Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 18 (1932)
- Issue
- 7 (19.2.1932)
- Date
- 1932-02-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2629891-2630438-2630445--4103-2636209- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
v- Nt. pmm härtgdsehitdern fort Lebettsniitielbetirieben,. wie Fleisch verscftieiÖsteUen, Seichwafeftgeschäfteti und Restaufants die Bezeichnung ״koscher“ ohne jede Grundlage hiezu angebracht ist Ueber Veranlassung des ehrwürdigen Rabbinates der israel. Kultusgemeinde Wien wird darauf aufmerksam gemacht» daß das genannte Räbbinäl für solche Betriebe keinerlei Verantwortung übernimmt Und sich seihe Verantwortlichkeit nur auf Betriebe erstreckt, die unter seiner besonderen rituellen Aufsicht stehen Wien, 15. Februar 1932. Der Vorstand der isfael. Kultus-;gemeinde Wien. ' Konkursausscftfeibiitig Im Spital der israelitischen Kultusgemeinde Wien, XVIII.. Währinger Gürtel 97, gelangt am Röntgeninstitut eine S e k u n d a t a 111 s t e 11 e zur Besetzung. Zur Anstellung sind erforderlich: Die österreichische Staatsbürgerschaft, lediger Stand, die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde in der österreichischen Republik, die körperliche Eignung (nachgewie- ■sen durch ein von einem der Vorstände der medizini- :sehen Abteilung des eigenen Spitals ausgestelltes Zeug nis) und ein Alter von unter 55 Jahren. Mit der Stelle ist nebst dem in der Besoldungsord Tiung für die Abteilungsärzte des Spitales der israeÜti sehen Kultusgemeinde Wien fixierten Barbezug die Bemitzung einer möblierten Naturalwohnung samt Beleuchtung, Beheizung und Bedienung sowie die volle Verköstigung verbunden. Für die letztere werden die Eigenkosten von dem Monatsbezug in Abzug gebracht, wobei der Abzug ein Viertel der Bezüge nicht über- •schreitet. Mit den Personaldokumenten (Geburtsschein, Heimatschein, Diplom, Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum, Zeugnisse über die bisherige fachliche Ver- •Wendung) belegte Gesuche sind an den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien, I., Seitenstettengasse 4, bis längstens 15. März 1932, 12 Uhl• mittags,, zu überreichen. Wien, 15. Februar 1932. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Konkursausschreibting Im Spitale der israel. Kultusgemeinde Wien, XVIII., Wäliringer Gürtel 97, gelangt an dev' c 11 i r u r 1g d sehe n Abteilung eine Äs siste iltenstelle zur Besetzung. Zur Anstellung sind erforderlich: die österr. Staatsbürgerschaft, lediger Stand, die Bereclitigung zur Ausübung der Heilkunde in der österreichisehen Republik, die körperliche Eignung (nachgewiesen durch ein von einem der Vorstände der medizinischen Abteilung des eigenen Spitales ausgestellten Zeugnis) und ein Alter von unter 55 Jahren. Mit der Stelle ist nebst dem in der Besoldungs- Ordnung für die Abteilungsärzte des Spitales der israel. Kultusgemeinde fixierten Barbezug die Benützung einer möblierten Naturalwohnung samt Beleuchtung, Beheizung und Bedienung sowie die volle Verköstigung verbunden. Für die letztere werden die Eigenkosten von dem Monatsbezuge in Abzug gebracht, wobei der Abzug ein Viertel der Bezüge nicht überschreitet. Mit den Personaldokumenten (Geburtsschein,. Heimatschein. Diploin, Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum, Zeugnisse über die bisherige fachliche Verwendung) belegte Gesuche sind an den Vorstand der israel. Kultus- .gemeinde Wien, I., Seitenstettengasse 4, bis längs t e 11 s 1 5. M ä 1־ z 1 9 5 2, 1 2 U h r m i 11 