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Jüdische Presse · 1929-04-24 · 17-18 (24.4.1929) · page 10

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Journal
Jüdische Presse
Volume
15 (1929)
Issue
17-18 (24.4.1929)
Date
1929-04-24
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 10 JÜDISCHE PRESSE Nr. 17/18 Zur Schächtfrage im Fürstentum Liechtenstein. Der fürstlich liechtensteinische Regie- ’ ruugschef, Herr Dr. Josef Hoop, hatte die Freundlichkeit, den in Vaduz weilenden Mitarbeiter der ״Jüdischen Preßzcntrale Zürich‘', Herrn Josef Werner, zu empfanden und ihm in einen! Interview folgende Aeußerungen zu machen: Als der schweizerische israelitische Gemeiiidebmid bei der fürstlichen Regierung um die Bewilligung zum rituellen Schächten nachsuchte, handelte es sich für sn» mir darum, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraus׳- Setzungen für die Eröffnung eines Schlachtbetricbes ge- .«:eben waren. Ob in diesem die Tiere geschächtet oder auf eine andere Art geschlachtet werden, ist irrelevant. Tierquälereien allerdings würden wir nicht dulden. Bis heute sind bei uns alle üblichen Sc'hiachtmethoden zulässig, ln den Metzgereien werden die Tiere meist durch Schuß, in der Lohnschlächterei durch Schlag betäubt. Bei Kleinvieh ist teilweise noch Bliitentzug ohne vorherige Betäubung gebräuchlich. Das Schächten selbst wurde tnchriach schon im Lande ausgeübt und es hat nie jemand daran Anstoß genommen. Hs war deshalb umso auffälliger, daß sich sofort nach Bekanntwerden der Absicht der Regierung, dem schweizerischen israelitischen Gemeindebund die erbetene Konzession zu erteilen, eine heftige Opposition erhob, die rücksichtslos gegen die Regierung vorging und die nur jenem verständlich ist, der die politischen Verhältnisse unseres Landes kennt. Es besteht eine Gruppe, die aus anerkennenswerter Ueberzeugung gegen die Schlichtbewilligt!ng kämpfte, der größte Teil aber der Schlichtgegner läßt sich von politischen Motiven leiten. Sie werfen der; Regierung vor, sie dulde von Staats wegen Tierquälerei,. sie habe gegen die Bestimmungen des liechtensteinisch-schweizerischen Zoll Vertrages gehandelt, ׳sie habe sich in eine Sackgasse verrannt u. dgl. Die ■Führer der ׳Volkspartei — der 'Minoritätspartei— mit dein ׳Advokaten Dr. Beck an der Spitze und ihrem Parteiblatte, den ״Liechtensteiner Nachrichten“, sind geschlossen gegen die Schächtbewllliguug, ein Umstand, der ■die politischen :Hintergründe leicht erkennen läßt. Der Standpunkt der Regierung in der Angelegenheit ist folgender: Wir ׳sind der Ueberzeugung, .daß das •rituelle Schächten der Juden keine qualvollere Todesart ist als jede andere. Ich weiß, die Meinungen gehen hier auseinander. Ich habe mich bemüht, die heute schon mehr als umfangreiche Literatur über das Schlichten einigermaßen durchzusehen. Tausend Tierärzte »sagen, Schächten sei eine »Quälerei, tausend •andere sagen, es sei eine Todesart, nicht unangenehmer als ,jede andere. Die sogenannten Gutachten •der Tierärzte, Schlachthausdirektoren usw. scheinen mir aber keineswegs das zu sein, was man getneiniglich unter Gutachten versteht, sondern einfache •Meinungsäußerungen• Solche Meinungsäußerungen aber sind der Ausdruck persönlicher Empfindungen, die beim einen zarter, beim andern weniger zart sind. Sie entbehren ■der streng wissenschaftlichen Grundlage. lEiti einwandfreies Urteil über die Frage kann sich meines »Erachtens nur der Physiologe bilden, vielleicht, wenn wir •danz streng sein wollen, nur der Gehirnphysiolöge. Autoritäten ersten!Ranges in diesem Fache scheinen mir aber einwandfrei nachzuweisen, daß beim rituellen Schächten der