Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 14 (1928)
- Issue
- 48 (14.12.1928)
- Date
- 1928-12-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 4S JÜDISCHE PRESSE Seite 309 KWMMMmmMBMIIMraMMMBaMamMMmimMiBMmMMMMHMMnHMIimS s . ■ | Tschechoslowakei | MiaMWMMMMHIMHMHaHMBBHMHMHaMMWMMMMi Das orth.-konfessionelle Schiedsgericht. Wichtige Entscheidung des Obersten Vervvaltungsgerichtshofes. Vor einigen Tagen kain in einem konkreten Falle eine'Entscheidung des Obersten Vcrwaltungsgerichtshofes heraus, die für die orthodoxen ׳Gemein? den in der Slowakei und für den 'Bereich des konfessionellen Schiedsgerichtes von hoher!prinzipieller Bedeutung ist.!11 dieser Entscheidung ist von besonderer Wichtigkeit die autoritative Feststellung, daß in die K0111petenz des laut den Organisationsstatuten eingesetzteil konfessionellen Schiedsgerichtes auch solche Differenzen lallen, die zwischen der Gemeindeleitung und Gemeindemitgliedern bezüglich solcher Rechte entstanden sind, die laut47 §־ der Organisationsstatuteil zu den ausschließlichen und autonomen Rechten der Gemeinde gehören. ׳Ferner enthält diese!Entscheidung auch die Fest- Steilung, daß Differenzen zwischen Gemeindemitgliedern mit der Gemeindeleitung, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, ebenfalls als ein Streit ln der Gemeinde zu betrachten sind und demgemäß laut § 14 der Organisationsstatuten durch ein konfessionelies Schiedsgericht auszutragen sind. Oberster Verwaltiuigsgcricbtshof :in Prag. Zahl 30.014-28. 1 m Nam e.11 der Tschechoslowakische n Republik! Der Oberste Vcrwaltungsgerichtshof hat ■unter Vorsitz des Senatspräsidenteil Dr. ׳Kindl, im Beisein •der Räte des Obersten Verwaltungsgerichtes 1Dr. Janota, Dr. •Rrendlcr, Karsay, Dr. Zelinka •und des Schriftführer«, Sekretärs Dr. Doubravsky, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Nov. 1928 in ׳Sachen der Beschwerde ׳des A. Z., M. F. und ■M. R., sämtliche aus B.. gegen die Entscheidung des Referates des Ministeriums für Schulwesen ׳und Volksaufklämtig in ׳Bratislava am 22. April 1926, Z. 22.138 in!Angelegenheit •der Pcssahmehl- Verteilung, nach .Anhören ■des Rcferentenberichtes, dahin •entschieden, daß die׳ ■Beschwerde als •u n b e g 1־ ii n d e t ab g ewiesen w׳i r d. B e g r ü n d 11׳ n g: *Einige Mitglieder der orthodox-jüdischen •Gem-emde .in ©.*■haben durch Eingabe vom 29. März 1926 ׳dem Bezirksamte in 1B. gemeldet, daß sie in ■der Kanzlei der!jüdischen ׳Kultusgemeinde um die Anwei- •sun!g von iPessachmehl und Mazzoth angesucht haben, deren Beschaffung Für alle Gemeindemitglieder im Sinne •des § 2,!Abs. ■g und § 34 der .Gemeindestatuten, ■wie auch im ׳Sinne des § 47 der Statuten der orthodox-jüdischen Landesorganisation in der Slowakei, die durch den bevollmächtigten Minister für die Verwaltung ■der ׳Slowakei genehmigt ׳wurden, in den Wirkungskreis des!Kultusgemeindevorstaiides gehört. Ihr Gesuch wurde ׳jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß sie vorerst tsc'h. K. 150 erlegen sollen; erst dann werde ihnen eine Anweisung auf Mehl ׳und Mazzoth per tsch. K. 3.64 resp. 7.50 ausgestellt werden. Nach § 3, Abs. c der Genossenschaftsstatuten habe zwar der Ertrag •aus dern Pessachmelile