Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- Neue Folge. Dritter Jahrgang (1907)
- Issue
- 2 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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— 47 — St;ult allein im Laufe des Jahres nahe an 25 000 Mensehen verlor. Das .verbreitete überall Sehreeken und erregte schon damals auch in Hamburg Befurchtungen der Einschleppung. Es war bereits ein Mandat publiziert, Leute, die aus Polen und Danzig kämen, nicht einzulassen, womit man es insbesondere auf die zahlreichen polnischen Juden abgesehen hatte. In einein anfangs Januar 1705 an die Altonaer Behörden gerichteten Schrittstück hatte der Bat bereits die Notwendigkeit betont, die zahlreichen wegen der Best geflüchteten, mit alten Kleidern handelnden polnischen Juden fernzuhalten. Ein Mandat vom 29. Januar 1710 liesagt sogar, dass in Anbetracht; dass Waren, an denen die Kontagion hafte, alte Kleider. Bettgerät, Haare, Bauchwerk, Wolle, Flachs, Hanf, Federn, nicht nur durch polnische, sondern auch durch andere .Juden eingeschleppt werden könnten und es wurde verlugt, dass sämtliche in Hamburg anwesende, nicht schutzverwandte Juden binnen 14 Tagen das Gebiet der Stadt räumen xillten. Dieses Mandat ist durch ein späteres vom 5. November 1710 dahin abgeändert werden, dass Juden, gleichviel woher sie kämen, und wenn sie noch so richtige Pässe hätten, den Ilamburgischen Boden nicht ohne spezielle Erlaubnis betreten und auch, w«mn sie solche Erlaubnis erlangt hätten, keine Kleider, Betten und sonstige Güter, „welchen das Gift leichtlieh anklebt/, in die Siadt bringen dürften. Es darf nicht aullallen, dass die Juden in Hamburg bis zum Anlange des achtzehnten Jahrhunderts keinen eigenen Begräbnisplatz hesasscu, denn erst 1710 kam das Judcnrcglemcut zustande, wonach ihnen der Aufenthalt gestattet und gegen gewisse VerpHieh;ungen auch gewisse Rechte eingeräumt wurden. Die französische Okkupation trug dann zur Beseitigung mancher Misstände bei: aber erst das Jahr 1S48 brachte den Juden das Bürgerrecht und die Einführung der Verfassung von 18(30 die volle Gleichberechtigung mit anderen Religionsgenossenschaften.