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Jüdische Presse · 1928-10-12 · 39 (12.10.1928) · page 4

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Journal
Jüdische Presse
Volume
14 (1928)
Issue
39 (12.10.1928)
Date
1928-10-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Wunsch, der aus dem Kreis unserer aus den Ostländer stammenden Wiener Leser geäußert wurde,",werden wir fortab זמן הילהת הנר עומצ״ש nach de;n מנהג;ותיקיי nach welchem unsere ostländischen Brüder sich richten,- veröffentlichen. Die Zeitbestimmung wird uns allwöeheiitlich vom ״Hithachduth Jereim“־ zur Ver* fiigung gestellt. •. ״התאחדות יראים״,ווינה ״Hitachdut Jereiml( Vereinigung Thoragesetzestreuer Juden in Wien •-״־־ ..- •II., Heinestraße 30• T. 15. ב״ה פ׳ בראשית זמן הדלקת הנר עש״ק שעה 5 עם - מיניט זמן שקיעת החמה עש״ק שעה 5 ע□ 13 מינוט זמן הדלקת הנר מוצש״ק שעה 6 עם 12 מעוט Drascha in der Scliönlaternschul. Am ש״ק בראשית ׳wird Se. Ehr würden!Herr Oberrabbiner IS. Fürst um 10 Uhr vonmittagis in ׳der ׳Sehönlaterusclutl einen דרשה a׳b halten. Orthopädie, die (Lehre der;Medizin,!Verkrümmungen •des menschMchen Körpers oder eines seiner Teile zu erkennen und dementsprechend;helfen zu ׳können, ■muß, soll das Werk den Meister lohen, •jeder Schuhmacher, der sich mit der Herstellung orthopädschcr Schuhe befaßt, ׳kennen, Velour-Chilfon /mpr'lme/Velo'ur-cfiiiföfi lä?6nne in kolossaler Auswahl zu Fa&eihäft5^billigen Preisen. — Ferner: Crepe Faille, Crepe Flesch, Crepe Satin, Crepe Georgette in den neuesten Modefarben. Crepe de Chine, alle Farben Crepe Georgette, alle Farben Crepe Satin, alle Farben . . Crepe Lavable, alle Farben , Toile de Soie, alle Farben / , Japan-Pongis, alle Farben . . Ia Schnürlsamt . . ... . , Seidenfutter-Brokate . . , . S 13.50, 9.80, 7.80 . S 13.80, 11.-, 9.80 . S 19.-, 16.- . S 13.50 . S 6.80 . S 2.90 .S 3.50 . S 4.90, 3.80 Ia Kleidersamt, alle Modefarben . S 11.80, 9.50 Feinster Velour-Chiffon* in allen Farben, 100 cm . . . . . ... . S 19.— Velour-Chilfon imprime, her! 1 che Dessins , . . . ... . S 28.— denn nur dann :ist •cs Ihm möglich, den ׳kranken oder verkrümmten Fuß sachgemäß ׳zu beschuhen und •dem!Leidenden'.zu schmerzlosem oder schmerzverringertem .Gehen zu verhelfen. ,Wie glücklich sich ein Fußleidender in einem bequernen, schmerzausschaltenden Schuh •fühlt, erübrigt jeder. Erwähnung, doch sind •diejenigen Meister, •die dieses iKunst-'■׳’ stück fertigbringen, recht dünn •gesät, und einer dieser wenigen, an den sich jeder Fußleidende mit vollem |Yjcrtrauen wenden kann, ist Meister Haus Veigl, ׳Spezialjsj für orthopädische Schuhe, Wien, IV., Starhem'berggasStT (57־, Parterre. 1'•J. F. Agudas Jisroel-Jugendgruppe Wien. Eröffnung •des Vortragszyklus ״.Zeitprobleme“. Zeitkültur und :.׳Orthodoxie. Herr Rab'b. IDr. Kohn. Sonntag, den 14. Oktober7 ,1928׳ Uhr abends. . .־ ז ן Pazmanitentenipel. Freitag, •den 12.;d. M., bei׳ dem mm 5 Uhr •beginnenden Abenidgottosdienst wird Seiner Ehrwürden Herr Rabbiner 1K. ׳Nürnberger ׳aus ׳Ung.-Brod eine Gastpredigt ,abhalten. *׳ <je£ Lvktors• Rabbinerו! FräuIeih Stella Richter zum Abäcfiied.' "׳•’-:־ '׳•'■׳■ . ' Dienstagk:abeiids\lfänd •׳ini" lokal des Cafe "beütscli '׳• eine •Abschiedsfeier für ׳tliiser '’längjähriges ־'verdicm'StVQlles Vorstandsmitglied Stella. (RacTitef statt. '!Der; Abelid ’ würde fröhlich mit '׳Gesahg iind Mi1sik;? gefeiert1 ".