a g s, zu überreichen. Wien, 15. Februar 1952. Der Vorstand der .israel, Kultusgemeinde Wien. Predigten in den israelitischen Gemeinde- und Bezirkssynagogen. Freitag, den 19. Februar 1 9 3 2, werden bei dem um 5 Uhr 25 Minuten beginnen- -den Abendgottesdienst in naclibenannten Gemeinde- und Bezirkssynagogen Predigten abgehalten, und zwar: II., Tcmpelgasse 5 (Rabbiner Dr. I. Taglicht); III., Untere Viaduktgaäse 15 (Rabbiner Prof. Dr. K. Kupfer): X•, Humboldtgasse 2“. (Rabbiner Dr. Albert Weiner); XVL, Hubergasse 8 (Rabbiner D1-. J. M. Bach); Samstag, ■de 11 2 0.'F ebruar 1 9 5 2 (beim Vormittagsgottes- <lienst): Droschoh: II., Pazmanitengasse 6 (Rabbiner Dr. Z. Taubes); Exegetische Vorträge: XX., Kluckygasse 11 (Rabbiner Dr. B. Murmelstein); XXL, Holzmeistergasse i2 (Rabbiner Dr. M. Rosenmann). (Beim Nachmittagsgottesdienst): XIII., Eitelberggasse 22 (Rabbiner Dr. M. Lewin). M i d 1■ a s c 11 v 0 r t r a g : II., Pazmanitengasse 6, halb 4 Uhr nachmittags (Rabbiner Dr. Z. Taubes). Jugendgottesdienst für Volks-, Haupt- und Mittelschüler im II. Halbjahr des Schuljahres 1931-32: 1״ Seitenstettengasse 4; II., Tempelgasse 5; II., Sebastian Kneippgasse 14: Hl., Untere Viaduktgasse 13; V., Siebenbrunnengasse 1 a; VI., Schmalzhofgasse 3; VIII., Neu- ־deggergasse 12; IX״ Müllnergasse 21; X., Humboldtgasse Nr. 27; XIII., Eitelbergergasse 22; XV״ Turnergasse 22; XVI., Hubergasse 8; XVIII., Schopenhauerstraße 39; XIX., Dolliuergasse 3; XX., Kluckygasse 11; XXI., ITolzmeistergasse 12. In allen' Synagogen am: 20., 27. Februar, 526 ״19 ״12 ״. März, 2., 9., 16. 2530 ״. April, 7., 14״ 28 ״21־. Mai, 418 ״11 ״. Juni. Beginn 3 Uhr nachmittags. Jugendgottesdienst. Samstag, den 20. Februar 1952, findet in allen Gemeinde- und Bezirkssynagogen der Jugendgottesdienst um 5 Uhr nachmittags statt. ) Unter Aufsicht des ehrw. Rabbinates der israel, Kultusgemeinde (Rosch Betli Din Josef Babad) wurden gestellt: 1. Selchwarcnfabrik Meier Brückner & Co., II., Im Werd 11. ' 2. Auswärtige Geflügelschechitah: a) Fellner, Schönfeld & Steinberg, II;, Haidgasse 7; b) Goldberg & Hundert, II., Taborstraße 58. 3. Weinkellerei Markus Bartfeld, II., Sebastian Kneippgasse 3. 4. Restaurant Aron B a r s c 11 a k, II., Große Schiffgasse 3. Wien, am 15. Februar 1932, Der Vorstand der israel, Kultusgemeinde Wien. Sabbatfeier für die reifere Jugend, Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien verunstaltet am Freitag, den 19. Februar 1932, um 7 Uhr abends im Stadttempel, 1״ Seitenstettengasse 4, eine Sabbatfeier für die reifere Jugend, Bei dieser Feier hält Herr Rabbiner Dr. Benjamin M u 1־ m e 1 s t e i n einen Vortrag über das Thema; ״Angriffe auf das Judentum und ihre Widerlegung“. Verlautbarung! Fleischhauer I. Hoffman n, VI., Liniengasse 34, ׳Geflügel-, Selchwaren- und Weinhändler, gibt in einer ■Geschäftsanzeige bekannt, daß sein, Betrieb unter׳ meiner Aufsicht steht. Ich erkläre hiemit, daß dies den Tatsachen‘n i c H t •e n s p ri c h t und daß Herr Hoffmann mir ganz unhekan nt ist, Rabbiner Josef Babad. > Das ainerikattisciiMÜdisclie Komitee .tun! die Agudas Jisroel. 