Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 17 (1931)
- Issue
- 41 (23.10.1931)
- Date
- 1931-10-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Oktober 1931 .ב־ד■ וינא־שרעסבייג י״ב חשו? תרצ׳ב יי י . ־• .־י,■־ ׳ ■ י ... ־ , 17. Jahrg. Sparen oder zerstören? Die von der Wiener israelitischen Kultusgemeinde eingesetzte Ersparungskommission hat es nicht leicht. Nicht etwa, als ob die Wiener Judenschaft die Notwendig*: keit bedeutender Ersparnisse am Budget nicht einsehen würde. Im Prinzip wird diese Notwendigkeit niemand verneinen, aber schon die erste Maßnahme der Kommis* sion hat bei der jüdischen Bevölkerung ohne Unterschied der Gesinnung nur Befremden und Mißstimmung hervor־־ gebracht. Der vor einer Woche bekanntgewordene Be* Schluß, die Isr. theologische Lehranstalt zu schließen, hat allgemein wie ein Blitzschlag gewirkt und auch Kreise, die sonst mit dieser Anstalt nicht die geringste Beziehung unterhalten, sind mehr oder weniger entsetzt. Auch die Orthodoxie, die ja prinzipiell den Rabbinerseminaren im allgemeinen ablehnend gegenübersteht, ganz besonders aber die Wiener Anstalt wegen der Praxis ihres wissen* schaftlichen Lehrbetriebes ignorieren mußte, ist weit ent* fernt davon, ihre Schließung gleichgültig ,hinzunehmen Wenn die Orthodoxie, deren Führer aus Jeschiwoth und nicht, aus Seminaren hervorgegangen sind, zwar auch die •Gründung des Rabbinerseminars nicht begrüßt hat, empfindet sie seine , Sc h 1 i e ß uh g dennoch als ein Unglück. Ein •Unglück' nicht .vielleicht• wegen״ ihre'r- Liebe zur -Anstalt, Sondern weil ■sie in *dieser" Schließung ein Symptom dafür erblickt, daß gerade an religiös*kulturellen.Anstalten, die ohnehin nur Stiefmütter* lieh bedacht wurden, die radikalsten Sparmaßnahmen vorgenömmen werden sollen. Der sabbathaltende und daher ' wirtschaftlich schwächste•' Teil der jüdischen Bevölkerung, dessen Jugend an Thoralehranstalten er* zogen wird und der in den kleinen Bethaus* vereinen .organisiert ist, begreift in seinem untrüg* liehen Instinkt nicht, warum die bescheidenen Gro* sehen für solche Anstalten erspart werden sollen, . \väh* rend andererseits noch immer •Luxus und Prunk die hervorstechendsten Merkmale jüdisch*religiöser Einrich* tungen sind. Zur selben Zeit appelliert die Wiener Kultus* gemeinde, die sich durch ihre Zentralkommission für soziale Fürsorge der überparteilichen Aktion ״Winterhilfe“ angeschlossen hat, an die jüdische Bevölkerung, sich mit diesem Anschluß an die allgemeine Aktion nicht zufrieden zu geben. Die soziale Schichtung des Judentums in der Groß* stadt bringt es, mit sich, daß neben einem ansehnlichen Teile, jüdischer Arbeitsloser ein sehr großer Teil der •jüdi־־ ' sehen Bevölkerung aus jetzt einkommens* und erwerbs* lösen Anghörigen der freien Berufe, des Handels und Gewerbes besteht, aus Menschen, die von vornherein erbarmungslos ״Ausgesteuerte“ sind, da sie niemals eine Unterstützung vor irgend einer Seite bekommen konnten. Unter diesen sind Menschen; die bis• vor kurzen! noch selbst gaben, mit vollen Händen gaben, und die heute in tiefster Not dahinleben. Diesen und den anderen, durch die Verhältnisse bei. der ‘allgemeinen Aktion, unberücksichtigt bleibenden Juden wenigstens über das Schwerste, über Hunger und Kälte, hinwegzuhelfen, ist Ehrenpflicht der jüdischen Ge* meinschaft, die, wie immer, auch hier doppelt geben muß. An die Erteilung von Geldunterstützurigen ist nicht ge* dacht, dagegen soll durch Verabreichung von Lebens* mittelpaketen, durch Ausspeisung in den bestehenden jüdischen Speisehäusern und Volksküchen, durch die Er* möglichung des Bezuges gekpehter Speisen aus diesen Anstalten, endlich durch Zuweisung