Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 18 (1932)
- Issue
- 41 (14.10.1932)
- Date
- 1932-10-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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־!!■ז gegm - . J₪km₪ä Im o *s I o Die jüdischen Metriken in der Slowakei. Von Dr. jnr. et phil. Friedrich Karl Pick, Oberrat im Ministerium für Volksaufklärung‘ und Unterrieht. Prag (V o r 1) e m e r k u n g d e r R e d a k t i o n: Wir freuen uns. auch zum Suckoth feste — wie bei anderen festlichen Anlässen — unseren gesch. Mitarbeite!* Herrn Oberrat Dr. Pick über ein Ihcmu zu Worte kommen zu lassen, das ander atlministrativen Bedürfnissen auch aus einer Reihe von rein "sozial -religiösen Gründen in steigendem Made an Aktualität gewinnt. Unseres Kruchtens liegt auch deshalb das Schwergewicht seiner sehr beachtenswerten Ausführungen gerade im »weiten Teil des Artikels, wo diese inner jüdischen Be- Ziehungen zu den konfessionellen Matrikel! angedeutet w erden. Denn einerlei, ob der-Staat die Fortführung der Matriken durch die jüdischen Gemeinden. bzw. die Rabbiner verlangt oder nicht, vom Gesichtspunkte der traditionellen religiösen Volkset 11 ik wohnt diesen konfessionellen' Matriken eine nicht geringe Bedeutung inne. Unsere Nach fuhren werden vielleicht einmal verläßlicher Auszüge aus unseren religiösen .,Standesregistern ״ noch bedürfen — wie dazumal. Auch heute :bringen Mischehen und andere vom Staate als ״gesetzlich anerkannte Kheverhältnisse in den von den staatliehen Aemtern geführten Aufzeichnungen immer mehr Verwirrung‘ in die Familienregister, während für das innere »jüdische Leben und die traditionelle Reinheit der Familienfolgc das Religionsgcsetz allein .maßgebend sein kann. Auch in unserer jeder genealogischen lind geburtsmäßigen Bevorz u g.u n g ׳und B e v ü r r e c 11 t 11 11 g nicht ganz zu Unrecht abholden. Zeit müßten wir Juden den Mut haben, auf den Adel unserer geschichtlichen Verpflichtung zur Familienreinheit einiges Gewicht zu legen. Unbekümmert darum, ob die Außenweit die jüdische Volkszugehörigkeit hoch oder niedrig cinschiitzt, nach innen hat die Beweiskraft der historischen Familienreinheit einen sehr großen v e r p flicht c n den und namentlich v o 1 k se r z i c h e r i. sehe n Wert. Noblesse oblige des .ויתלדו על משפהוהם• — nach der Deutung unserer Weisen הביאו ספר* '־וסיהש. ^ועד'^ הזקת לידהם' כל אהד ואהד להתיהם על העובט• " sollte im Judentum auch weiter in Geltung bleiben, selbst auf die Gefahr hin, daß hie und da mit dein ,.Ahnenstolz Mißbrauch getrieben wird. Die jüdische Gemeinschuft kann auf ein klein wenig Ahnenstolz als Rieht Li n i e u n d A n s p o r n f ü r i h r e k ii 11 ft i ge n A u f g׳ a b en in d p r Me, ji s c,h h e i t s-4 ' ''1geschieht P nicht gilt verzichten;׳ Voraussetzung für all das ist natürlich, daß erstens die ko 11- ׳fessionellen Matriken sehr genau und möglichst lückenlos geführt werden, und zweitens, daß für ihre •Eintragungen in gegebenen Fällen ausschließlich das Religiousgesetz maßgebend ist, auch dann — oder dann erst recht —, wTenn sich dadurch vielleicht auch einmal zwischen den Staatliehen und den konfessionellen Matriken Widerspräche ergeben sollten. Wir sind 'Herrn Oberrat : Dr. Pick dankbar, daß sein Artikel diese Gedanken aufs neue angeregt hat. — J. J. B.) Die konfessionellen Matriken auf dem Gebiete der ehemals ungarischen Länder sind vielleicht eine der 1111übersichtlichsten Materien unseres Rechtes. Ihre Bedeutung ist zw׳ar vom rein staatlichen Standpunkte dadurch wesentlich verringert worden, daß mit dem Gesetzartikel XXXIII vom Jahre IS94 im ehemaligen Ungarn obligatorisch die staatlichen Matriken eingeführt wurden. Ich "möchte mich aber im!folgenden bemühen, darzulegen, daß die konfessionellen Matriken trotzdem auch weiterhin zu Recht bestehen, und möchte rnicli dabei im einzelnen auf die jüdischen Matriken beschränken. Der genannte Gesetzartikel hat mit dem