2u welch fragWürdigen^^ zionistischen Gegner in ihrem leidenschaftlichen Kampfe gegen die Orthodoxie häufig genug zu greifen Wagen, zeigt die jetzt bekanntwerdende Tatsache, daß der Sekretär des amerikanischen jüdischen Komitees» Mr. Waldmann, der im vorigen Sommer im Aufträge seiner Körperschaft in Polen weilte, der pyolnischen. Regierung ein Memorandum über die Lage und die Wünsche der jüdischen Bevölkerung überreichte und dabei Beschwerde darüber führte, daß sich die Regierung unter parteiischer Bevorzugung der ״kleinen Gruppe Agüdäs Jisroel“ in die, jüdischen Gemeindeverhältnisse einmische. Die polnische Agudas Jisroel hat, als diese täktlose Intervention bekannt wurde, ein ausführliches Schreiben an das amerikanisch-jüdische Komitee und an seinen Präsidenten, Prof. Cyrus Adler, gerichtet, das wir des allgemeinen Interesses halber im folgenden im Wortlaut wied^rgeben; ״Warschau, 7. Jänner. An das anierikanisch-jüdische Komitee in New York. In den polnischen jüdischen Zeitungen vom 24. Der zember erschien ein Bericht der Jüdischen Telegraphen- Agentur über ein Referat, das in der letzten Plenar- Sitzung des jüdisch-amerikanischen Kongresses über die Lage der polnischen Juden erstattet worden ist. In diesem Berichte heißt es u. a., daß gelegentlich des Besuches Ihres Sekretärs, Herrn Waldmann, in Polen im Juli dieses Jahres er der polnischen Regierung einen Berieht über die Forderungen der jüdischen Bevölkerung erstattete. Dieser Bericht enthält 10 Punkte und Punkt 9 lautet wie folgt: ״Die Einmischung der Regierung in Angelegenheiten der jüdischen Gemeinschaft ist darauf zurückzuführen, daß der kleinen orthodoxen Gruppe Agudas Jisroel Macht gegeben und alle anderen Gruppen ausgeschlossen wurden.“ Dieser Punkt wird sqgar vor der ernsten Frage der Zwangssonntagsruhe erwähnt. Die Zwangssonntagsruhe wird nachher erwähnt als Punkt 10. Wir wollen die taktische Seite der Frage nicht berühren, ob es wirklich Ihr gesch. Komitee, das die jüdische Lage in Polen bessern will, mehr interessiert, die Größe oder Kleinheit der Organisation Agudas Jisroel abzumessen oder die Zwangssonntagsruhe zu mildern. Viel mehr liegt uns an der Feststellung folgender Punkte: 1. Ihr Sekretär, Herr Waldmann, hat es während seines Besuches in Polen nicht für notwendig gehalten, sich mit unserer Organisation, die heute eine der größten und im politischen Leben am meisten im Vordergrund stehenden Organisation ist, zu verständigen; er hielt es nicht einmal für nötig, mit unseren parlamentarischen Yertretern zu ■sprechen, so daß sein ganzes Informationsmaterial im höchsten Grade einseitig und parteiisch blieb. 2. Die Wahlen zu den jüdischen Gemeinden, die im letzten Sommer stattfanden, waren vollkommen frei ohne irgendwelche Einmischung der Regierung. Der § 20 des Gemeindegesetzes, der nachher so berühmt wurde, wurde in 95 Prozerrt der Fälle nicht angewandt, nicht einmal‘ gegen die ausgesprochenen Feinde der Religion,, und •wenn es der orthodoxen Organisation Agudas Jisroel gelang,^60 Prozent der Mandate im allgemeinen und die‘ Vorherrschaft in der Gemeindeverwaltung von Warschau und Lodz zu erlangen, so rührt dies ausschließlich daher, daß die jüdische Bevölkerung eben in ihrer Mehrheit religiös ist und den Wunsch hat, in die Gemeinden, die für das Volk vor allem religiöse Institutionen־ sind, religiöse" Vertreter zu entsenden.;Auf alle Fälle ist dieser Wahlerfolg, nicht-gerade ein Zeichen der ״Kleinheit“ unserer Organisation und daß die Einmischung der Regierung die Gemeinden der Orthodoxie ausgeliefert habe, ist eine phantastische Erfindung, die in den Köpfen zionistischer Schreiber ihren Ursprung . hat. Es ist im Gegenteil wohl bekannt, daß diejenige Seite, von der Mr. Waldmann seine Informationen bezog, sich stark um die Intervention der Regierung bemühte, um bei den Wahlen in den Gemeinden Warschau und Lodz der Orthodoxie Schaden zuzufügen. 