Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 17 (1931)
- Issue
- 41 (23.10.1931)
- Date
- 1931-10-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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■*mmmmäs* _ .._ . Nr.! 4t A ־. . .״ . ' ' * . . v ‘׳ ־', Fein ־״Butter! v 01 % 0 g,11 e ft:1 ott (Gebiet) der betretenden Kultusgemeinde ansässig •st." Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist also die EingHedetung in die 1h. Fräge kofnmende Kultusgemeinde ein ZWäflfSVeritMitfiis zwischen Mitglied und Gemeinde, d. h. die Eingliederung stellt eine öf fättt 11c hr echt* liehe Pflicht dar, die lediglich von sachlichen Bed||1gühgen abhängt, nämlich von seiner Zugehörigkeit zur betreffenden Konfessiqh und von seinem Wohnort, also nicht etwa von seiner eigenen Willkür. Es •wird dem betreffenden Angehörigen der Konfession keinesfalls ah־! heimgestellt, ob er sich der in seinem Wohnort bestehen* dettJCuItusgenleinde seines Glaubensbekenntnisses einglie־־ dern will oder nicht.. Auch ist es gleichgültig, ob der Kon* fessionsangehörige diesem oder einem andern Staatsgebildc angehört. Nun, das ist doch klar: Da nun die Zugehörigkeit zu einer Kültusgemeinde nicht durch die Zugehörigkeit zum Staat bedingt ist, so ist es klar, daß infolgedessen alle aus der Zugehörigkeit zur Kultus־ gemeinde fließenden Rechte, somit auch das Wahl* r e ch t, von der Staatsbürgerschaft unabhängig sind. Eine dem. entgegengesetzte Auffassung widerspräche dem Wesen dieses Rechtes, das ja aus dem’ Mitgliedsein selbst fließt und mit diesem unlöslich verbunden ist; es entsteht, bzw.. wird erworben zugleich mit der Erwerbung der Mit־ gliedschaft. Bloß über ausdrückliche ander* w e,i t i g e Bestimmung des diesbezüglichen Ges.ctzes, bzw. Statuts, kann dieses "Recht a b er k a n n t, bzw. dessen Ausübung ein* g e sc hr ä n k t oder aufgehoben werden. Ein Gesetz aber oder eine gesetzliche Verordnung, worin eine solche Bestimmung vorgesehen wäre, gibt cs weder in der Nomenklatur der. ehemaligen ungarischen Gesetze noch in der unserer eigenen Gesetze; im Gegenteil: Es gibt in beiden Gesetzessammlungen sogar eine ganze Menge immer noch gültiger (wie allerdings auch bereits ungültiger) gesetzlicher Bestimmungen, die un gest ö r t e Ausübung ö f fentlicher Bürger־ rechte, namentlich aber konfessioneller R c c ht.e ausdrücklich auch dem Ausländer z u b i 11 i g e n. Die Bestimmung des § 36 des Gesetzartikels XXII vorrf• Jahre 1886 zum Beispiel räumt das Wahlrecht in die politischen Gemeinden auch dem Ausländer ein, der den in diesem Paragraphen stipulierten Bedingungen entspricht, sofern ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Diese'Bestimmung freilich ist heute nicht mehr gültig, da nach dem Gesetz Nr. 253/1922, Art. II, bloß Staatsbürgern das Recht zusteht, in die politischen Gemeinden zu. wählen, bzw. gewählt zu werden. Ferner bestimmt § 13 des Gesetzartikels XLIII vom Jahre 1895: ״Geistlicher und Vorsteher , einer Kultus*, gemeinde darf nur ein Glaubensbruder sein, der ünga* t i s che r (tschechoslowakischer) Staatsbürger ist,• die bürgerlichen und politischen Rechte genießt und dessen Lebenshaltung in moralischer und staatsbürgerlicher Be־ Ziehung einwandfrei ist, und der seine Befähigung in Ungarn (der Tschechoslowakei) erworben hat.