von Brennmaterialien in möglichst weitgehendem Maße Hilfe gebracht, sollen Tausende und aber Tausende vor unsäglichem Leid und namenloser Verzweiflung bewahrt bleiben. Hier zeigt sich also, daß mit Sparmaßnahmen an Lehranstalten, und wenn auch alle Ausgaben für das Kapitel Erziehung gestrichen werden sollten, das Aus* langen nicht gefunden , werden kann. Es muß an ganz anderen Orten gespart, ganz andere Hilfsmittei müssen herangezogen werden, wenn der Not der Zeit gesteuert Im Getriebe unserer: Kultus־ oder Religionsgemein־■ den taucht sie immer wieder auf, die Frage: Steht das Yvühlrecht einem jeden Mitglied der 'Kultusgemeinde zu, gleichviel ob er ein Bürger ..dieses ,.Staates ist oder aber dem Bürgerverband eines a n d e r e 11 oder überhaupt keines Staates zugehört? . . . Wollen wir diese Frage restlos?..klarlegen und richtig beantworten, so ist. es unumgänglich notwendig, Art .uncl1 Beschaffenheit des! fraglichen ׳j^eches möglichst gründlich' zu untersuchen. ' "' ' Privates und öffentliches Recht. Im allgemeinen unterscheiden wir zwischen pri־ vatem und öffentlichem Recht.; '׳.־'• In p r i v a t r e c h-t 1 Vc h e n Belangen gibt es in der Tat gar keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Staatsbürgern und Nichtstaatsbürgern, d. h. Angehörigen irgendeines andern' Staates oder aber ״Staatenlosen“. Gleichwohl gilt dieser allgemeine Grundsatz keineswegs in allen Fällen. Die Entwicklung und Verästelung des modernen Lebens ,und der Korrelationen zwischen Bürger und Staat hat hier gewisse Einschränkungen nötig ge* macht, insofern gewisse Privatrechte das Staatsinteresse, wenngleich nicht immer unmittelbar, immerhin tangieren, weshalb Ausländer von deren Erwerbung, bzw. Ausübung vielfach ausgeschlossen sind. Derlei Einschränkungen sind in Wirklichkeit hloß Maßnahmen, die im Interesse . der Staatssicherheit getroffen werden müssen; sie fließen aus der Notwendigkeit staatlichen Selbstschutzes. Hieraus folgt, daß die Frage nach י, ihrer Berechtigung lediglich aus diesem Gesichtspunkt, d. h. demjenigen des öffentlichen (Staats־) Rechtes ־ geprüft und dann auch beantwortet werden soll, nicht etwa vom Standpunkt des Privatrechtes, ' Wesentlich anders verhält es sich in öffentlichrechtlichen Belangen. Auf diesem Gebiet ist wohl ein bedeutender Unterschied zu machen zwischen Staats־ bürgern und Aüsländern. Denn aus der Zugehörigkeit zum. Staatsverband ergeben sich ־einerseits ׳ gewisse spezielle Ansprüche des Staates gegenüber dem Staatsbürger, ander* seits aber gewisse Anrechte des Bürge'rs gegenüber dem Staat — Ansprüche, die aus eben derselben Zugehörigkeit zu dem betreffenden Staatsverband fließen. Diese Anrechte nun, die von den einzelnen Staats* bürgern ihrem Staat gegenüber geltend gemacht werden können, teilen wir in zwei Gruppen,' und zwar gibt es f. Freiheitsrechte, vulgo ' Bürgerrechte schlechthin genannt, und 2, politische Rechte, d. h. die,..im engeren Wortsinn als Bürgerrechte anzüsprechenden Rechte. . Bürgerrechte schlechthin. Zur Gruppe der allgemeinen Bürgerrechte gehören z. B. Schutz von persönlicher Freiheit und Privateigen* tum, ferner Berufsfreiheit, Freiheit der Lehrtätigkeit, Frei־־ zügigkeit, Preßfreiheit, freie Meinungsäußerung, Freiheit des Glaubensbekenntnisses, Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit u. a. m, Diese Rechte gebühren Staats* bürgern sowohl als Ausländern. Freilich werden sie den׳ Staatsbürgern in erhöhtem Maßstab zugebilligt. Es sind dies jene Grundrechte, die einem jeden Bewohner des betreffenden Staatsgebietes persönliche Freiheit und : angemessenen Schutz von Leben und Gut angedeihen werden soll. Und da ergibt sich auch