׳'Fräiilöiir'Änni H e rzo g hielt eftte’ Dänktede'iaü■ Fräulein' 'Ri’clitcr, in der׳ sic alle •Zweige r\Heffälß^'ff" T-5Tfgk;6iflF‘t?־äitl;BiH>fR;icf1tei־'s ll! 1 o'betrd erwähntöl^Mit״jdftid 1ti: 1ÖWffacKeh IHöcfhJjfntf rdi'd! Bf aitT ׳!" und den 'besten ■^üfrstherf'-'füi^ slb‘!Sclifö.ß׳ die iFCiefy MÖg'e- : •Fräulein iRichteP eitib-'HKtfg9.,glückM׳eher•Ehö"ziiteil׳׳Werden,1 Möge jenes Ziel,-••aSi4! deSdeif iBtftilhihg' sie.isd'־ Viel : ärbei40tü;׳ bald erreiaht ,werden. . (׳ ׳■; .•׳ :.’!׳•־־ Mä׳deTie1fä1rupp'(irdbr •ÄgiidaSrnfsifödl Wien. Rabbinerwahl f Ih“br0föSvärnATn"'^6/j(Äd^>tfStb f,a'n׳d־iinW Tolasva die R ab bin erwähl ׳'statt;: ׳bei welcher!Gelegenheit ־ Rabbi Akiba Körnitz er aus : Szerencs mit absoluter ׳ Majorität 1zumr־׳'Oberra׳bbiner gewählt wurde.!Rabbiner Kornitzer •stäinmt von d.er משפחה D״nund ist ein großer ה״ח Er ist ein תלמוד..jvönj.'H.‘"Slaclfe־f;..'^ רב,tthd hat sowohl von ihm Wf e״a׳uch vAtTL.Ra.,dQtny5;1er:■רר נ«י .־" •fl lß" men. ׳Er war tb^nun Kau.fe1annwist^'^7 Jahre alt. Die slal-Iatdon ^ird i:iri?"p’hl^1|jcfi^i-s^ieftkgen אי״ה stattfii ירי,׳:.:.. ■?׳״ ä \.z ׳י8»י a iäp. '•«si•׳ .׳XÜrL.-di1r״n!U1n_ bakorn- Die Instattfinden. Nyiregyhaza. Heute •fand ׳hier da!3 Semester-Schluß- 'Verihören •bei_ der,• hiesigenD״r)^.sta!tt./Es jernten im •ver־ gangenen ן160 זמן,Kinder.erer;.;,n״rij •und,; yvir^önneii . ב " ה ejn sehr.. ^chönes;. Resultat yprzeichnen,;/. was,;4en.. Unterricht anbetrifft., iDier.iK!inderlt haben.,^dt^s .,^erhören; sehr gut überstahden. •Ah ‘ ..die.‘ 'YofÄügSs^miilbi• \ wiirden‘ 6Ö Pengö-St'ipendien1!׳wie auch 50רי מוסר aUisget’eiki '׳Die' hiesige ת״ת steht unter der •Leitung •von Herrn Samuel׳ Sch r eiber und w!ir!können auf der ganzen Linie eine Zunahme sowohl!materiell wie!auch in!moralischer Hinsicht •buchen. Vergangene Woche war hier 1H. Samuel 1D 0 n a t h aus ׳Raab und es gelang ihm, eine. Ortsgruppe des Landes תומכי ישיבלו zu gründen,; •Wir. Ihäben■ .!bisnun izirka - iop,.!^!^ glieder. ■ •_ ■ I Tschechoslow ak e i [ Das neue Kongruagesetz. (!Fortsetzung.)*) Niachweis.der U n t a u g l׳!i c h k e •i t. § 32. Anspruch auf Pension hat ein!Geistlicher •nur dann, •wenn er zum weiteren Versehen des Dienstes vollständig •untauglich ist. Der Nachweis •über diese lUntaug- •lichkeit ist auch •nach einem 53jährigen Dienste und nach vollendetem 60. Lebensjahre notwendig. § 33. Die in den §§ 4 •und 182 bezeichneten Geistliehen der Kongruakirchen und Kongruarellgionsgesellschäften haben Anspruch :auf eine Pension, ׳welche nach einer 1lOjährlgen ununterbrochenem anrechenbaren Diens't-!zeit 40 Prozent der Peusionsgrundilage •(§ 29) und fair jedes weitere Dienstjahr 2,4 Prozent dieser Pensiousgramdlage beträgt. Die Bedingung des Anspruches auf die Ruhe- und Versorguugsgehältcr ist der Anspruch auf die Kongrua. ' Nach einer 351jährigen, für •die. Bemessung der Pensiori •anrechenbaren Dienstzeit •ist die Pension der vollen Pensionsgrundlage •(§ 29) gleich. (Die Pension •darf die Peusionsgrundlage nicht •überschreiten. (Bei der ßerechiiiing der anrechenbaren Dienstzeit werden ׳Rr׳nchst׳üdke •eines ganzen, wenn sie sechs!Monate überschreiten, als volles .Die ns Wahr gerechnet. § 34׳. Das niedrigste Jahresausmaß der •normalem Pension beträgt, wenn der Geistliche Anspruch ■auf die unverniugerte Kongrua •hat, bis einschließlich zum zwölften!anrechenbaren Dienstjahre tsch. 