“ , Desgleichen enthält § 3 des Gesetzartikels XLII vom Jahre 1895 die Bestimmung: ״Geistlicher (Rabbiner) und Vorsteher einer Kultusgemeinde darf nur ein solches Mitglied jüdischen Glaubensbekenntnisses sein, das unga* rischer (tschechoslowakischer) Staatsbürger. ist und seine Befähigung in Ungarn (der Tschechoslowakischen Republik) erworben, hat.“ . ־ Aus diesen fyeiden letzten Gesetzesbestimmungen geht eindeutig hervor, daß bloß zur Verseilung des Rab־ binatsamtes und desjenigen des Gemeindevorstehers die Staatsbürgerschaft gefordert wird, vermutlich deswegen, weil diese beiden. Spjtzen der Gemeinde u. a. auch Funk* tionen ausüben, die nur Staatsbürgern Vorbehalten sind, so z. B. Matrikelführung u, dgl. m. Jedoch in bezug auf die übrige n Mitglieder und die anderweitigen Funktionen, wie auch die verschiedenen aus der Gemeinde* mitgliedschaft fließenden Rechte wird , diese Bedingung nicht gestellt. Wäre es nun Absicht des Gesetzgebers ■gewesen, Ausländer aus dem Genuß des Gemeindewahl־ ־!,echtes auszuschließen, so würde er dies selbstverständlich sans gene getan haben, und zwar genau so ausdrücklich, wieder dies hinsichtlich der Rabbiner und Gemeinde* ־Vorsteher getan hat. In Ermanglung einer stichhaltigen Rechtsunterlage (eines Gesetzes) erscheint es nun unmöglich, eine gegenteilige Auffassung und Uebung einzuführen, ausschließlich auf Grund der Zuschrift Nr. 47872 vom 27. April 1909 des ■ehemaligen ungarischen Kultus־ und Unterrichtsmini* steriums an. die Isr. Zentralkanzlei in Budapest, worin eine .Anfrage beantwortet wird, die diese bezüglich der Zu* billigung des Wahlrechtes an Ausländer,3 ״jt)C1 das Mini־ Stenum g'erichtet hat. Diese Zuschrift ist Keineswegs eine Rechtsnorm, da sie in der amtlichen Sammjung der Gesetze und Verordnungen (״Törvenyek es rendemfek tära“) ja nicht .veröffentlicht'wurde. Uebrigens wurde'die in dieser Zuschrift enthaltene Anweisung niemals in die Praxis um* gesezt. Diese Zuschrift als Erlaß anzusprechen, hält auch schwer; sie ist es nicht, da es kein konkreter Streitfall war, der durch sie beigelegt.\yorden war, sondern sie ist lediglich Ausdruck der Auffassung des damäls zuständigen Ministerialbeainten darüber, ob. dem Ausländer das Wahlrecht in der Kultusgemeinde zusteht oder nicht. Diese seine MeinungAaber wird in .der atigczogeneh Zuschrift bloß mit dem einzigen Satz begründet, der da lautet: ״. . . da im Sinne . unserer Reichsgesetze' das Recht auf Ausübung politischer und bürgerlicher Rechte,, namentlich solcher, die Von öffentlichrechtlichem Belange sind, nur unga* rischen, Staatsbürgern zugebilligt werden kann,“ Dieser Satz aber istr nichts weiter als eine jeglicher Rechts* Unterläge entbehrende Phrase. Die Tragweite des hiemit ausgesprochenen Grundsatzes hätte es angezeigt er* scheinen lassen,, zumindest ein einziges Gesetz anzuführen, wonach