von selbst der Schluß, daß nicht Hand an den Ast, auf dem das Juden* tum in Wien noch sitzt, an die Schulen und Thoralehr* anstaltcn aller Art, gelegt werden darf, sondern dieser Zweig des Budgets in scliöpferisch*produktiver Voraus* sicht erst recht aus Ersparnissen und Opfern an anderen Zweigen reichlicher bedacht werden muß. Dann hieße^ sparen nicht auch zerstören, sondern aufbauen und schaffen. lassen sollen, Grundrechte, die ja eigentlich durch die Verfassungsurkunde selbst verbrieft worden sind. Hierin wird durchaus kein Unterschied gemacht zwischen Staats*, bürgern und Nichtstaatsbürgern, einfach aus dem Grunde, daß diese Rechte das Staatsinteresse so gut wie gar nichttangieren, keinesfalls aber in dem Maße tangieren, da!5j das Staatsinteresse ihre Einschränkung oder gar׳ völlige Aberkennung erheischte, zumal da hierunter auch Rechte begriffen sind, die offenkundig bloß die Rechtssphäre..des; fraglichen Verbandes (in diesem Fall: der Religionsgesell* Schaft) angehen, wobei das Stäatsinteresse nach keiner. Richtung hin tangiert wird, zumindest nicht unmittelbar. Wir sehen also, daß nicht sämtliche Privat* rechte von der Art sind, daß sie die Führung der Staats־, geschäfte unmittelbar ignorieren. Hieraus folgt; daß wir ihre Einschränkung fremden Staatsbürgern gegenüber nicht kurzerhand auf die Bürgerrechte schlechthin, cl. h. auf sämtliche, ausdehnen können. Politische Rechte. - Bei spezifisch politischen Rechten dagegen erscheint eine solche Einschränkung vielfach geboten. Auf diesem. Gebiet werden denn auch derlei Einschränkungen ein■*‘ geführt, und zwar in der •Regel hinsichtlich derjenigen Rechte, durch deren Geltendmachung die Staatsbürger, eben als Mitglieder des Staatsgebildes, Anteil haben und nehmen an der Ausübung der Staatsmacht (Prärogativen), die ein Ausländer nicht erwerben, bzw. ausüben kann, eben deshalb, weil er ja nicht dem Mitgliedsverband des• betreffenden Staatsgebildes angehört. Erwerbung der bürgerlichen Re c h t e. Hingegen ist Erwerbung und Ausübung der schlechthin bürgerlichen — also nicht der speziellen poli»• tischen — Rechte durchaus nicht an die Zugehörigkeit zum betreffenden Staatsgebilde gebunden. Zu den Grün'*) vden, die!vir hiefür bereits eingangs angeführt haben, j kommt noch hinzu, daß es eine allgemeine:. Vorschrift (Gesetz, gesetzliche Vero r d* י nung oder Statut), wonach bloß ein Staats-: bürger zur V ersehung irgendeines offen t־ liehen A m־t«e s oder einer Funkt-ionberufen werden kö'nnte, gar nicht gibt, da ja dafür die: Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze maßgebend" sind, bzw. die Satzungen der betreffenden Verbände, •denen! in ihrer Eigenschaft als öffentlichrechtliche Körperschaften gewisse Bereiche öffentlichrechtlicher• Amtswaltung zustehen, nämlich solche, die ihnen von der Staatsgewalt überantwortet worden sind. Sie entfalten ihre Tätigkeit im Rahmen eben dieser Bereiche durchausautonom, indem' sie ihre Amtsgeschäfte durch selbst* bestellte und besoldete Organe besorgen lassen. Zu diesen. Bürgerrechten gehört nun u. a. auch das Wahlrecht: in d e n Ku 1 tu's'gb'm e i n d e n; das Recht, das einem jeden Angehörigen der Konfession gebührt, der zugleich. •Mitglied der betreffenden Kultusgemeinde ist. .<• Wer ist Mitglied der Kultusgemeinde? Es gilt vor allen Dingen, diese Frage zu beant* Worten. § 20 des Gesetzartikels LJII vom Jahre 1868 bestimmt:, ״Mitglied der Kultusgemeinde is$ jeder gehörige der betreffenden Konfession, der auf dem Stand* Wahlrecht in den Kultnsgemeinden. Steht es auch NicMstaatsbttrgern zu? Von Dr. Josef Munka, Bratislava. der weltbekannten Perückenwerkstätte Wien I, Kärntnerring 6 ( Hotel Briitol