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Jüdische Presse · 1932-11-11 · 44 (11.11.1932) · page 3

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Journal
Jüdische Presse
Volume
18 (1932)
Issue
44 (11.11.1932)
Date
1932-11-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Öberrabb. Babad-Tarnopol ersucht uns . um Veröffentlichung nachfolgender Erklä- ” rung: . . . ■ Öberrabb. Babad-Tarnopol ersucht uns מוכרח אנכי להודיע צערילרבים. עיר המבשלה שיצאה מתח״י מההודמנא שביר שני בחודים מוויעז ממגי שגאו לפג מעוטפים בטלית של תמירות לא נודע לי שהס תלמידי הסעמינאר ואוניוועוזיט^ט אשד לא בתם בחר ד׳ שיתי׳ טורי ־דרך ההורה . והיראה לעם ישראל וא״א שיהי׳ הוראתם בקדושה לאסוקי שמעתתא אליבא דהלכתא ופוק הזי מיש הראי׳ש בתשובה הובא בהגהות הטור אד,"ע מי׳ קי״ח אחר האריכיה מנית לימודי הכמותירם כתב באמצע וז״ל יעיז אמר החכם כל באי׳ לא ישובון; ר״ל כל הבא ונכנס בחכמה זו לא יוכל לצאת ממנה להכנס בלבו הכמת הדורה כי לא יובל לשוב מהכמה טבעית אשר הותר בה בי לבי תמיר נמשך אחדי׳ ומחמת זה לא ישיג לעמוד על הכמת התירה שהיא אורחות חייט כי יהי׳ לבי תמיד על הכמת הטבע ותעלה ברוחו להשוית יחד שתי החכמות וכי׳ ומת• ך זה יעוות משפט כי שני הפכיים הם צריח זו לזו ולא ישכנו במקום אחד עכ״ל הזהב וכעין זה השיב רב האי גאון לתלמידו ר״ש הלוי על שאלהו אם. מותר להתעסק בחכמות חציניות וז״ל תיקין הגוף והנפש הוא המשנה והי למוד ואשר טוב לישראל. כי אם לימוד התורה ויועיל לעצמו ולאחרים כמותו ויועיל לע״ה כי ימשכם לדברי תורה והמצוה ואשר יסור לבו ויתעסק בשאר דברים ההם ויסור מעלי׳ כל ד״ת וי״ש ופו אבל אשר ימסרו לחורה ולי״ש יצא להם שינהגו ההמין לאחרית טוב בלי פקפוק וכ״ו ואם תראה שאותן שעוסקין באיתן חכמות יאמרו לך כי זה דרך סלילה וכ״ו לא תאבה. להם ופו ולא תמצא י״ש ייראת חטא אלא במחעסקים במשנה ובתלמוד עפל כדשו של ר״ה גאון ז״ל. ובפרט ברור היתום הזה שלקטנות מותנו ושפלות נפשינו שבעוה״ר משוקעים־ אנחנו בדיוטא התחתונה של ראווח הזמן מי לא יבין שמותנו לא יכיל בקרבי שני דברים הפכיים זל״ז לאחרם יחד מבלי בוא לידי בלביל הדעת וחולשת, האמונה. ולכן הנני מודיע בשער בת רבים כי אם המצא ימצא הורמנא שלי ביד אחי מבחורים מאטוראנטען תלמידי סעמינאך ואוניווערזיט^ט ירעו הכל כי ברמי׳ בא לידם ובשגגה נעשית ואין להשגיח ולסמיך עלי׳ כלל ותהי׳ בטילה ומביטלת כחרס הנשבר וכחירגא דיומא דלא שמי׳. ' והשם הטוב ירחם ויכור בדילינו מתוכינו וישוב שופטינו כבראשונה ויועצינו כבתחילה זיגאלנו מהרה גאולה שלימה פד הכותב למען כבוד ד׳ ותורתו הקדושה דוד• מנחם מאניש באבד אבד״ק טארנאפאל טאמאפאל ד׳ תשרי שנת תרצ״ג Ueber se t z u n g: . Ich fühle mich verpflichtet, aller Welt meinen -Schmerz über ein Versehen; das mits meiner Hand hervorging, bekanntzugeben, indem ich ziVei Bachurim' aus Wien Rabbinats-Atteste ausstellte. — Zwei junge Leute aus Wien erschienen vor mir, in den Mantel der Fröntmigkeit gehüllt, und es war mir unbekannt, daß es sich um Hörer des Seminars und der Universität handelte, um jene, die von 1G-tt nicht erwählt wurden, damit sie seinem Volke den Weg seiner Lehre und seiner Ehrfurcht weisen. Denn jene vermögen nicht, das Wort G-ttes •in Wahrheit und Heiligkeit aus der Halachah zu •schöpfen.; So schreibt auch RÖSCH in seinen Responsen (zitiert in den Glossen des TUR,' Eben Haeser Nr. 118): ״ . . . der Weise sagte auf dies כל באיה לא ישובין jeder, der, eingeht in die Tore jener