Ausländern diät Ausübung des Wahlrechtes in den Kultugemeinden verwehntj ־wird. Freilich, ein solches Gesetz gibt es gar nicht! Die erwähnte fninU sterielle Zuschrift findpl!r:sonach nirgendwo ,:den nötigen :gesetzlichen Anhalt, ja sie widerspricht den abgezogenen Gesetzen ganz offenkundig, Infolgedessen stellt sie eine :nichtige (hinfällige) Maßnahme dar,';,und als solche ist sie gar nicht befugt, irgendwelchen 'GemeihdemitgUedern ihre Rechte abzuerkenneh öder sie in der Ausübung dieser Reehtib auch nur n\ behindern; von Rechten übrigens, die rh den< gültigen Gesetzen, ja in der Verfassungsurkunde Verbrieft*■' ferner durch die Satzungen derv betreffenden Ifcältussfatuten ein geräumt sind. :־ ' ׳ V! r V 1 .? Mangels einer gesetzlichen Unterläge 5 ist üs also unmöglich, Ausländer um das Wahlrecht oder um .irgend? ü Ga gründet 1882 Gegründet 1882! | Direktion: Wien, I, Riemerg. 2! ן Versicherangsbesfand Ende 1930 . . . 2560 Millionen Schilling | 1 Prämien-und Zinseneinnahmen im Jahre 1930 ISO Millionen Schilling | ן Garaniiemiilel Ende 1930 370 . . . - .׳ . Schilling j ן Auszahlungen an Versicherte im Jahre 1930! 35.5. Schilling | | Tätigkeitsgebiet: g Ü Oesterreich/ Deutsches Reich, Tschechoslowakische §f Ü Republik, Belgien, Holland, Frankreich, Spanien, g ,.§! Italien,.Ungarn, Polenjugoslawien, Bulgarien,Griechen-! Ü land, Rumänien, Palästina, Syrien, Türkei, Tunis ־ jg ■ §§ und Aegypten ןן ein anderes Zugeständnis, das ihnen Mitleitung und Mit־ Verwaltung der Gemeinde einräumt, zu verkürzen. Ein weiterer 'Grund gegen solche Aberkennung, bzw. Einschränkung ist der, daß nach den geltenden Gesetzen auch eine solche' R ■faponsgesellschaft, bzw. Kultusgemeinde, entstehen kann die ausschließlich von Ausländern gebildet wird. Bestand und Wirksamkeit einer solchen Gemeinde aber wären von vornherein ganz unmög* lieh, falls ihre Mitglieder, als Fremde, kein Wahlrecht hätten, denn es gäbe da natürlich keine zur Führung und Verwaltung der Gemeinde befugten Faktoren. Hieraus folgt; Zur Wahrung seiner Belange darf der Staat nicht etwa zur Entziehung des. Wahlrechtes greifen, da — wie gesagt — keine rechtliche Handhabe ihn hiezu ermächtigt. Die staatlichen Hoheitsrechte, so z. B. Ius supremae inspectionis und Appellatio tamquam abusti, bieten der von der ״Staatlichen Kultusverwaltung“ ausgeübten Kultuskontrolle genügend Möglichkeiten und Handhaben, gegen etwaige Beeinträchtigung oder gar Ge* fahrdung von Staatsbelangen wirksamst einzuschreiten. So z. B. hat der Staat, das Recht, zur Durchführung der obersten Aufsicht jedwede kirchliche Beratung mit seinen Vertretern zu beschicken, die ihm etwa notwendig erscheinenden Berichte und Sitzungsprotokolle und ebenso Meldungen über getroffene oder beschlußgemäß zu tref* fende Vorkehrungen ü. dgl. m. einzufordern. Und falls die staatlichen Aufsichtsdl-gane * feststellen, daß Staatsgewalt oder Staatsintcresse* 'dü'rph die kirchlichen Bechliisse, bzw. Vorkehrungen und Ah'stalfen irgendwie beeinträchtigt o.der gar gefährdet sei, hat!; der Staat genügend Macht־ mittel, solchen Vorhaben zu1 steuern; nötigenfalls wird die betreffende Religionsgesells'fchäft aufgelöst.' ■ Schließlich sind irgendwelche, die Rechte von Aus* ländern einschränkenfbm;'־ Verfügungen auch in den zu־ ständigen kirchlichem Forschriften, bzw. in den Satzungen der Kultusgemeinden, ״gan^ und gar unbekannt. Auch können die Kultusgenieinden zur nachträglichen Einschal* tung solcher Satzungen behördlich nicht gezwungen werden, eben mangels einer stichhaltigen Rechtsgrundlage. Dies könnten höchstens die betreffenden Gemeinden in ihrer eigenen Machtvollkommenheit und in ihrem eigenen Wirkungskreis selber tun. Das unterlassen sie aber wohl* weislich, denn dies widerspräche ja den elementarsten Grundsätzen glaubensbrüderlicher Gleichheit. Es erscheint ganz ungeheuerlich der Gedanke, einen Teil der Ge־ meindemitgliedschaft kurzerhand zu Konkonfessionalen zweiten Ranges zu degradieren, die bloß Pflichten zu er* füllen hätten, vom Genuß der Rechte aber ausgeschlossen wären. Eine solche mittelalterlich anmutende Kastenglie* derung wäre wahrlich mit der zeitgenössischen Auffassung von Recht und Billigkeit schlechterdings nicht zu verein* baren. Sie würde entschieden schädlich wirken und sowohl den Interessen ־ der Glaubensgemeinschaft als auch den Staatsbelangen nicht unerheblichen Eintrag tun. Auf die ins Treffen geführten Argumente begrün* den wir unsere Auffassung, wonach in den diversen Reli־ gions* und Kultusgemeinden hierzulande sämtlichen Mitgliedern, g 1 e i c hyv iel ob Staatsbii r g e r oder ni ch t, # 11[e in der Mitgliedschaft b e* g'riffenen R‘e cHte,. somit auch das Wahlrecht und alle jcnd'RdchVp,'׳d'ie.aus der Freiheit des Glaubens- Bekenntnisses fließjih, zustehen׳. Vorausgesetzt wird dabei, daß diese Rechte' ‘den Ausländern nicht durch ausdrück* liehe Gesetzesbestimmung, ׳bzw. Gemeindesatzung, entzogen, respektive aberkannt wurden. |0I HACflRlCHTEÜ I© O :1 8 י Die Kalenderreform-Kaiiferenz auf unbestimmte ' Zeit vertagt. Die Kommission des Völkerbundes für Verkehr und Transit, die zu Beginn der vorigen Woche zusammen* getreten war, um die Frage der Kalenderreform einer Lösung zuzuführen, hat nach einer eine Woche lang dauernden Aussprache und nach Anhörung ׳ verschiedener ״Beobachter“, u. a. der Vertreter des rabbinischen und des weltlichen Judentums, beschlossen, die Frage der Kalenderreform ' auf unbestimmte Zeit zu vertagen. In eingeweihten Kreisen sieht man den Grund der Vertagung darin, daß die Völkerbundkreise es nicht für angebracht hielten, die durch akute Krisen und Fragen aufgewühlte Welt noch in einen Streit pm dieses sehr schwierige und heikle Problem zu stürzen. Es wird angenommen, daß der Blankotag, der insbesondere von der jüdischen Gemein* schaft einmütig abgelehhtj wird, da er den jüdischen Sabbat zu einem beweglichen Tag in der Woehe macht, bei den zukünftigen Verhandlungen nicht mehr ernstlich in Betracht gezogen Verden "wird. Prof. Albert Ernstem. Gelegentlich seiner Anwesen* heit in Wien hat ■Prof. Albert Einstein am 16, d, M. den Seitenstettentempel besichtigt. Daran schloß