t. Ok- | tobe!1895 ־ Wirksamkeit erlangt, und von diesem Zeitpaukt an haben nur die staatlichen iMatvikeu sowie die Auszüge aus ihnen öffentliche Beweiskraft. Dagegen wurde aber im § 93 ausdrücklich normiert, daß die vor . diesem Zeitpunkt geführten ׳konfessionellen Matriken sowie die .aus ihnen hergestellten Auszüge auch weiter öffentliche Urkunden bleiben, und § 94 ׳fügt noch hinzu, daß die konfessionellen Matrikenfiihrer auch fernerhin berechtigt und verpflichtet seien, aus den vor der Geltun־״■ des genannten Gesetzes geführten konfessionellen Matriken auf die bisherige Weise glaubwürdige Ausziige herauszugeben, ja, es werden jenen konfessionellen Matrikenführern, die sich weigern sollten, solches zu tun, ziemlich, empfindliche Strafen angedroht. Schon daraus •allein, daß da der Weiterbestand konfessioneller Matrikenfiihrer vorausgesetzt wird, ist demnach ersichtlich, 'daß das genannte Gesetz die konfessionellen — also auch die jüdischen -— Matriken keineswegs aufgehoben wissen w'oilte, sondern ihnen nur, vom 1. Oktober 1895 an, den Charakter öffentlicher Urkünden entzog. Es sind aber auch die Mutrikenbezirke, die mit dem Rundschreiben lind Statut des ehemaligen ungarischen Ministeriums für Kultus und Unterricht von! 13. Oktober 1885, Z. 1924 pres., eingerichtet wurden,' natürlich soweit dies den geänderten staatsrechtlichen Verhältnissen entspricht, in Geltung geblieben, da sie durch keine nachträgliche Gesetzesbestimmung aufge• hoben .wurden. Nach wie vor kann also nach dem gleich׳־ falls noch geltenden § 3 des Ges,-Art. XXIX vom Jahre 18|0 und dem darauf bezüglichen P. 13 der Hofkanalei- Verordnung vom 2. November 1863, Z. 15.940, hur der Rabbiner oder dessen Stellvertreter (Religionslehrer) in der Slowakei Matrikenfiihrer sein, und nach vife. vor gilt speziell für dis orthodoxen Gemeinden noch die Vorschrift des § 28 des Ministerialerlasses (Organisutionsstatuts) vom 15. November 1871, Z. 26.915, daß jede Gemeinde für ■die Führung von Matriken Sorge zu tragen hat, wofür sie nach der Bestimmung des weiteren § 29 desselben Statuts verantwortlich ist. Dieses ältere Statut ist nämlich, da es durch das Org'anisationsstatut vorn. Jahre 1920 nicht aufgehoben wurde, in jenen Punkten, die durch das neue Statut keine Regelung erfahren haben, noch immer rechtsgültig. Daß aber der Staat auch in der Fol ge Interesse an den jüdischen Matriken bezeugte, trotzdem sie seit dem Jahre 1895 Privatnrkunden geworden waren, beweist der Umstand, daß noch lange nach jenem Zeitpunkte Ministerialverordnungen erlassen wurden, die sich mit den konfessionellen jüdischen Matriken befassen. Wenn das Rundschreiben des ehemaligen• Ministemmis des Innern, Z. 69.136 vom Jahre 1910, An- Ordnungen über das Vorgehen bei Richtigstellungen in den konfessionellen Matrikcn_:trifft, so könnte inan vielleicht ■einwenden, daß cs dabei die Berichtigungen der vor dem I. Oktober 1895 geführten Matriikeu im Auge hatte: dieser Einwand wird jedoch hinfällig, wenn man berücksichtigt, daß das Rundschreiben ausdrücklich auf ältere Bestimmungen über konfessionelle Matriken Bezug nimmt, so auf den Ges.-Art. LTV vom Jahre 1868 und das Rundschreiben des ehemaligen ungarischen Kultusministenums Z. 6685 vom Jahre 1892, also auf Vorschriften, die lange vor der Einführung der staatlichen Matriken erlassen worden waren. Noch deutlicher, geht dies aus dem weitere)! Rundschreiben des ehemaligen ungarischen Kultusministeriums Z. 84.56Lvom Jahre 1912 hervor, welches die obengenannte —Ministerialverfügiing vom Jahre 1892 ergänzt und ßestiiiimiingen über das Vorgehen bef NämonsünderungefU in den israelitischen Matriken trifft, ohne irgendwo,* aiiszusprechen, daß sich diese Maßnahme nur apf die.'■bis .50. September 1895 ge- . führten Matriken beziehen sollen. ■ .'