3. Keine jüdische Gruppe'־wird in Polen von der Verwaltung der jüdischen Gemeinden ausgeschlossen. Das ist am besten in Warschau und Lodz wie in fast allen anderen großen Städten ersichtlich, wo die Mehrheit der Gemeindevertreter aus Agudisten, aus Handwerkern, Nationalisten und anderen kleinen Gruppen besteht, und auch wo die Zionisten in der Minderheit und in Opposition sich befinden, arbeiten׳ sie in den Gemeinden mit. In vielen anderen Gemeinden haben dfe Zionisten eine Mehrheit und die Vertreter der anderen Gruppen sind' in der Minderheit, so daß die Behauptung, alle anderen Parteien seien von der Macht in den Gemeinden ausgeschlossen, eine lächerliche Erfindung darstellt, ebenso lächerlich wie das Märchen, das man vorher, als die Agudas Jisroel in der Minderheit sich befand, erzählte, sie habe keinen Einfluß in der Gemeinde. Das sind die wahren Tatsachen, die jeder aufrichtige und gewissenhafte Jude in Polen bestätigen kann, und die auch der Sekretär, Herr Waldmann, hätte erfahren können, wenn er sich die Mühe genommen hätte, sich wirklich von allen Seiten Informationen zu sammeln, statt sich parteiischen Einflüssen zu überlassen. Gegen diese seine parteiische Darstellung erheben wir den ernstesten Protest. Jedenfalls wären wir Ihrem geehrten Komitee sehr dankbar, wenn es in dem Bemühen um die Verbesserung der Lage der polnischen Juden sich vor allem mit unserer Organisation verständigen wollte, die nicht eine kleine Gruppe darstellt, sondern welche die Organisation der orthodoxen Juden Polens ist und welche die Sympathie der Mehrheit aller polnischen Juden genießt. Wir hoffen, daß diesem unserem Wunsche für die Zukunft Rechnung getragen wird.“ Man darf ' erwarten, daß eine Persönlichkeit, wie Cyrus Adler, nicht ,verfehlen wird, auf die ,Korrektur des Waldmannschen Mißgriffes hirizuwirken. Magen.’ und Dannstörungen, Anfälle von Leibweh, Stockungen im , Pfortadersystem, Aufgeregtheit, Nervositat; Schwindelgefühl, allgemeines Unwohlbefinden werden durch; tagljcb ein Glas natürliches ״Franz-Jpsef'LBitter- Wassergelindert, Aerzte von Weltruf preisen die vörzügliehen^ Dienste, die das Frap^Josef-Wasser besonders blutreichen, korpulenten Personen, Gichtikern und Hämorrhoidalkranken leistet. Das ״Franz-Josef’-Bitterwasser ist in ' Apotheken, Drogerien und Mineralwasserhandjungen erhältlich. Tschechoslowakei. ’ניmו11ווn111וw^ת1^וnm11וmוmוווmm11ו<m11tתןMn1mnmt1וfflmm^m1mt1^^1ומו11זn11חmm11וm111^ךm1ןp^' Die Regelung der Chasokohfrage bei Rabbinerwahlen. .Die von uns angekündigte Broschüre Sr* Ehrw» des Herrn Oberrabbiners Spitzer in Spisske Pödhradie über die Cliasokoh- (Ersitzungs-, bzw. Erbrechts-) Frage bei Rabbinerwahlen ist dieser Tage unter dem Titel!TWI כתר erschienen. Wir veröffentlichen nachfolgend die Thesen in deutscher Uebersetzung, die der ehr.würdige Verfasser in dieser die jüdische Allgemeinheit interessierenden Frage verficht. Wir selbst nehmen ati dieser Stelle zu diesem halachischen Problem keine Stellung und ׳werden gelegentlich darauf bloß von allgemeinen Gesichtspunkten aus zurückkommen. Herr . Oberrabbiner Spitzer gelangt in seinen Untersuchungen zu folgenden Schlüssen: 1׳. Erhöht ein erbberechtigter Sohn vor einem - der zuständigen, nächstgelegenen, religiösen Gerichtshöfe (בתי דין) auf Grund des Chasokoh-Erbrechtes Anspruch auf einen Rahbinatssitz und verständigt dieses Besdin die Gemeinde, daß er geeignet ראוי sei, die Erbnachfolgerschaft anzutreten und deshalb vor anderen Bewerbern ein Vorrecht genieße, so ist die Gemeinde verpflichtet, entweder die Gemeindemitglieder in einem gesonderten Wahlgang darüber abstimmen zu lassen, ob sie ihm das Rabbinatsamt übertragen wollen oder nicht, oder aber ihn zusammen mit anderen Kandidaten zur Wahl zu stellen. Ist die Gemeinde dem nachgekammen und er ist nicht als gewählt hervorgegangen, so ist er zu irgend welcher Forderung nicht mehr berechtigt und kein Besdin darf mehr über eine solche Forderung zu Gericht» sitzen. 