Wissenschaften, kann nicht ׳mehr hinaustreten, auf daß in sein Herz eingehe die Weisheit der Thora, denn er kehrt nicht mehr zurück von der naturhaften Denkungsart, an der sein Herz bereits haftet, er kehrt nicht mehr ein in die Tore der Thora, er begreift sie nicht in ihrer Tiefe. Es ist unmöglich, in einem Herz zwei, im tiefsten Innern gegensätzliche und wesensfremde Dinge zu tragen — und so entsteht das ׳Bemühen nach Ausgleich, der ohne Verkrümmung und Verfälschung des Rechten nicht vor sich gehen ׳kann.“ Aehnlicli. schreibt auch RAW HAI GAON an seinen Schüler R-SCH-HALEVI, auf seine Anfrage, ob es erlaubt sei, sich mit fremden Wissenschaften zu beschäftigen: ״ . . . Die Erhaltung von Körper und Seele des jüdischen Volkes ist die Mischnah und der Talmud, denn nur sie sind gut für Israel und nur sie nützen für ihn und seinesgleichen und auch für die Masse des Volkes, um ihr Herz zur Lehre und zu den Geboten G-ttes zu ziehen. Wer aber sein Herz abwendet und es jenen Dingen zuwendet, von ihm wird die Thora weichen und diejenigen, welche ׳ihre Seele der Thora hingeben, sie werden das Volk ohne Zweifel dem Guten zuführen. Und wenn du jene siehst, die sich mit Wissenschaften beschäftigen *und sagen, es sei der gerade Weg, denen folge nicht, denn sie werden den Weg der G-ttesfurcht nicht finden und nicht die Furcht vor der Sünde, als jene, die nur denken an Mischnah' und Talmud,“ Dies ist die geheiligte Sprache des Rabbenu HAI GAON.. Und wir in unserer verwaisten Zeit, in der wir wegen der Beschränkung unseres Fassungsvermögens und der Armut unserer Seelen beladen mit Sünde auf die unterste Stufe der Gelüste dieser Zeit gesunken sind, wer soll nicht verstehen, daß unser Geist einen so schweren Gegensatz, wie diese beiden geistigen Welten es sind, nicht ertragen können und sie vereinigen, ohne daß es zu einer unentrinnbaren Verwirrung der Gefühle und Erschlaffung des Glaubens käme? Deshalb mache ich vor aller Öffentlichkeit bekannt, daß, wenn irgend jemand, ein Maturant, Seminarist oder Hörer der Universität ein Rabbinatsattest von mir vorweist, dieses Rabbinatsattest mir ohne mein Wissen und Wollen herausgelockt wurde. Ich erkläre hiemit solche Atteste für null und nichtig, für wertlos und ungültig. Der Allmächtige möge sich unser erbarmen und die Schlacken unseres Herzens entfernen und unsere Führer wieder einsetzen wie dazumals, er möge uns er״ lösen mit vollkommener Erlösung, . f Dies die Worte des Schreibers zur Ehre G-ttes und zur Ehre der Thora, ‘ Öberrabb. Menachem Manisch Babad. Tarnopol, Das Palästina*Ma1itkf toif. der Mandatskommission des Völkerbtmtfes. Auf der Tagesordnung der eben in Genf tagenden MÄndatskommissiott des Völkerbündes sind de! *tot itnd 11. November für die Behandlung des Palästina- Mandats reserviert.!Unter den det ׳Mahdatskömmission Vorliegenden Akten befinden eich aücfr drei Petitionen der Agudas Jisroel, die eich mit der Klägematieri: Verordniing, dem Bericht ׳der englischen Regierung über die Verwaltung Palästinas für 1930 itrid dem Knesseth- Israel-Gesetz (Gemeindegesetf befassen. Bekanntlich fordert die Agüdas Jisroel, daß der orthodoxen Judenheit Erez-Jisroels da» Recht