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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1905-01-01 · 2 (1905) · p. Seite 155

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
Neue Reihe. Erster Jahrgang (1905)
Issue
2 (1905)
Date
1905-01-01
Page
Seite 155 (sequence 63)
Language
German
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— 155 — Landesordnung und darüber allbereit ergangenen rechtlichen erkantnuss bey dem Magistrat in der Königl. alten Stadt Prag hierzu Sc hlakenwerth in hochfürstl. Obrigkeitl. Ambt worbey des Gegentheils rechtsfreund nach Belieben gleich erscheinen möchte, ordentlich aussweiss der Rechte undt nicht auf wiederparfchs zurukh- oder hintertreiben dahin nachher Prag, welche mir dorten das zu verschaffen grosse Uncosten, in welche Gegentheil mich nur blos muthwillerweise zn führen gesonnen, verursachen würden, zu schiken nicht gestattet wrerden, sondern wie obgemelt, bey alt Stätterischen Magistrat, welcher Euer Durchl. Autorität undt Hochfürstl. Obrigkeitl. Jurisdiction in hoc passu billigen Dingen nach beobachtet, diesfalls ergangenen Bescheids, sobey gehörigen Acten in der Hochlöbl. Königl. Appellation zu finden, worauf mich auch hiermit nochmals bezogen haben will, sein genzliches verbleiben haben solle, Ihre Obrigkeitliche Instanz ohne mein gehors. massuorschreiben gnädigst zu manuteniren, und auf dass dieselben die klare Beschaffenheit meines wegen der Pilsener angefürte Beschwerungsklag gründlich wissen möchten, von besagt Herrn Obermarsehallen und H.H. Inspectoren information gnädigst einzuziehen aller massen dann auch dass diese arrestation zur Ungebühr vorgenommen und gestattet, durch Examinirung und Bericht der Königl, H.H. Kraysshaubtl. des Pilsener Kreises hernachmals befunden, und dass hierin Euer Durchl. die gebührende Jurisdiction haben sollen, entschieden worden. Damit also dieses mein zweyfaches, und zwerten gantz gleichmässiges gehorsambstes anbringen suechen und bitten bey gehöriger Stelle in Prag gutte statt finden, auch an der Würck- und Fruchttragung nichts abgehen möge, dessentwegen an Ihrer Hochgräfl. Excellenz (titl.) Königl. Herrn Statthalter undt Appelation vice Präsidenten, Herrn Grafen von Wrbua, eine hochuermögende Vorschrift ergehen zu lassen, undt nach deme ich auch in Schuldtsachen fast täglich alda bey der Königl. Appelation zu sollicitiren haben also unter einstens alles bestermassen beweglichst gnädigst zu recommendiren wormit zu Obrigkeitl. Hochfürstl. beschützundt uerhelfung mich unterthännigst befehle Euer Hochfürstl. Durchl. Gantz unterthännigst gehorsambster Hoffjude Abraham Aron. An den Durchleuchtigsten Fürsten undt Herrn, Herrn Julio Franzen, Herzogen zu Sachsen, Engern undt AVestphalen etc. Hörn. Kaysl. Maytt. etc. über dero gesambte Cavallerie bestellten Generalen undt des Heyl. Köm. Reichs General Lieutenanten Meinen gdgsten Fürsten undt Herrn unterthännig gantz gehorsamb bittliches anbringen, suechen und bitten dero bestellten Hof Juden Abraham Aarons umb obgemelt [?] gdgste Vorschrift. c Finanzpolitik Friedrichs II. von Hessen-Hornburg mit dem silbernen Bein 1681 und 1701. a) Wir von Gottes Gnaden etc. etc. bekunden und bekennen hiermit, Nach dem Uns Manasse Jud zum Güldenen Brunnen in Frankfurt heut untengemelten dato auf Unser Begehren und zu Unserer sichern nothwendigen

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