sich ein Empfang des Gelöhtten im Präsidium und in den Sitzungsräiimen der Israelitischen Kultusgemeinde. Mit ■ lebhaftem Interesse ^besichtigte Frof, Einstein die Porträt* galerie, wobei die Vizepräsidenten Pr* O rns t e i n und . Dr/ B ö w en h er&üie historischen: ׳Erläuterungen■ gaben^ ilnd seit 1870 die betten Fabrik: Wien, XV., Staglgasse 10 bei Mariahiltefälr. US) fei. R-35-8-47 und R-38-5-38 Flltalet Wim VII, Burgga,*a 17, Tal. B 33.3.80 und über die Entwicklungsgeschichte der Wiener Israel. Kultusgemeinde Herrn Prof. Einstein das Wissenswerteste mitteilten. Beim Abschied wurde dem Gelehrten, der bekanntlich für alle das Judentum berührenden An* gelegenheiten das lebhafteste Interesse ah den Tag legt, vom Präsidium als Andenken ein Exemplar des zur Hundertjahrfeier des Stadttempels faksimiliert heraus* gegebenen ״Ersten Statuten des Bethauscs in. der Inneren Stadt“ überreicht. Prof. Einstein brachte für die ihm ge* widmete Aufmerksamkeit seinen wärmsten Dank zum Ausdruck. 1 Keren Hntitora und Agttcla-Jugendorganisation in Baden. Vor,, kurzem fand in Baden bei Wien eine Tagung der österreichischen Aguda־Jugend statt, die unter anderm gediegene Referate des Obcrrabbiners Dr. H. Caflebach, der sich in seinem neuen Wirkungskreis bereits viele Freunde erworben hat, sowie des Rabbiners M. Roth* schild brachten. ‘ Am 18. d, M. wurde ferner ein Badener Komitee für den Keren Hathora gegründet, das intensive Samrnel* tätigkeit in Baden betreiben soll. Frauenkirchen. Montag, den 12. d. M., starb R. Mosche T aulie r, djer während einer Reihe von Jahren als Gabai wirkte und neben seinem Beruf in vorbildlicher .Weise dem Thora־ Studium oblag. Bei der 'הלוי würdigten der Rabbiner von Frauenkirchen und der Raw von Hunyad die Verdienste des Verstorbenen, der im wahrsten Sinne des Wortes ein צדיק genannt zu werden verdient. תנצב״ה Die Volkszählung in Palästina. ״Kol Jisroel“, das Organ der orthodoxen Agudas* Jisroel*Gemeinde in Palästina, führt in einem mit der bevorstehenden Volkszählung in Palästina sieh befassen* den Artikel aus: ״Unsere Umgangssprache ist Jiddisch. Wir wollen uns nicht selbst belügen, wie wir dies änläß* lieh der Volkszählung vor zehn Jahren getan haben. Wir hatten uns damals den hebräischsprechenden Juden zuge* zählt, ohne zu ahnen, welchen Schaden der mit der hebräischen Sprache getriebene Kult und der Nationalis* mus uns bringen würde.“ Zweieinhalb Jahre schweren Kerkers ifür Vollziehung des Beschneidungsaktes. Nach zwölfstündiger Verhandlung hat das Gericht der kleinen Stadt Azoritsch in Weißrußland einen Juden, der als ״Mohel“ fungierte, wegen Vollziehung eines Be*, schneidungsaktes zu zweieinhalb Jahren schweren Kerkers verurteilt. Das Kind war mehrere Tage nach der Be* schneidung , gestorben, die vom Gpricht . veranl,aßtef medi* , , zinische Beweisaufnahme kam ■ zu dem Resultat, daß der; Tod infolge der Beschneidung cingetrcten war. Amtliche Verlautbarungen der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Predigten in den israelitischen Gemeinde* und Bezirkssynagogen. Freitag, den 23. Oktober, werden bei dem um 5 Uhr beginnenden Abendgottesdienst in nach־ benannten Gemeinde* tind Bezirkssynagogen Predigten abgehalten, und zwar: ■II., Pazmanitengassc 6 (Rabbiner Dr. Z. Taubes); III., Untere Viaduktgasse 13 (Professor Dr. IC Kupfer); V., Siebenbrunnengasse 1 a (Rabbiner Dr. M. G. Mehrer); VI., Schmalzhofgasse 3 (Rabbiner Dr. J. Drobinsky); VIII., Neudeggergasse 12 (Rabbiner Dr. M. Bauer); IX., Müllnergasse. 