zur Blldüng selbständiger orthodoxer Gemeinden eingäräumt werde. t Verleumderische Behauptung des palästinensischen Kronanwalts. Der Ki’onanwalt für Palästina, L. F. Elliot, Hat in einem Feuerversicherungsprozeß die unerhörte Aeußerung fallen lassen, es sei bekannt, ״daß Juden ihre Geschäfte versichern und sie dann in Brand stecken, um die Versicherungssumme einzustreichen“. Man ist über diese Aeußerung in Erez Jisroel sehr empört. Der gesamte Jischuw — der zionistische Waad leumi, die Agudas ׳Jisroel, der Verein jüdischer Anwälte fordertc, daß gegen Elliot Klage wegen Kollektivverleumdüng erhoben wird. Wie uns nun aus Jerusalem berichtet Wird, hat sich Elliot öffentlich entschuldigt, und die Aeußentng als (Entgleisung bezeichnet. Kronanwalt L. F. Elliot gab vor den eigens hiezu geladenen jüdischen Anwälten die Erklärung ab, daß er es bedaure, die jüdische Gemeinschaft durch seine Aeußerung verletzt zu haben. Er ziehe die Aeußerung vorbehaltlos zurück. Weiße Zähne: Chlorodont Jüdischer Einwanderungsrekord in Palästina. Im September d. J. sind 1463 Personen, davon 1259 Luden nach Palästina eingewandert. Es ist dies die Höchstzahl jüdischer Einwanderer, die während der letzten drei Jahre innerhalb eines Monates nach Palästina gekommen sind. , Die jüdischen Metriken in der Slowakei. Wie eine Frage aus der anderen entsteht. Von Dr. jun und phil. Friedrich Karl Pick, Oiberrat im Ministerium für ׳Schulwesen und Volkskultur in Prag; Im Sukkos-Heff dieser Zeitschrift .׳hübe ich die!Frage der konfessionellfi Matrikeii in den slowakisehen Ländern behandelt.;׳Zunder Zeit,,da ich an jenem Aufsätze arbeitete, war" mir eine obers׳tger׳ichtliChb Entscheidung momentan nicht( gegenwärtig, die — wenn auch in einem anderen Zusammenhang — unsere Matrikenfrage nebenbei mit in Behandlung zieht. Diese Entscheidung — es ist dies das Erkenntnis• des Obersten Verwaltungsgerichtes in Prag vom 20. September 1921, Z. 8J94 (Sammlung Boluislav, Z. 943) — hatte sich;mit der Rechtsfrage zu befassen' ob die. jüdischen Kultusgemeinden in den ehemals ׳Ungarischen Ländern verpflichtet sind, einen Rabbiner,,zu bestellen und zu erhalten. In den böhmischen ^Ländern ist diese Frage durch die ausdrückliche Bestimmung des § 41, Abs. 1, Ges. Nr; 57/1890, RGBl., iLnzweideujtig gelöst, für die Slowakei und Karpathornßland besteht jedoch eine! solche gesetzliche Vonschrift nicht. Zufolge des Umstandes nun, daß in den letztgenannten Ländern die gesetzliehe Norm noch immer in Geltung ist, daß der Hauptrabbiner einer Muttergemeinde zugleich - deren Matrikenführer sein muß, konnte das Oberste Verwaltungs-!.,gericht bei seiner Entscheidung nicht ׳umhin, sich auch! mit der Matrikenseite der Frage zu'beschäftigen. Um des allgemeinen Interesses Willen, das die angeführte; Entscheidung zu finden berechtigt ist, möchte ich den die beiden zusammenhängenden Probleme behandeln-; den Häuptteil des zitierten Erkenntnisses in möglichst getreuer Uebersetzung hiehersejzen: . Er lautet: :■;t ״Wenn, auch nach -§ t. dieses Gesetzartikels (XXXIII: 1894) vom 1. Oktober 1895 an die Führung der Matriken als öffentlicher , Urkunden ausschließlieh den vom Staate eingesetzten Organen zugewiesen würde, ist damit den jüdischen Kultusgemeinden keineswegs verwehrt worden, wie namentlich aus der Verordnung des Justizministeriums vom 26. September 1895, Z. 38.948, hervorgeht, auch weiterhin Matriken zu führen, ällerdingis nur für die eigenen kirchlichen Zwecke. Hat also der G.