_ Aber schließlich bedarf es ja gar nicht erst solcher ׳ Beweise. Denn, ob nun der Staat an der Weiterfühmng der konfessionellen jÜdischen^Matriken ein größeres oder geringeres Interesse zeigt, kann an der Tatsache nichts ändern, daß es ein selbstverständliches Recht der autonomeu Gemeinde^ ist.,un,dHhl^bt,.$iph יזזת albgpsel\e.1\.׳,y<jr1! dem Bestände staatlichervXlat-rilcein. und neben ihnen — ihre eigenen Standesregister zu führen, wie es jede geordnete Körperschaft von sÖlbVt im eigenen Interesse tut. Muß es doch für ein seiner!1,'selbst bewußtes •Gemeinwesen ein Bedürfnis sein,, alle diejenigen, die ihm angehören, in richtiger Evidenz‘-zu halten und alle Ver- ■■ ändernngen, die sic'11 bezüglich ihrer ergeben, zum eigenen Gebrauch!und zur Information für die Gesamt- '1.heit ständig auf dem laufenden zu erhalten. Sollen . jedoch diese Matriken wirklich von Wert lind Bedeutung■ sein, dann muß ihrer genauen׳ und gewissenhafteu Führung besonefere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Schon Mayrhofers Handbuch ׳für den politischen Verwaltungsdienst•/ sagt von den Matriken, die es״׳Standesregister“ nenntj/sie seien jene öffentlichen ■Instrumente, welche' verläßlichen Aufschluß über Geburt, Training und Tod sowiedie darauf Bezug nehmenden Se. Ehrw. Herr O b e r 17 a b b i n er' Sc h 1־ e i b e v in Bratislava wandte sich m seinen .beiden jüngsten imnnam. שבת שובה und am Kol/Nidre-Abend •u. u. auch einem Thema zu, das man als besonders ״heikel“ zu betrachten gewöhnt ist und; eben deshalb seine frei- .mittige Behandlung auf der Kanzel als außergewöhnliche ״Sensation“ aufgenommen hat,, obgleich es nach jiidischer Lehre iin jüdischen Leben, und somit auch im jüdischen G-tteshaus wohl kaum, ein Thema gibt, das so sehr den Stempel höchster, Heiligkeit an sich trägt, wie dieses. Er sprach nämlich in Worten, denen ■man ebenso seine eigene Erregung* a.nsnh, wie sie auf die ernsten und aufmerksamen Zuhörer erschütternd wfrkten״ von der g-ttgewollteu G r׳u n d lag e d e s Familie nlebciis und von der jüdischen M e ns c h e n pf licht d er Fo rt p f l a u z 11׳ n g in in b r ii n s t i g e r H e i Li gk e i t a l־s b e g l ii c k e nd e in .G 11 ־ e s s e g e 11, Der ehrwdirdige Redner sagte einleitend, er erblicke darin eine Schmach für das Judentum, sich mit diesen Fragen in aller Oeft'entlichkeit beschäftigen zu müssen, Wir aber sagen: In einer Zeit, wie die luisrige, da die neue ״Verderbtheit alles Fleisches“ auch; schon die breitesten Volksschichten zu ergreifen sucht und alles mit Vernichtung bedroht, was zu allen Zeiten, seitdem es ein Judentum auf Erden' 'gibt,;äk/teuerstes ׳und heiligstes moralisches.Volksg 11,1״treu gehütet würde, muß es in tiefster. Ehrerbietung dankbar /begrüßt werden, daß end■׳ }ich der Wa r n r u f auch an die jüdische Gesell- Schaft von eiuer S|el!e aüsgeht,' die wie keine andere 1 dazu berufen ist, und׳ daß er an einer ‘Stelle ertönt, die den heiligen Ernst der drohenden Gefahr gerade noch zur rechten Stunde allen deuen vor Augen führt, denen Daten geben sollen. Das Hauptgewicht ist dabei auf das Wort ״verläßlich“ zu legen. Wenn nun auch die konfessionellen Matriken in der Slowakei und׳ Karpathörußland seit der Einführung der staatlichen Matriken ab l. Oktober 1895 nicht mehr als öffentliche Instrumente angesehen werden können, so gilt doch das übrige gleichermaßen auch von ihnen. Der Nichtfachmann weiß gar nicht, was für Schwierigkeiten, ja langwierige Prozesse aus der Um genauigkeit derartiger Daten entstehen können. Aber jedem, auch dem Ferncrstehenden, wird doch gewiß eiltleuchtend sein, wie schwierig es sein muß, eine Verwiindtscluiftsbeziehung nachzuweisen, wenn die bezügliehen Namen und Daten in den Aufzeichnungen nicht übereinstimmen. Deshalb muß. namentlich der Fest- Stellung־ der Zeitangaben und der Schreibweise der Eigenmimen ein besonderes Augenmerk zugewendet werden׳. Was diese Schreibung der Namen betrifft, so sind die Schwierigkeiten um so größer in einem Lande, in dem mehrere Sprachen in Geltung sind. Hier muß die Regel gelten, die für die staatlichen