Juden von ■einer Tierquälerei nic'ht gesprochen werden »kann. Da auf der ganzen Erde Tierquälerei!verboten, Schächten aber mit Ausnahme der Schweiz überall gestattet .ist, kann man wenigstens den Schluß ziehen, daß •diese Sehlachtungsart nicht als Tierquälerei angesehen wird. Wenn nun •schon das Schächten gegen unsere gesetzliehen •Bestimmungen• über Tierquälerei nicht vorstößt, so hatten wir nur noch •die Verpflichtung, gewisse Sicherungsmaßnahmcn ins Auge zu fassen, ln erster Linie müßten jene Vorkehrungen gesichert werden, die eine Gefahr der Seucheneinschleppung und ■ein Mindestmaß einschränkten, ln diesem Punkte brachte •eine Besichtigung des. Schlachthauses, das für •die Schlichtung in Betracht kam, eine befriedigende Lösung, deren Zustandekommen nicht zuletzt dem ׳Entgegenkommen des eidgenössischen Veterinäramtes zu verdanken ist. Die Schlichtung •in Schaan bringt uns dann nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Vorteile. Wir haben dem schweizerischen israelitischen Gemeindebund zur Pflicht gemacht, •das in Liechtenstein verfügbare Vieh einkaufen zu lassen. Damit ist •die Frage des .Absatzes von Schlachtvieh für uns gelöst. Wir glauben, damit •der liechtensteinisehen Volkswirtschatf gedient zu haben, ln der •Schweiz ist mau im Begriffe, die Sehünviehzueln auf '־Leistlings- und parallel dazu Mastviehzucht umzustellen. Die gleichen Verhältnisse herrschen bei uns, seit wir ein Wirtsciiaftsgebiet mit der Schweiz bilden.* Auch die Konzessionsgebühren •und Fleischschau־ abgabeu spielen eine für unsere Verhältnisse nicht zu verachtende Rolle. •Nach den schweren Verlusten, die wir durch den ׳Rheineinbruch und die Sparkassaunterschlaguug• erlitten haben, müssen wir auf jeden Franken schauen. Die Schüehtgegner haben nun ein Initiativbegehren eiugereic'ht. Die Erfahrungen haben bei uns zur Genüge gezeigt, daß selbst mit großer Mehrheit zustande gekomineiie •Begehren bei der Abstimmung mit ebenso großem Mehr verworfen wurden. Die Zahl der Initianten steht in unserem Falle auf •der bescheidenen Höhe von 724. immerhin ist es zustande gekommen. Der Landtag hat nun innert zwei Monaten über das in Form eines Gesetzes eingereichte Begehren Beschluß zu fassen. Verwirft er es, so fiirdet Volksabstimmung statt. Wir werden die Angelegenheit in der nächsten Landtagssitzung zur Sprache bringen. Wenn eine Volksabstimmung stattfindeu muß, so kann ein Entscheid allerdings kaum vor Monatsfrist erwartet werden. feil •persönlich •halte trotz Opposition an der Bereit- Willigkeit , die!Konzession zu erteilen, fest, da ich überzeugt bin, daß dem Lande nur Vorteile daraus erwachsen können. »Bemerken möchte ich noch, daß, abgesehen von einigen Führern der Schiichtoppositiou, antisemitische Beweggründe nicht in Frage kommen. IO Jahre Jugendgruppe der Agudas Jisroel in Wien. Feierlich und ihrer' Bedeutung angemessen begeht heuer die Aguda-Jugend den zehnten Jahrestag,der Gründüng ihrer Gruppe in Wien. In einem ׳Aufruf, welchen wir nachstehend veröffentlichen, wendet sie sich an die gesamte t»hor»atreue Jugend Oesterreichs und ruft sie zu einer am 9. Jjar in Wien stattfindenden Tagung auf, nachdem sie vorher am Chol •hamoed. •Ihre Jüngsten von ganz Oesterreich zu einem J 11 g e n d t reff e n einberufen und am 5. Mai ihre •General v e r s a ni m I u n g in Wien abgehalten hat. Wenn es irgend eines Beweises noch bedurft hätte, daß auch die Orthodoxie durch die Zusammenfassung ihrer Jugend mir gewinnen kann, so •hat die Agttdas-Jisroeljiigendgruppe in . Wien diesen »Beweis prachtvoll erbracht. Es scheint kaum möglich, daß in zehn knappen Jahren all das entstanden ist. was heute unter dem