-A. XXXIII im § 94 aüsgesprochen, daß die konfessionellen Matrikenfiihrer auch weiterhin ׳berechtigt und verpflichtet sind, Auszüge aus den vor dem Tage des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes geführten konfessionellen Matriken herauszugeben, kann diese!Bestimmung beim Mangel einer positiven Rechtsnorm, welche die derogierte Vorschrift der ״• Minist/erialverordnuug Z.!1924/85 ersetzen würde, nicht anders ausgelegt werden als so, daß der Gesetzgeber die Fälle im Sinne hatte, in denen die jüdischen Kultusgemeindeu, . sei es׳ auch nur zu ihren; ־eigenen Zwecken, Matriken führten und somit ihre maitvikenführenclen Rabbiner batten. Für eine extensive Interpretation, wie sie van I der beklagten Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, und die einen Eingriff in die den jüdischen .Kultusgemeinden zuerkannte Autonomie bedeutet, .nämlich, daß diese Gemeinden trotz der Aus- Schließung der Rabbiner von der Funktion von Matrikenführern auch weiterhin verpflichtet wären, bloß zur Aufbewahrung der alten Matriken und zur Ausstellung von!Auszügen aus denselben sich Rabbiner zu halten, gewährt das Gesetz keine . Stütze.“ Wie schon aus diesem Abschnitt der Euts'cflei״ :dnng zu ersehen ist, steht das Oberste Verwaltungs-; gericht hinsichtlich des Weiterbestände» von konfessionellen ׳Maitrikeh auch nach ipanführnng der Staatliehen Matriken auf dem gleichen Standpunkt, den ich in dem eingangs erwähnten Artikel im Heft 41 dieser Zeitschrift eingenommen habe, Mrmm ör Bei Darmträgheit, Leber- und Gallcnleiden, Fettsucht und Gicht, Magen- und Darmkatarrh, Geschwülsten der Dickdarmwand, Erkrankungen des Enddarmes beseitigt das natürliche ,,Fronz-Josef“-Bitterwasser Stauungen in den Unterleibsorgancn rasch und schmenzfrei. Langjährige Krankenhauserfalmiiigcu lehren, daß der Gebrauch des Franz-Josef-Wassers die Darm Verrichtung vorzüglich regelt. Das ״Frauz-Josef“-Bittei־wassar ist in Apotheken, Drogerien und Mineralwasserhandlungen erhältlich! Nun kommt das Oberste Verwaltungsgericlit — wie mail sieht — in Verbindung mit der von ihm ׳zu bchandelnden Hauptfrage zu einemganz überraschenden Ergebnis. Während es folgerichtig schließt, daß die jüdisehen Gemeinden wohl weiter konfessionelle Matriken, zum mindesten diejenigen bis Ende September 1895, aufbewahren und aus ihnen Auszüge unfertigen lassen müssen, wozu nach älter gesetzlicher ](Bestiimmung der Rabbiner v e r p f 1 i ch.t e t ist, kommt es auf der anderen Seite zu dein Schlüsse, daß keine gesetzliche •Bestimmung besteht, die den jüdischen Gemeinden; die '•'Besielluft'g' eines Rabbiners zur Pflicht machen würde. Aus dem!Dilemma’, wie dieser Widerspruch zu lösen wäre, hilft sich die genannte Entscheidung mit dem Satze: ״Die von der ,beschwerdefährenden Gemeinde aufgeworfene Frage, ob in diesem Falle zur Erfüllung der im § 94 angeführten Aufgabe der Vorsteher der jüdischen Kultusgemeinde allein genügt,!oder ob es der Gemeinde obliegen wilrd, die (Matriken anderen vom Staate* zu bezeichnenden Organen zu übergeben, die übrigens im Siiine des G'.