Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 12 (1909)
- Issue
- 1 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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— 12 — 14. 7. 1800), welches bescheinigt, daß er das Geschäft seines verstorbenen Vaters, um sich, seine Mutter und Schwester ehrlich zu ernähren, fortsetze und ein rechtschaffener Mensch sei. (Gez. Mendel Panofka. Wartenberg. L. M. Cassirer; das Siegel: eine Hand, die 15 Pfeile zusammenhält, in einem Kranz, darum im Halbkreis die Umschrift: Siegel der Juden Gem. zu Breslau 1791, unter der Hand in einer Zeile: yrz tnnaö T>m, darunter: arspn.) Darauf verfügt (Nr. 134. d. d. Breslau 5. 8. 1800) die Kammer an die Judenkommission, Bericht zu erstatten, wie sich Petent zum hiesigen Aufenthalt und zum Gewerbe eines jüdischen Musikanten qualifiziere. Die Kommission berichtet (Nr. 135. d. d. Breslau 30. 8. 1800), daß Alexander Marcus und Jakob Alexander ursprünglich konzessioniert seien und sie zuerst per Tag 3 Ggr. Tagesgelder gezahlt, dazu einen Canon von 16, später der schlechten Zeiten wegen von 10 Talern jährlich gezahlt hätten. Da die Brüder (sic|!) den Simon zum Chor, den sie aus sich selbst bilden, nicht entbehren können, so schlägt die Kommission vor, die Bitte zu gewähren und den Canon der Familie von 10 auf 15 Taler jährlich zu erhöhen. Darauf verfügte die Kammer (Nr. 136. d. d. Breslau 6. 9. 1800) an die Kommission, daß gegen Erhöhung des Canons auf 15 Taler sich Simon Alexander hier auf halten dürfe, aber nicht zum beständigen Aufenthalt, auch nicht zur Verheiratung berechtigt sein solle, was ihm zu eröffnen sei. Zwölf Jahre später hat sich Simon Alexander nochmals an die Kammer gewendet (Nr. 139. d. d. Breslau 23. 2. 1812). Er wohnte damals im Tuchmacher Belack'schen Hause und mußte außer seinen jüdischen auch Gewerbesteuer, Servis und anderes bezahlen, ist „nur Musikant, der zu Hochzeiten aufspielt, keine Konzerte und Gartenmusiken, welches bei uns nicht üblich, hält. Die meisten Hochzeiten sind nur zwischen Weihnachten und Ostern. Nach Ostern haben wir sieben Wochen Fastenzeit." Das Polizeipräsidium habe aber voriges Jahr auch den Juden in dieser Zeit zu musizieren verboten wegen der christlichen Fasten. Da nun „die christliche Fastenzeit unserer Religion nichts angeht", so ersucht er, besagte Verfügung des Polizeipräsidiums aufzuheben und den Juden wie früher zu gestatten, auch während der christlichen Fastenzeit bei jüdischen Hochzeiten zu musizieren. Er habe dabei seine 80 jährige Mutter und zwei vom verstorbenen Bruder hinterlassene Kinder zu ernähren. Auch sein Bruder, ebenfalls Musiker, muß für acht unmündige Kinder sorgen. Dieses Gesuch wurde (Nr. 140. d. d. Breslau 6. 3. 1812) abschlägig beschieden, „da es zweckwidrig und unschicklich seyn würde, wenn die Ruhe und Sitte der letzten Hälfte der christlichen Fasten-Zeit durch Musik und Tantzen der jüdischen Glaubens-Genossen unterbrochen werden sollte." In den oben bereits angezogenen Gutachten der Toleranzämter über die Ausübung der Musik durch ausländische Juden in Schlesien, hatte sich das Gleiwitzer Amt dahin geäußert, daß seiner Meinung nach den Juden gestattet werden könne, Musikanten zu