Namen Agudas- Jisroel-Jugendgruppc zu einem Begriff geworden ist. So gibt denn auch der Rechenschaftsbericht, der der heurigen Generalversammlung vorgelegt werden soll, ein anschauliches Bild von der gewaltigen Ausdehnung und dem Wachstum der Bewegung im letzten Jahr. Das Budget belanciert um S 20.000 und hat sich gegenüber dem des vergangenen Jahres um weit mehr als 60 Prozent erhöht. Bibliothek. Selntirim, »Mitgliederzahl usw. nehmen die gleiche Entwicklung. Es bleibt also nur der Wunsch, daß die Entwicklung Im zweiten Dczciiium der des ersten nicht naehstehen möge und daß die österreichische Jugend den Ruf der Wiener Freunde entsprechend beantworten möge. Achtung! Am Sonntag, den 28. April 1929, den zweiten Tag Chaul und Hamoed Pessach findet ein großes B.-G ruppen- Treffen der Agudas Jlsroel-B.-' Gruppen Wiens und Niederösterreichs statt. Vormittags finden gemeinsame Ausflüge statt, halb 4 Uhr nachmittags eine große Versa m m I u n g, bei welcher die Herren Rabbiner Dr. Joel P 0II a k über Kenessio Gedaulo, Herr Rothschild über ״Was will Agudas Jisroel“ und Herr Siegmund Stern über ״Wo ist das Ziel“ referieren werden. Aufruf! An die gesetzestreue jüdische Jugend Oesterreichs! Zehn Jahre sind es her, seitdem eine kleine Zahl begeisterter junger Leute in Wien die Fahne der Thoratreue im Kreise der jüdischen Jugend entrollte und zum Anschluß an ׳die Orthodoxie, aufrief. Begeistert hat die jüdische Jugend Wiens diesen Ruf aufgeiiommen und beispielgebond die Reihen der gesetzestreuen Kämpfer nett gefüllt. Und es ist keine Ucbertreibung und kein müßiges Seibstlob. wenn wir sagen, daß die orthodoxe Jugend Wiens in ihrer Organisation in knappen zehn Jahren für weite Kreise der jüdischen Jugend beispielgebend gcworden ist. Das zehnte Jahr unseres Bestandes soll nun unseren Aufgabenkreis, soweit dies in Oesterreich nur möglich ist, erweitern. Der Kampf, den die Orthodoxie draußen in der großen Welt gegen die von rechts bis links geeinigten Gegner zu führen hat, steht vor der •Entscheidüng. Itn Golus. gleichwie in Erez Israel hat sich die Front geklärt und es ist nur eine Frage der Zusammenfassung aller zu uns gehörigen •Kräfte, ob es uns gelingen wird, einer feindlichen oder auch nur unfreundlichen Oeffeiitdichkeit zu beweisen, daß das alte gesetzestreuc Judentum lebt und immer neue lebendige Kräfte hervorzubringen imstande ist. Der ׳Kampf gegen den geistigen Inhalt des Judentums und die jüdische Jugend Oesterreichs wird ihren Platz in der Weitgenieinschaft der gesetzestreuen Jugend reklamieren, finden und auch ausfüllen. 111 diesem Sinne rufen wir •die gesetzestreuc Jugend Oesterreichs auf, mit uns •den zehnjährigen Bestand der stärksten orthodoxen Jugendorganisation zu׳ feiern und dieser Feier dauernde nachhaltige Wirkung zu geben. Die Ehr.w. Rabbineii Oesterreichs haben ihre Zustimmung zu diesem Ruf gegeben und ihr werdet würdig antworten! Die erste österreichische Jugendtagimg aller ort'nodoxen Jugend vereitle Oesterreichs ist für den 9. Ijar 5689 (19• Mai 1929) festgesetzt werden. Wir erwarten Beweise eurer Zustimmung und werden euch ■Einzelheiten in Kürze bekaiintgcbcn. Für das ,Vorbereitungskomitee der ersten orthodoxen Jugendtagimg •Oesterreichs: E. Adler. N. Adler. H. Bondi, Sal. Baiimgarten, El. Breuer, ().scher Forst, Cliaim Herzog, Osias Krakovski, B. Lewinter, L. •Löwy, P. Richter. M. Sehechtor. Schlome Spitzer. David Spatz, Sigm. Stern, ()scher Stroh, Jakob Teitelbauni, David Tiirkl, YV. Weiß. Adresse: Vorbereitungskomitee der L orthodoxen Jugendtagimg Oesterreichs, per Adresse: Agudas-Jisroeijiigendgruppe, Wien, II., Obere Doiumstraße 69. Wahlordnung für