Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 12 (1909)
- Issue
- 1 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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f — 13 - engagieren, woher sie wollten, da die fremden polnischen ja die Tagesgebühr zahlen müßten und auch die österreichisch-schlesischen zur Abtragung einer Entschädigung bereit seien. Den Christ;- liehen Musikanten geschähe nicht der mindeste Abbruch, da zu Fastnachtszeiten, wenn die Stadtmusik von einer Landherrschaft oder der Garnison engagiert sei, immer noch die Nachfrage größer als das Angebot sei. Nach Eingang aller eingeforderten Berichte erklärt die Domänenkammer (Nr. 44. d. d. Breslau 9.10.1752) — nach Auseinandersetzung der zu Grunde liegenden Tatsache, — daß man \ in Erwägung gezogen habe, ob den fremden Musikanten der Eintritt gänzlich zu untersagen oder nur eine Abgabe, höher als der Tageskreuzer, aufzuerlegen sei, damit nicht so viel Geld unbesteuert aus dem Lande gehe; das erste gehe nicht an, da die! Zülzer auch außer Landes zögen und man leicht ein Gegenverbot herbeiführen könne. Darum sei der zweite Modus beliebt und der Judenkommissarius Lebenstein um ein Gutachten angegangen worden. Doch sei die von ihm vorgeschlagene verschiedene Abgabe nach Anzahl der Personen und der Verteilung einer solchen Bande zu weitläufig. Es wird demnach vielmehr vorgeschlagen, daß fremde Musikanten an Tagen, an denen sie Musik machen, 6-8 Gute Groschen, an Tagen, wann sie keine Musik machen, 4 Gute Groschen ä Person erlegen mit Ausschließung der Tagesgroschen. In Breslau ist als Entgelt für dreitägigen Aufenthalt 1 Taler (also 8 Groschen täglich) zu erlegen. Doch haben die einheimischen Musikanten keine Musikantengebühr zu zahlen. Die Hochlöbl. Glogauer Kriegs¬ und Domänenkammer wird befragt, ob sie diesen Vorschlägen beistimme. Sie tritt durch Eeskript (Nr. 45. d. d. Glogau 19. 10. 1752) der Breslauer Meinung bei und meint, daß von den fremden Musikanten von der Person 6 Ggr. mit Ausschließung der Tagesgroschen entrichtet werden sollen. Hierauf beantragt (Nr. 46. d. d. Breslau 30. 10. 1752) die Domänenkammer bei Seiner Hoehgräfl. Exzellenz, die Maßregel im Sinne von Nr. 44 und 45 zu gej nehmigen. Graf Münchon entscheidet hierauf (Nr. 47. d. d. Großendorf 13. 11. 1752), er sehe nicht ein, wie die Aufsicht über derartige fremde Leute durchzuführen, wie in Erfahrung zu bringen sei, welche Tage sie gespielt hätten und welche nicht. Darum? schlage er vor, weiter nichts, als ein für alle Mal ihre Tagegelder auf 15 Kr. oder 4 Ggr. per Person festzusetzen, worüber er Eück-? äußerung von der Kammer verlangt. Diese Eesolution übermittelt (Nr. 48. d. d. Breslau 23. 10. 1753) die Breslauer der Glogauer Kriegs- und Domänenkammer, mit dem Bemerken, daß „Seine Hochgräfl. Exzellenz vermutlich solche Juden im Auge habe, die sich längere Zeit an einem Orte aufhalten und in den Weinhäusern oder bei anderen Lustbarkeiten aufwarten, welche zu einer Steuer heranzuziehen nicht unbillig wäre." Allerdings scheine die Auflage für jeden Tag, auch an dem sie nicht aufwarten, etwas schwer zu sein, und man möchte darum wenigstens für die Reisetage bloß einfache Tagesgroschen erheben. Was die Aufsicht an-