-A. XXIII v. J. 1827, bzw.־ späterer Normen Duplikate dieser Matriken besitzen (Verordg. des Kuiltusministers vom 24. August 1895, Z. 39.663) oder ob und inwieweit eine gesf'etzliche Reg e 1 u mg!dies e r F r a׳g ens 11 ö.ti g sein wird, ■entzieht sich der Erwägung des O. V. G., das im gegebenen Fall nur über die Frage zu entscheiden hat, inwiefern der gegenwärtigen Rechtsordnung . der Ausspruch der beklagten!Behörde entspricht, mit der sie der Beschwerdeführerin auftrug, in einer be- Stimmten Frist sieh einen Rabbiner zu bestellen.“ Die von mir im vorstehenden Absätze gesperrt wiedergegebenen Worte ־ zeigen schon genugsam, womit ich bei diesen meinen Anregungen ihinauswdll.. Wohl handelt es sich bei jenem vom Obersten Verwaltungsgericht angedeuteten Widerspruch, bzw. der Lücke in den Vorschriften :um den gewiß seltenen Fall, daß eine jüdische Gemeinde keinen Rabbiner haben will, ebenso bloß um die Erhaltung der vor dem 1. Oktober 1895■ geführten Matriken. Auch steht es, wie ich mich im Sükkos-Aufsatze zu zeigen bemüht habe, jeder Gemeinde, selbst ohne irgend eine gesetzliche Bestimmung, selbstverständlioh frei, sich ■ihre!eigenen Matriken einzurichten und zu führen. So sehr aber Vernunfterwäguiigen dafür sprechen, daß die ursprünglich gesetzliche Bestimmung, welche die Führung der alten konfes- Lsionellen Matriken ausschließlich dem Rabbiner ■übertrug, auf die nach Einführung der obligatorischen staatlichen Matriken freiwillig geführten Matrikenauf- Zeichnungen ob 1. Oktober 1895 keine Geltung haben kann, bleibt diese Frage, solange das alte Gesetz nicht aiifgehoben ist, —wie manche andere Fragen — immerhin strittig und der -Erwägung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anheimigegeben. Es zeigt somit auch dieser Fall, wie viele andere, deutlich, wie wichtig lind vorteilhaft es wäre, wenn all diese ׳strittigen Punkte in einer auf legaler Grundlage aufgebauten selbstgegebenen autonomeu Verfassung der Orthodoxie eine klare, unanzweifelbare Lösung fänden. Am Grabe Frau Rosa Schlengers Am 7• Marcheschwan umstand ־ eine zahlreiche Trauerversammlung auf dem orth. כיה החיים von Brati״ slava in tiefem Ernst das •Grab, das seit elf , Monaten die vergängliche körperliche Hülle einer edlen jüdischen Frauenseele birgt, F r a u Rosa Schl enger עיח 5 wurde der Grabstein errichtet, Aus allen jüdischen, Be״ l völkerungsschichten kamen Männer und Frauen herbei,?um aus diesem Anlaß ihrer zu gedenken, deren Wirken 1 hier auf Erden noch lange inlebendiger ErinnerUng 1 bleiben״ und deren ganze Persönlichkeit der Nachwelt j noch Generationen hindurch als glänzendes Vorbild wahr- ' Haft jüdischen, tHoratreuen, jüdischen Fränentums voran׳־ leuchten wird. Als Tochter eines hervörragenden Talmid Chochom, des R. Josef F i s c h דל , Verfassers des מ ם ח יוסף, und als Gattin des im Preßburger Gemeindeleben! Tscheclios 1 o w a k ei

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