'K •6600 •vom 13. Dienstjahre an. •jährlich tsch. K 8100. Die angeführten niedrigsten Beträge erhöhen sich bei einem •verheirateten!Geistlichen um tsch. IK 1200. Die ׳im Absatz 1 und 2 angeführten Beträge ver- •ringern sich auf 73־, beziehungsweise 1/3 unter denselben Bedingungen, wie die IKongrua der aktiven Geistlichen (§ 14, Absatz 2 und 3). B e g i n •n ai n d Dauer ׳d e r P e 11 s i 011. § 35. (1) Der Anspruch .auf AusizahluHg der Pension beginnt mit ׳dem ersten Tage des auf die (Enthebung vom aktivten Dienste (§ 21, Absatz 3) folgenden Monats.;(2) (Den lAnspruch auf die Pension verliert der Geistliche außer dem im § 64 angeführten Falle: L ׳wenn er stirbt: 2. wenn er bei!irgendeiner staatlich anerkannten Kirche oder ׳Religionsgesellschaft!wiederum im aktiven Seelsorgedienste amgestellt wird.!In besonders beriic'ksichtigungswerten Fällen ׳kann das Ministerium für Schulwesen und Vod'kskultur bewilligen, ׳daß ein dauernd pemsioniertei־!Geistlicher •wiederum 1i׳n der öffentlichen, seelsorglichen Verwaltung 4 §§)׳ oder 182) augestellt wird; 3. wenn er sich ohne Bewilligung ■des an weisenden Amtes außerhalb des ׳Gebietes der tschechoslowakischen (Republik aufhält; 4. wenn er die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verliert; 5. wenn , er ahne Bewilligung •der zuständigen •tschechoslowa'kischen!Behörden •in •die Dienste eines fremden Staates getreten ist; 6. wenn er ׳durch das Urteil •eines Strafgerichtes zu einer Strafe verurteilt wurde, mit der nach dem •Gesetze oder nach dem Urteil •der Verlust des Pensionsanspruches verbunden ist, und zwar von dem Augenblicke an, da das Urteil in Rechtskraft tritt. Bei bedingter Verurteilung von *) Siehe Nr. 32 und 34 der ״Jüdischen Presse“. dem Augenblicke an, da ■die Entscheidung des ׳Gerichtes, durch ■welche der Vollzug der aufgeschobenen Strafe angeordnet wird, ■Rechtslkraft erlangte; 7. wenn׳ der Verlust des Pensionsanspruches •durch das ih!m •zuständige!übergeordnete Amt ausgesprochen wurde!(§ 6), ’ sofern dies nicht den geltenden staatlichen Vorschriften entspricht; 8. wenn die Zeit verstrichen ist, für welche'!die Pension zeitweilig izuenkamnt ׳wurde; 9. wenn er auf den Pensionsanspruch!verzichtet. Versetzung i ׳n den Ruhestand ׳wegen 1K r a n ׳k h e i t. § 36. (1) Geistliche, welche ohne •eigenes Verschulden infolge von Erblindung, ׳Sinnesverwirrung oder einer anderen ׳Krankheit, vor Erreichung des fünften Dienstgahres, erwerbsunfähig werden, haben Anspruch auf eine Pension in der Höhe •des niedrigsten, im § 34 bestimmten Ausmaßes. 2)׳) Trifft •ein solches Unglück einen!Geistlichen im Dienste,!kann ihm das Ministerium fiir Schulwesen und Vciikskultur im Einvernehmen ׳mit dem Finanzministerium auch eine größere ׳Begünstigung bewilligen. § 37. ׳Geistliche ׳ ,(33 §§}׳welche infolge von ׳Krank- 1heit oder durch einen (körperlichen, nicht von ihnen freiwillig verursachten Unfall dienstunfähig geworden sind, erhalten auch vor Vollendung •von zehn anrechenbaren Dienstjahren, wenn ■sie fünf volle anrechenbare ׳Dienstjahre!haben, eine solche Pension, als ob sie wirklich zehn Dienstjahre •hinter sich ׳hätten. § 38. (1) Wird ein Geistlicher (§ .33) infolge von Erb'lindung oder Geistesverwirrung ohne eigenes Verschulden unfähig ■׳zu!weiterem Dienste ׳und ,zu!jedem anderen Erwerbe, werden ihm für die!Pensionsbemessung zu seiner anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre dazu gerechnet. (!2) Dasselbe gilt, wenn ein •Geistlicher (§ 33) ohne eigenes Verschulden!infolge eines Unfalles dienstunfähig wird,!unter folgenden Bedingungen: 1׳. Der Unfall muß dem ,Geistlichen bei ׳einer!bestimmten dienstlichem Verrichtung zustoßen und mit •dieser unmittelbar Zusammenhängen. 2. Durch die amtliche Untersuchung durch einen staatlichen Arzt •muß nachgewiesen werden, ׳daß •die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf dem Unfälle!beruht. 3. Die Dienstunfäh'igkeit muß binnen einem Jahre ■nach dem!Unfälle eintreten. 4. Der Anspruch auf ein günstiges Pensionsausmaß!muß bei!dem die ׳Pension anw eis enden Amte •binnen einem Jahre nach dem Eintreten der Dieiistuiifähigikeit •geltend gemacht werden. 1(3) 'In besonders berüoksichtiguugswiürdigen Fällen!kann das Ministerium für Schulwesen und Voikskultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ■in den Fällen des Abs. 2 auch ein größeres Pensionsausmaß zuerkennen, als bis zur vollen Höhe der für das Pensionsausmaß •anrechenbaren Bezüge. ((4) ,Wird ein Geistlicher (§ 33) infolge einer .anderen!als der im Abs. J angeführten schweren und unheilbaren ׳Krankheit, welche!ihn ohne eigenes Verschulden getroffen hat, unfähig!zu weiterem Dienste und. zu!jedem anderen Erwerbe, kann!ihm das Ministerium für Schulwesen und Volkskulitur im Einvernehmen •mit dem Finanzministerium für die Bemessung der Pension zu seiner anrechenbaren Dienstzeit eine Zeit bis zu zehn 'Jahren hinzurechnen. (Fortsetzung folgt.) ,!lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllHlltr. Zum 28. Oktober! Anläßlich des zehnjährigen Jubiläums der tschechoslowakischen Republik gibt die ,Jüdische Presse" eine reich ausgestattete ׳ , heraus. Die hervorragendsten Persönlichkeiten des jüdischen Lebens im In- und Auslände werden in dieser Nummer mit Artikeln, Kundgehujagen, wissenschaftlichen und literarischen Arbeiten vertreten sein. Die illustrierte Festnummer der ״Jüdischen Presse“ wird eine wertvolle dauernde Erinnerung bleiben• an den Anteil der Juden an dem Aufbau unserer Republik. Vorbestellungen sind umgehend an die Bratislavaer Administration zu richten. Mi ׳י1 Ein Rabbinerseminar lür die Slowakei? ׳Die unter Leibu-ng des!Preß/burger Advokaten Dr. ׳Reiß stehende zionistische ״Jüdische Partei“ hat in ihrem Bestreben, sichjetzt vor den ׳Wahlen recht viele Sympathien zu erwerben, ein neues Kuckmcksei gelegt. Sie veröffentliclh't in ihrem offiziehen Organ Nr. 35-36 einen!hochtrabenden Aufruf ׳an die ׳״jüdischen׳ Mitbürger“ ׳zu Spenden fü׳r einen Fonds, den diese Partei gründen will und zu dem sie den von ׳der!ganzen Bevölkerung grenzenlos verehrten Namen ,unseres Präsidenten Masaryik mißbrauchen ׳möchte. Aus •den Mitteln dieses •P,arteifo!r1ds der ״Jüdischen •Partei“ soll — wie es im Aufruf heißt — u. a. ein R׳abbin er seTninar errichtet werden. Andere!Sorgen haben nämlich die Juden in der Slowakei niciht . . . I

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