Matriken festgesetzt wurde aber natürlich auch auf andere Aufzeichnung(! angewendet werden •sollte, daß nämlich Familennamcn in der Rechtschreibung jener Sprache geschrieben werden sollen, aus welcher sie stammen. Hier ergaben sich ja meist die größten Verlegenheiten, wenn ein Name einmal mit der slowakischen, das andercmal mit der deutschen oder ungarischen •Schreibart verzeichnet wurde, da bekanntlich insbesondere die Laute s, s׳z, c, cs. cz, c 11 sw*, in den verschiedenen Sprachen ganz verschieden geschrieben und ausgesprochen werden. Wenn man sich aber genau an die obige Regel hält, kann ׳kein Mißverständnis Vorkommen.• Auch die Vornamen dürfen nicht beliebig abgekürzt oder sonst verändert Werden׳, weil auch derartige Abweichungen die Identifizierung der betreffenden Personen ungemein erschweren. Dabei ist die jüdische Matrikenfühning noch sehr im Vorteil gegenüber anderen Glaubensbekenntnissen, da z. B. Kinder nicht den Vornamen nach den Eltern erhalten, also jene Unsicherheit bei der Feststellung einer Person wegfüllt, die sich sonst oft daraus ergibt, wenn in einer ganzen Generationen folge der gleiche Vor- und Zuname immer wfederkehrt. Auch die größere Intelligenz unter den Juden ist ein wesentlich erleichterndes Moment, sind sie doch meist selber imstande, dem Matrikenfiihrer .beij'dcr ■FeststolIungDGler׳׳a>icl1tige11f!׳Sclvrfi,ibweise an ׳die Hand zu gehen, wöhrend eine derartige Verständigung mit Analphabeten geradezu ein Ding der Unmöglichkeit ist. Die konfessionellen Matriken' haben schließlich auch das weitere Gute, daß /״ B. die sogenannten rituellen Ehen, die in den staatlichen Matriken nicht verzeichnet werden, hier ihre Festlegung finden können. Uebcrhnupt glaube ich, hinreichend dargetän zu haben, daß die konfessionellen;Matriken ihre Bedeutung keineswegs eiugebüßt haben. Falls jemand sie für überflüssig erklären sollte, weil sie ihre Beweiskraft als öffentliche Urkunden verloren haben, so kann darauf erwidert Werden, daß auch Privaturkuuden unter Umständen als Beweismittel in Betracht kommen, aber auch sonst es im Interesse der Gemeinden selbst liegt, daß sie in Wahrung der ihnen gesetzlich zugesicherten Autonomie auch in dieser Riehtuug in! eigenen Hause selber Ordnung halten. frivole Spottlust die Sicht noch nicht ganz ver- .schlossen hat. Die Erkenntnis des Uebels ist der Anfang der Genesung. Wer kann es sich noch verhehlen, daß seit dem Anbruch der neuen ״Friedenszeiten“ .des Nachkrieges selbst in frömmeren jüdischen Kreisen, die sich früher modernen sittlichen Anschauungen gegenüber viel widerstandsfähiger zu erweisen pflegten, in der Auffassung von Familienleben und Ftwmlie «glück bei Manu und Frau eine Wandlung wmhrzunehmen ist, die sich gar sehr bedenklich den Ansichten nähert, denen man bei den gewissenhafteren geistigen Lenkern der nicht jüdischen Gesellschaft auch nicht mehr ohne Besorguis gegenübei'steht. Die Gesinnungspropagniula für eine gründliche Wandlung in den seelischen und körperliehen Beziehungen der Geschlechter zu einander und für die Entschleierung־ und Entheiligung des Familiengliickeshat schon vor zwei bis drei Jahrzehnten auf sehr breiter Basis eingesetzt. In Wort und Schrift, in B11 d und T 0 n, in Ki n 0u n d M 11; s i k s t ü c k e n, in populären V o r 11־ ii g e n von ■gelehrten und nugelehrten Nichtwissern mid in Druck-Erzeugnissen jeder Art, vom erlesensten Kürtstroman ׳bis zuin ״liarnilosen“ Zeitungsblatt, das in der Kinderstube aufliegt, wird diese!Propaganda mit zielsicherer Geflissentlichkeit betrieben, Tiiuseiicj Kanä|e des öffentlichen und privaten Lebens führen zu ihren offen |)ekannten Zielen. Sie macht natürlich weder vor dein jüdischen Hause noch vor den! jüdischen Herzen und hoch nicht einmal vor dem jüdischen Verstände'halt. Das Zarteste und Edelste, das das Judentum ganz asutfefst unten in sejner seelischen Schntzkammer Jahrtausende hindurch vor jeder rohen ׳ Das 11״ e 1 kle" Thenta♦