die Kenessio gedaulo. für § 8. Verlegt ein wahlberechtigtes Mitglied nach Ablauf der Frist zur ׳Auslegung des Wählerverzeichnisses seinen Auf Grund •der Ermächtigung durch die erste Kennessio gedaulo hat der Geschäftsausschuß der ag•1׳־' stisehen Organisation die nachstehende Wahlordnung die auf •den 5. El ul 5689 citiberufene zweite 'K. G. ׳erlassen: »I. Wähler und Wählbarkeit. § 1. Wahlberechtigt ist :jeder .männliche Jude, der Mitglied einer Ortsgruppe oder einer Jiigendgruppe oder einer 'Poale Agudas Jisroel-Gruppe und ins Wählerverzeichnis (§ 7) der betreffenden Gruppe aufgenommeit ist, falls er seinen Mitgliedsbeitrag an die Gesamtorgaiiisation sowie die ihm gemäß •Landesstatut (§ 5 Abs. 2 der Satzung) ob- •liegenden ׳Beiträge für das laufende Jahr 5689 entrichtet hat. § 2. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder männliche Jude, der •das 21. Lebensjahr überschritten hat und, bei dem im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliogeu, mit der weiteren Maßgabe, daß seine Gesinnung und Lebensführung anerkanntermaßen der Thora entspricht. (§ 4 Abs. 2 •der Satzung.) M. Wahigrundsätze. § 3. •Die Wahlen erfolgen nach •den Grundsätzen •des allgemeinen, gleichen, direkten mid geheimen Wahlrechts mit einfacher Majorität. Gewählt ist hiernach derjenige, auf den sich die relativ größte Stimmenzahl vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § ■4. Die Wahlen erfolgen länderweise und innerhalb der Länder gruppenweise, wobei Ortsgruppe. Jugendgruppen und Poale Agudas Jisroel-Gruppeii, die sieh am gleichen Ort befinden, zum Zwecke der Wahlen vereinigt werden. Fehlt es in einem Lande, an einer Landesor.gatusation, so erfolgen in diesem Lande die Wählen gruppenweise. § 5. Jedes Land mit eigener Landesorganisatioii wählt ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Mitglieder zunächst drei Abgeordnete, die •vorn Vorstände der Landesorganisa- ■tion nominiert werden. Außerdem kommen auf jedes Land: a) für jede Ortsgruppe, die mindestens 100 wählberechtigte Mitglieder zählt, ein Abgeordneter. b) für Ortsgruppen, die •mehr als 100 wahlberechti׳gte Mitglieder zählen, auf jedes aiigefangene Dreihundert wahlberechtigter Mitglieder ein Abgeordneter. § 6, Ortsgruppen mit weniger als 100 wahlberechtigten Mitgliedern •sind mit iiäehstbeiiachbarten Ortsgruppen zu einem Wählbezirk zu vereinigen. •Ist in einem Lande eine Landesorganisatioii nicht vorhanden, so bestimmt der Geschäftsausschuß diejenige Ortsgruppe dieses Landes, die als Vorortsgruppe für die Wahlen die Aufgabe einer Zentralstelle zu übernehmen hat. .111׳ Wahlverfahren. § 7. Die Bundesvorstände und die Vorortsgruppen (§ 6, Abs. 2) haben unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen die Vorstände der Ortsgruppen, Jugendgruppen und •Poale Agudas Jisroel-Gruppeii aiifzufordern, eine Liste der an ihren! Ort befindlichen (!׳der zu ihnen gehörigen wählberechtigten Mitglieder nach Zu- und Vorname, •Alter, Beruf. Wohnort und Wohnung in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufzustelleii (Wählerverzeiclmis). p Das Wählerverzeichnis muß mindestens drei Tage Für jedes Mitglied zugänglich ausliegeii. Wer das Wählerverzeichnis für ■unrichtig oder 1mvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Vorstand der Ortsgruppe anzeigeti. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel ,beizubringen. Wenn der Einspruch nicht sofort vom Vorstand der Ortsgruppe für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn der Landesvorstaiid oder die Vorortgruppc. Di»e Entscheidung muß binnen 14 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist und den Beteiligten bekanntgegeben sein. Die Wählerverzeichnisse bilden die Grundlage für die Wahlkreisbildung und die Bestimmung der Abgeordnetenzahl. Wohnsitz, oder ist es aus triftigen Gründen am Wahltage abwesend, so hat ihm der Ortsgruppenvorstand auf sein Verlangen einen Wahlschein auszustellcn, auf Grund dessen das Mitglied berechtigt ist, am Wahltage da zu wählen, wo ,es. sich zu dieser Zeit aufhält.; , §9• ' Die Landesvorstände und die Vorortsgruppen haben Abschriften: der Wählerverzeichnisse• wie die augeforderteil Mitgliedsbeiträge so rechtzeitig voiV den Ortsgruppen eiiizuzieheii, daß Wählerverzeichnis wie <Mi׳tgIiedsbeitrag spätestens am ,1. Ijar in ihren Händen sind. Binnen einer weiteren Woche haben die Landesvorstände, und die Vorortsgruppen die Wählerverzeichnisse und die •Beiträge fiir die Gesamtorganisatioii an den Geschältsausseluiß in Wien einzusenden. Wählerverzeichnisse, die bis: z׳n!n 15. Ijar nicht von den Ortsgruppen eiugesandt sind, bleiben außer •Betracht. Ortsgruppen, die den Mitgliedsbcitrag fiir die Gesämtorgaiiisation nicht bis zum 15. Ijar abgeführt haben, verlieren das Wahlrecht. § 10. Auf Grund der Wälilerverzeielmisse hat der Gesehäftsausschuß unverzüglich die auf jedes Land entfallende Zahl der zu wählenden Abgeordneten festzustellen und den Bundesvorständen und Vorortsgrupeii bekaimtzugebeii. § 11. Die Wahlen finden in allen Ländern in der Zeit vom 15. Sivvan bis 15. Tamtis statt. Das Nähere bestimmen •die Landesvorstände bezw. die Vorortsgruppen. § 12. Die Wahlen geschehen •innerhalb der Ortsgruppen.!Bei vereinigten Ortsgruppen (§ 6, Abs. 1) geschehen die Wahlen in der au Zahl stärksten Ortsgruppe. Für Wähler,־ die nicht am Wiahlort wohnen und ihre Stimmzettel durch Brief abgeben, gilt der ganze Tag als Wahltag. § 13. Die Wahl geschieht durch geheime Abgabe von Stimmzetteln. Die Wahl wird von einer durch ׳den Or^s•־ guippenvorstaud zu ernennenden Wahlkommission geleitet, deren Vorsitzender der Vorsitzende der Ortsgruppe, bei mehreren beteiligten Ortsgruppen der Vorsitzende der zahlreichsten Ortsgruppe ist. 8 •14. »Die Wahlkomrnission hat darauf zu achten, daß niemand einen Stimmzettel abgibt, der nicht im YVähJerverzeichnis aufgeführt ist oder i׳m Besitz eines Wahlscheins sich befindet. >? 15. Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit hat die Wählkonmiission die Stimmzettel zu eröffnen und das YVia h 1 e r geh 11 i s f e s t z u s t e 11 e n. Ueber die gesamte Wahlhandlung hat die »Kommission nach anliegenden! Muster ein Protokoll aufzunehmcii und zu unterzeichnen. § 16. •Das Wahlergebnis ist der Ortsgruppe oder den! Wahlbezirk unverzüglich bekannt zu geben. Walilproteste sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich und unter Angabe von Beweismitteln an den Vorstand der Landesorganisatioii oder an die Vorortsgruppe zu richten. Diese entscheiden in , erster »Instanz. Ihre ׳Entscheidung ist den Beteiligten ׳bekannt־ zugeiben. Berufung dagegen ״ist binnen einer Woche an den Geschüftsaiisseliuß zulässig. Ueber die Berufung entscheidet •die Mandatspriifimgskommission der K. G. § 17. Der Wahllcitcr hat das Wahlprotokoll unverzüglich an •den Vorstand der Landesorgäiiisation oder att die Vor- Ortsgruppe zu senden, die es alsbald an den Geschäftsa u sse h u ß weiterleitet. § 18. Der Gesehäftsausschuß übersendet den •Abgeordneten eine Abgeordiietenkarte. Das Stimmrecht können nur solche Abgeordnete ausüben, die im Besitz von Abgeordnetenkarten sind. § 19. Eine Vergütung der Reisespeseu oder sonstiger Ausgaben au die Abgeordneten findet seitens der Gesamt- Organisation nicht statt.

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