2. Ist aber die Gemeinde dem nicht nachgekom- ■men, sondern sie wählte einen anderen Rabbiner, oline den erbberechtigten Sohn mitztikandidieren oder über seinen Anspruch abgestimmt zu haben, so ist diese Wahl solange ungültig, 'bis die Angelegenheit nicht einem Besdin (im Sinne der Orts-, bz!w. Landes- Statuten) •zur Entscheidung vorigelegt wurde. Erbringt die Gemeinde vor dem Besdin den Nachweis, daß der Erbberechtigte von Rechts wegen (על פי ההלבה) zum Rabbiner ungeeignet (אינן ראוי) sei, so bestätigt das Besdin die vollzogene Wahl, ohne eine Neuwahl anzuordnen. Findet das Besdin jedoch die erhobenen Einwände gegen die Person des Erbberechtigten als unbegründet, so ist die vörangegangene Wahl ungültig und die Gemeinde hat eine der sub 1) erwähnten beiden Wahlmodalitäten anizuwenden, 3. Will die Mehrheit der Gemeindemitglieder dem Erbberechtigten das Rabbinatsamt übertragen, während einzelne Gemeindemitglieder sich mit der Begründung dagegen verwahren, daß derselbe für diese Würde ungeeignet (אינו ראוי) sei und sie sind bereit, ihre Behauptung von einem Besdin unter Beweis zu stellen, so ist zu diesem Behufe ein Besdin einzusetzen. Hat man diesem Verlangen nicht entsprochen, sondern man ist mit der Wahl zuvorgekommen, so ist diese Wahl von vornherein ungültig und die Angelegenheit hat einem Besdin vorgelegt zu werden. (Es ist jedoch eingefiihrt, daß solchem Minoritätsverlangen nur entsprochen wird, wenn der Einwand gegen die Person des Majoritätskandidaten solcher > Art ist, daß er im bewiesenen Falle dadurch zur Bekleidung des ihm ,zugedachten Amtes als unwürdig (יפסל ) erkannt werden müßte. 4. Keinem Rabbiner oder Talmid Chochom ist es erlaubt, sieb um die Erlangung einer Rabbinerstelle in einer Gemeinde ׳zu bemühen, wo ein Erbberechtigter da ist, dessen Eignung ( ראוי) für dieses Amt von einem Besdin 1bezeugt ist, Das ist eine Gewissensfrage, •für die man השי״ת verantwortlich ißt. Um so weniger ist es erlaubt, in einer solchen Gemeinde einen Probevortrag zu halten. Geschieht dies dennoch, so darf der betreffende Rabbiner dort nicht gewählt werden. 5. Tritt ein!Schwiegersohn mit dem Anspruch der Erbberechtigung auf und er ist zur Amtsnachfolgersehaft geeignet (ראוי), s0 ist aus Gründen der . Billigkeit (,ועשית הישר והס) ■laut § 1 zu verfuhren. Hat anan jedoch dem nicht entsprochen und es wurde ein anderer gewählt, so ist damit eine vollzogene Tatsache geschaffen worden und kein Besdin hat die Angelegenheit vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 4 sind indessen auch hier anzuwenden. 6. Jede Entscheidung oder Entschließung der Gemeindeleitung oder der Gemeinde bezüglich der Rnbbinerwahl muß unbedingt den Gemeindestatute»; ־ •; entsprechen, Hat die Gemeindeleitung oder die Gemeinde in dieser Sache einen statutenwädrigen Be- Schluß gefaßt, so ist auch ein einzelnes Gemeindemitglied innerhalb 15 Tagen berechtigt, sieh dagegen zu verwahren, bnd der Beschluß ist ungültig, selbst , wenn er einstimmig bei Teilnahme des Protestieren■׳ den angenommen worden ׳war.