als ׳Einnahmsquelle der!Gemeinde zu dienen, •dieser habe jedoch nach § 34 nur aus dem Mehlverkaufe, resp. Mazzothverkaufe zu fließen, keineswegs aber durch anderweitige Belastung der Mitglieder. Deshalb ver- ׳langten ■die :Bescluwerdeführer, •daß das Bezirksamt der Gemeindeleitung aiif tragen möge, ihnen ■das Mehl und ׳Mazzoth für den festgesetzten Preis von tsch. K 3.64 resp. 7.50 auszufolgen. Weiters suchten sie um Bewilligung an, sich das nötige Mehl, resp. die Mazzoth aus einer anderen Gemeinde bringen zu (können, ohne daß ihnen diese ■beschlagnahmt würden. Das Bezirksamt in B. hat nach durchgeführter Untersucliung!mit Bescheid ,vom 13. März 1926, Z. 2195 ausgesprochen, daß die jüdische Gemeinde verpflichtet sei, allen!Mitgliedern das Meid. resp. •die ׳Mazzoth zum!einheitlich festgesetzten Preise ausztifolgen. Mit der 'Frage der!Berechtigung der Steuereintreibung könne sich das Bezirksamt nicht befassen, •da die Gemeinde— ׳sofern die Steuer gesetzlich ist — die Möglichkeit habe, sie i!m Wege der administrativen Beliörde einzutreiiben. Gegen die Entscheidung des Be- ׳zirksamtes appellierte die autonome orthodoxe jüdisehe Gemeinde in B. mit der )Begründung, daß in •der gegebenen •Streitsache ■die administrativen Behörden nicht kompetent seien und daß die Erledigung ihres Erachtens in die Kompetenz des Schiedsgerichtes gehöre. Das Zupanamt gab der Appellation der Kultusgemeinde statt und annullierte die Entscheidung des .Bezirksamtes wegen •Mangels an Kompetenz, weil laut Verordnung des gew. ung.. Kultusministeriums, Z. 4249-Präs. ■vom 27. Oktober 1905 die im ׳Rahmen der orth. jüd. Gemeinden auftauchenden Streitsachen einzig und allein durch ein Schiedsgericht zu erledigen seien, indem diese Gemeinden im Sinne des § 2, Albs. 2 der Organisationsstatuten, die ■durch den ■bevollmächtigten Minister für die Verwaltung der Slowakei (s׳ .׳Z. 4181־!I Ä-dm.) genehmigt ׳wurden, in infernen Sachen autonom seien. Die gegen diesen Bescheid eingebraohte •Appellation der ׳Beschwerdeführer wurde ׳mit dem angefochtenen Bescheid angewiesen und die Entscheidung des Zupanamtes aus den dort angeführten Gründen bestätigt. Oie Beschwerde, die an der angefochtenen Entscheidung!Ungesetzlichkeit aussetzt, weil angeblieh!dieser Streitfall wegen seiner Unanfschiebbarkeit und •deswegen, weil •er nicht als ein Streit in der Kultusgemeinde anzusehen sei, in die Rechtsbefugnis der administrativen Behörden gehöre, hat der ObersteVerwalfeungsgerichtshof als •unbegründet 1.befunden. Gegenstand des!Streites •ist einzig die!Frage, •ob das Bezirksamt kompetent war oder nicht, über das Gesuch •der Beschwerdeführer vom 29. März 1926 meritorisch zu entscheiden. •' Laut ׳der Verordnung des! gew. ung. Kultusministeriums ׳vom 27. Olktolber 1905, Z. 4249-Präs. Rend. Tara Z. 127, auf welche sich auch das Zupanamt beruft, hat das autonome Schiedsgericht die sich ausschließlich in orthodox!jüdischen Gemeinden auf taueilenden Streitsachen zu erledigen,!wogegen ׳die Verwaltungsbehörden in solchen Angelegenheiten nur dann ,kompetent sind!vorzugehen, wenn die Streitfälle einerseits ׳zwischen einer orthodoxen und andererseits einer Kongreß- oder Status-quo-Gemeinde aufftauchen. iNadh § 14 der Organisationsstatuten der aut. orth. isr. Gemeinden •in der!Slowakei, die durch Erlaß des!bevollmächtigten Ministers für die Verwaltung der •Slowakei *genehmigt wurden, entscheidet das ,!Schiedsgericht in Streitfällen, die im Kreise der Gemeinden auf tauchen... Laut § 47 dieser Statuten gehört ״zu den autonomen Rechten der •Gemeinde: die Einführung samt- Jicher ritueller!Bedarfsartikel, wie zum Beispiel: Anfertigung von!Mazzoth, von Osterbroten ..., die Auswerfung von Kultuss־te!uer.. ... Im gegebenen Falle handelt es sich um einen Streit, der zwischen der Leitung der Kultusgemeinde und einigen ihrer Mitglieder wegen Ausfolgung von Ostermehl, daher um eine rituelle ׳Sache, welche zu besorgen nach dem oben Gesagten zu den autonomen Rechten der Gemeinde gehört, aufgetaucht ist. Es geht daher nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgeriditshofes faktisch um einen Streit innerhalb der Kultusgemeinde, über den nach den zitierten Vorschriften,!besonders der-Min. Verordg. Z. 4249- 1905, ein Schiedsgericht zu entscheiden hat. Daran ändert auch nichts, daß es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um eine unaufschiebbare Sache handelte, und deshalb nicht einem Schiedsgerichte überlassen werden könne, dessen Erledigung lange ׳Zeit in Anspruch •nehme, einerseits, weil ׳ein, solcher Vorbehalt weder in der angeführten Verordnung vom Jahre 1905, noch in den angeführten Statuten enthalten ist und weil andererseits auch bei der Erledigung des!Streites durch die Verwaltungsbehörden, welche da — wie es im gegebenen Falle auch geschehen ist —im Sinne der Verordnung des ung. Min. f. Kultus und Unterricht •vom 23. ׳November 1904, Zahl 97.929 Rend. Tara Z. 208, in drei Instanzen entschieden!haben würden, eine 'unverzögerte Erledigung des!Streites nicht gesichert gewesen wäre. ׳Das ׳geklagte Amt, resp. das Zupanamt haben zu Recht erkannt, daß die Verwaltungsbehörden nicht kompetent sind, beziehungsweise das Bezirksamt in B. nicht kompetent war, die ■mit!Eingabe der •Be־ scinverdefü'hrer vom 29. März 1926 zum Streitfall •ge־ machte Angelegenheit merito risch zu •erledigen. Darum wurde die!Beschwerde abgewiesen. Prag, den 10. November 1928. Senatspräsident Dr. Kindl ׳m. ■p. Dr. Doubravsky. Ausländische Weine. Wie erinnerlich, hat sich das Rabbi 11 er'koniitee in seiner Sitzung vom 23. ׳Siwaii v. ׳J.;mit ׳den Mißständen ׳im Verschleiß von Koscher-Weinen beschäftigt und auch a!u*f alle •unter •dem Namen ״griechische Weine“ in!Handel gebrachten Weine und W׳einmischungen einen strengen איסור ausgesprochen. Das Verbot dieser Weine, das ■in der ״Jüdischen Presse", Nummer 23 vom 15. Juni d. J.!veröffentlicht war, enthält ׳u. a. die!Bestimmung, daß Weine dieser Kategorie, die bis Pessach 5688 unter verläßlicher Aufsicht bereits hergestellt worden waren und auf die ein ה כשר aus dieser Zeit datiert, vorliegt, mit Zustimmung des betreffenden Ortsrabbiners bis Chanuka 5689 zum Verkauf gebracht werden dürfen. Von diesem Zeitpunkte angefangen tritt das Verbot ausnahmslos in der ganzen Slowakei in Kraft. ׳Das Rabbinerkomitee ersucht uns nun, die jiidische Oeffentlichkeit auf den A ■b 1 a u f diese s Termin s aufmerksam zu machen