21 (Rabbiner Dr. A. Z. Schwarz); X., Humboldtgasse 27 (Rabbiner Dr.־ Albert : Weiner); XVI., Hubergasse 8 (Rabbiner Dr. J. M. Bach). Israelitischer Jugendgottesdienst. Ara Samstag, : den 24. d.,'findet um 3, Uhr nachmittags der Jugendgottes־■ dienst für die israelitische Schuljugend in den Gemeinde* und Bezirks*Synagogen statt. Bibelvorträge: -Samstag, den 24. Oktober, (beim Vormittagsgottesdienst), XIII., Eit.elberggas.se 22 (Rab* 'biner .Dr• M. ,Lewin),. XX., Kluckygasse ii (Rabbiner Br. M. Murmelstein); beim Nachmitta'gsgottesdiehst uni' 4 Uhr (Prediger Dr. A. Frankfurter) XIX., Dolliner* gasse 3. Midraschvortrag: II., Pazmanitengasse .6 (Rabbiner Dr. Z. Taubes) um halb 4 Uhr. nachmittags. , י Markus Engels Paulincn-Stiftung. Aus den Ertiägnissen der obgenannten Stiftung gelangt der Betrag von S 7000 an hilfsbedürftige Nachkommen der nachbenannten Geschwister des Herrn Marlens,; Engel :zur.; Verteilung: Samuel Engel, Charlotte, geborene Engel, verehelichte (Adolf) Hirschfeld, Rosa, geborene Engel, ' verehelichte (Philipp) Blas. Bewerber und Bewerberin- ) nen. welche den vorstehend angeführten. Bestimmungen entsprechen, wollen ihre Gesuche bis spätestens- ,3,1. Dezember 193 1 an das Kuratorium der Markus , Engels Paulinen-Stiftung, Wien, I., Seitenstettengasse 4, Übersenden. Den Gesuchen, welche detaillierte Angaben‘ über alle für die Beurteilung der persönlichen Verhältliisse der Gesuchsteller maßgebenden Umstände zu־ enthalten haben, sind anzuschließen: das Geburtszeugnis, eipe Lebensbestätigung, ein Mittellosigkeitszeugnis, ferner amtliche Dokumente, durch welche die Abstammung des Bewerbers ,oder der.. Bewerberin. ,vvor^ dem .öbgenannten Bruder oder einer der obgeiiannten Schwestern des Herrn Markus Engel nachgewiesen wird. f , Kultussteuci-Statistik;! Aus einem dem Präsidium der Israelitischen Kultusgemeinde vorliegenden, Berichte des Steueramtes ergibt sich', daß im Jühre 1931. insgesamt 53.878 Zensiten mit einem Gesamtbeträge von S 2,515.940 der Kultussteuer^ vprschreibung unterzogen wurden. Hierunter befinden, sich; 26,086 selbständige ׳Kaüfleüte üiit einer Gesamt! Steuer von S 1,625,632, 19,519 Dienstbezügler mit einer Gesamtstener Von S 535,970, 8273 Angehörige freier Berufe mit einer Gesamtsteuer von S 354.338. Es partizipierten daher in Prozenten; Ka.uf leute an der .Anzahl.; der; Bemessung nwt^ 48,S^Ernzent der Stenerjor!; sehreibnug, Dienstbezügler an der Anzahl .der Bemessnn| mit 36,5 Prozent,#n der■ Steuervörsehreibung mit 21,5 Pro^ zeehit, freie Üeriife än^^ der Anzahl der ]Bemessnng. mit! 45 Prozent, äh der Stenervorsehreibnng miWt4*Pi^ienti 4־ 514 517