Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- Neue Reihe. Erster Jahrgang (1905)
- Issue
- 2 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
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— 154 — worden, gleichwohln nichts verfangen wollen, besondern Ungeacht dessen Sie, die Pilsen er Herrn, mich auf dem 28. Januarii 1676 zu citiren undt nach dem mir von dem Fürstl. Ambt nicht zu erscheinen obrigkeitswegen anbefohlen gewest, ein als andern weg auf ein Ohr Ihren vermeinten Sentenz darob zuthuen sich gelüsten lassen, welches nachgehends weiter an die Königl. Statthalterey undt folgendts durch dero gnädigen Verordnung wie die beilagen B. et C. aussweisen, die Königl. H.H. Creisshaubtl. Klagtermassen gelanget mit ausstruklichen Befehl, dass bey dem Pilsener Stadt Magistrat solche anmassung würklich eingestellet hingegen der Gegentheil Undt unbefugte vermessentliche arrestant "Wolif Barth von Nürnberg ad forum rei für meine hochfürstl. Obrigkeitliche Instanz verwiesen, ich also hier umben ausser fernem befugten Klag gesezet werden solle, nichts desto weniger gedachter Pilsener Stattrath Ihren obbesagt vermeint gethanen Spruch oder Sentenz mit dieser lähren Yorschützung weilen ich einen geuollmächtigten hatte gestellet und hernach über ergangenen Spruch nicht were appelliret worden die sach rem judicatam erreichet hätte, da ich doch mein lebstag von keinem geuollmächtigten nicht weiss, noch einigen Menschen, diesfalls sich statt meiner zu gestöllen weder schrift noch mündlich macht oder gewalt gegeben, sondern mein "Wirth bey deme ich in Marks Zeiten einkhere, der von dem Handel, dass mir so gross Unrecht geschieht gewusst, jedoch ohne mein geringsten gehabten Befehl, von Selbsten was passiret, zu hören, sich präsentiret, undt wann er sich also auss eigener Beliebung gestellet, hätten die Pilsen er Ihne von mir habende schriftliche Vollmacht produciren lassen sollen, dass sie Ihne aber ohne mein gegebene Vollmacht passieren lassen undt er dieselbe dardurch gleichsamb geaffnet, kan ich nicht dafür, ist mir hiervon auch nichts bewust gewest zugeschweigen, dass ich hätte sollen Appeliren, indem Sie niehmals vor meine Richter erkennet, noch Ihnen mich jemahls submitiret, sondern wie obuerstanden zu anhörung so thaanen ihren vermeinten bescheidts oder Spruchs zu erscheinen, wie obuerstanden von meiner vorgesezten Fürstl. Obrigkeit expresse verbotten gewest, also hierumben haubtsachlich protestiret von mir aber nichts geantwortet worden also dieselben hierin nicht anders, als für eine gegen Part gehalten, Sie aniezo solch Ihren Sentenz bey der hochlöbl. Königl. Appelation bekräftiget zu haben vermeinet. Wann nun gnädigster Fürst undt Herr, nach besagtem Ihro Excellenz undt der Königl. H.H. Statthaltern oberwähnten gnädigsten Befehl B. deroselben hochfürstl. Jurisdiction der billigkeit gemäss schon vormahls beobachtet und fürgezogen worden, solche aber ietzo obverstandenermassen durch der Pilsener ungleichen einstreuundt uorwendung iedennoch höchst benachtheiliget würdet, alss habe Euer Durchl. in unterthännigst treu eyfrigen gehorsamb dieses gehorsambst zeitlich anbringen darbey gantz billig demmüttigest ersuechen undt bitten sollen, Sie geruhen nicht nur allein diesesfalls sondern auch occasione dessen wegen meines andern contra parts Zachariä Pachen materialisten undt Burger der alten Statt Prag mit ihm führenden Rechtsprozess Baselerische Kaufleuthe Iselin undt Fatio betreffende in puncto der Zeugenführung, dass nemlichen meine Zeugen als Burgermeister Math es Lang und der geschworene Stattschreiber alliier zu Liechtenstadt nach besagter der Königl. verneuerten