und festzustellen, daß nunmehr ausnahmslos alle ״griechischen Weine“, einerlei, ob sie ׳ursprünglich mit oder ohne Hechscher hergestellt wurden, a 11! f dem ganzen Gebiete der •510wa׳k׳ei aus religiösen Gründen zum Verkauf und zum Genuß verboten sind. Die Uebertretung dieser Bestimmung zieht für den betreffenden Weinverschleißer den Verlust der religiösen Zuverlässigkeit nach sich. Um Interesse der Weinhändler und der Weinkonsumenten geben wir •hier den Beschluß des Rabbinerkomitees in bezug auf die ״griechischen“ und mamis unzulängliche Buße“ von Martin!Be׳heim- Schwarzbach fUniv.-Bibl. Nr. 9606, geh. 40 (Pf., gelb. 80 •Pf.) ■fühlen.!Sie schürft •in den Niederungen des Lehens nach Größe. In!das fremdartige Volkölelben in Bosnien führt ,uns die Geschichte ein, die Robert'Michels ׳״Die •geliebte Stimme“!knapp und doch psychologisch ausreichend begründet erzählt. (Univ.-Bibl. Nr. 691314־, geh. 80 IPff״ geb. M. 1.20). Mitten in ■die wechselivolle Gegenwart versetzen uns die kleinen Erzählungen aus Sowijetrußland, die unter dem Titel JB 011 s c h e׳w i k i“ zusammengefaßt sind. Auch diese Erzählungen lassen uns erkennen, welche Wandlung im unermeßlichen Rußland der Nachkriegszeit vor sich gegangen ist und auch die Geister, ja die geistig Schaffenden noch mehr haltlos gemacht ׳hat. Unwillkürlich fragt man sich auch da wieder: Was hat die russische ׳Klassenrevoluüion der Menschheit gegeben? Mit jüdischen Augen gesehen, steigert sich d!ie!Sorge um das geistige ׳Schicksal der Millionen Juden!Rußlands, die innerhalb der ׳jüdischen Gesamtheit dlie Vertreter schärfster und ausgeprägtester Geistigkeit waren und (jetzt dem Einfluß solch •derber ׳Art unterliegen, zur tiefen 'Beklommenheit. I׳m Gegensatz dazu wirkt ein anderes kleines Büchlein dieser;Sammlung, in welchem man nüchterne, trockene Deiibhelt vermutet, neben dem praktischen Wissen, das es uns vermittelt, geradezu poetisch. ,Heinrich Hausers ״Friede mlit!Maschinen“ (Uniiv.-iBi'bl. Nr. 6891, geh. 40 Pf., geb. 80 Pf,)!macht uns mit der Konstruktion und den Bmktionen zahlreicher Maschinen ,nicht nur bekannt, sondern auch durch die schöne, schilichte, gemeinverständliche Art seiner Dar- Stellung befreundet.!Die Dichter Sowjetriißlands!zeigen uns Menschen, die Arbe'its- und Rechenmaschinen geworden sind. Hauser!belebt uns Maschinen ,zu segenspendenden und knlturhebenden Menschen. Ergreifend und anregend bleiben. 1beide. ' B. Liebhaberei oder zu ernstem Studium. Ein wahrhaft großes Ziel — und wie!ist es erreicht! Es ist nicht ■möglich, Bei׳־ spiele anzufü’hren, die auch nur annähernd all das Neue und!die Mannigfaltigkeit des!Bandes ׳zeigen. Darüber unter•• richtet man sich am!besten durch die Ankündigung des Verlages, die in jeder größeren!Buchhandlung kostenlos zu halben ist. Wie sehr der ״•Große (Brockhaus‘.