Verlangen können ihnen jedoch 2 Dukaten als Beitrag ersetzt werden. Neben diesen nichtbezahlten Würdenträgern waren im Dienste der Gesellschaft noch ein Prediger, ein Schreiber und Beglaubigter id-.D) un^ ein Diener (©eib) tätig. Der Vereinsrabbiner hatte jede Woche an einem von ihm festzusetzenden Tag talmudische Vorträge zuhalten, die die Vereinsgenossen satzungsgemäß