‘ ■gerade für das tägliche!Leiben unentbehrlich sein wird,!zeigen!z. B. die umrandeten, also schneHjurffmdbaren ׳Ratschläge für erste Hilfe •bei Unglücksfällen,!Ratschläge bei Krankheiten, für die Hausfrau und!Mutter ,(Stichwörter ,wie Abstitlen, Am!me), WÜtike für ׳Bastler oder Aquariumsiiebhalber •mit praktischen Anleitungen, Berufsberatungsartiikel (!Apotheker, Arzt), Aufklärung über brennende ׳wirtschaftliche und!juristische Tagesfragen (!z. 1B. Altbesitz).!Mit •einem Wort: ein Werk, das in die ׳Hand von jedermann gehört! Daß dalbei alle Artikel trotz Ihrer ׳volkstümlichen Fassung den Anforderangen der ■modernen Wissenschaft standhalten, ist 1bei einem ׳״Brockhaus“ ,selbstverständlich.!Besondere •Erwähnung ׳verdienen!die überaus zahlreichen Bildbeigaben, die das Werk zu einem unvergleichlichen Bilderbuch unserer Zeit machen. Diesen Band zu durcWbl'ättern und seine Ab- •bildungen!zu beschauen, ibietet allein schon ästhetischen Genuß. Zu׳tn ersten Male iti einem großen;deutschen Lexikon finden wir!Autotypien — also die Wiedergabe von Photographien — im Text. 'Sehr ׳zu begrüßen sind die zahlreichen Bildnisse ,sowie die technisch vollendeten Landschaifts- und Städtebilder (z. B. die Tafeln Alpen •und •Alpinistik). Diagramme, ׳Notenlbeispiele, technische Zeichnungen, Hand- Schriften berühmter ׳Persönlichkeiten, Landkarten, Tier- und Pflanzenbilder, Abbildungen ׳aus 'Kunst- und Literaturgeschichte — wer wollte sich vermessen, in wenigen •Zeilen eine auch nur annähernd vollständige Uebersicht zu ,geben! Dazu hat der Verlag einen ermäßigten ■Subskriptionspreis für diejenigen geschafien, die sich bald entschließen; er soll nur ׳beschränkte Zeit gelten. ׳(In!Ganzleinen M. 22.50 statt mindestens iM. 25.) Auch ׳alte Lexika aller Verlage können in ׳Zahlung gegeben werden und ermäßigen den Bandpreis abermals.!Der Band verdient es, einen Ehrenplatz unter dem Weihnachtslbamm dieses Jahres einzunehmen. 'Uns Oesterreichern ist es eine Freude, feststellen •zu können, ׳d׳aß der ,Große Brockhaus“ als erstes großes deutsches!Nachschlagewerk bestrebt ׳ist, grundsätzlich auch die ■deutschsprachigen Geibiete außerhalb der Reichsgrenzen gleichwertig zu!behandeln. Bei den ,Ortsartikeln ׳und Begriffen aus dem 'Bürgerlichen und Strafrecht z. B. ,fällt das einem sofort ins Auge. •Nicht ■unerwähnt soll es bleiben, das auch einige jüdische ׳Begriffe :im neuen Brockhaus objektiv behandelt werden. So ״Agudas Isroel“, deren Wesen in kurzen klaren Worten erklärt wird. R. Neue Bücher aus Reclams Uaiversal-Bibliotheb. Die seit Jahrzehnten berühmten ׳Recl'am-Büchlein bieten in geschmackvoller handlicher Form zweifellos gute, unterhaltende und wissensmehrende Lektüre auch ,denen, die für die Fortbildung ihres Geistes und die (Pflege ihres Gemütes nicht viel ,zu opfern in der ,Lage sind. Diese Büchlein!halten uns bald an den ׳dichterischen Schöpfungen erlesener Geister und bald an der seelischen Problematik, unserer Zeit gebannt. Hier seien einige zumeist belletristische Neuerscheinungen dieses Verlages erwähnt: Robert Walt e r s ,Der Krippenschnifzer“ (!Univ.-Bibl. (Nr. 6921, geh. 40 Pf., geb. 80 Pf.) ist eine ■Erzählung, die mit 'künstlerischer Schaffenskraft tief in ׳die Menschenseele ׳hineinleuchtet. Jakob Wasser ■m a n n s Novelle ״(Das Gold ׳von Caxa- •nialea“ (U11i!v.-Bi1bl. :Nr. 6900, geh. 40 ■Pf., geb. 80 Pf.) wirkt mit schlichten ׳Mitteln erhebend, wie alles, was Wassermann in der Zeit seiner dichterischen Reife bis 'heute geschrieben (hat. Ergreifend und ״menschlich" in umfassendem Sinne lehrt uns die feingesponnene Novelle ״!Lorenz Schaar¬