Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 11 (1925)
- Issue
- 9 (27.2.1925)
- Date
- 1925-02-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2629891-2630099-2630108--1731-2633519- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ר Nr. 9 JÜDISCHE PRESSE. Seite 55 lauf di^ geleistete wertvolle Arbeit und auf die strengert Vorschriften der jüdischen Wohltätigkeit, eine höhere Pension bestimmt sehen wollten, als das aktive Gehalt/ ausmacht. Andererseits wieder war es offenkundig geworden, dass keine Aussicht' vorhanden sei, dass die Gemeiadeti, die fast alle Unter einer schweren finanziellen Not litten, freiwillig durch eine namhafte Belastung ihres Budgets der Lösung der Pensionsfrage nähertreten würden‘. Wir konnten die Angelegenheit nicht weiter forcierenUnd mussten sie als vorderhand undurchführbar;zurückstellen, inzwischen haben sich die tragischen Fälle leider gehäuft, wo Rabbiner und Schochtim ihren Familien entrisseii' wurden, die Hinterbliebenen in Not und Elend zurticklasserid. Der Verzweiflungsschrei dieser Armen konnte dem' Ohr der staatlichen Behörden nicht entgehen. Sie wurden vielmehr aufmerksam und haben die Gemeinden an ihre gesetzliche Versicherungspflicht gemahnt. Die Pensiönsangelegenheit hat besonders dadurch höchste Aktuali'tät bekommen, dass sämtliche Gemeinden kategorisch aufgefordert wurden, die Versicherung ihrer Angestelltön rückwirkend bis zum Jahre 1922 durchzuführen. So ist die Pensionssache in das Stadium ^der Verwirklichung getreten. Die Gemeinden konnten der endgültigen Lösung dieser Frage nicht mehr aus dem Wege gehen, und die Forderungen der Angestellten müssen sich in־ den von den gesetzlichen Bestimmungen gezogenen Grenzen bewegen. Da nun die Eigenart der jüdischen Kehilio sowohl in bezug' des Dienstverhältnisses der Gemeindeangestellten* sowie huch in Hinsicht auf die Feststellung ihrer Berufsinvalidität, es voraussehen liess, dass alle berechtigten Wünsche bei der staatlichen Pensionsversicherung nur״ schwer die entsprechende Berücksichtigung finden könnten, isf von verschiedenen sehr beachtenswerten Seiten! die Meinung geäussert worden, dass wir auf den alten Plan zurückgreifen und versuchen sollen, die ganze Ange- Iegenheit in eigener Kompetenz, im eigenen Wirkungskreise der orthodoxen Organisation in der Weise zu regeln, dass die Angestellten möglichst ausgiebigere Ver- :Sicherungsleistungen erhalten und die moralischen uncj religiösen Interessen der Gemeinden besser gewährleistet seien. . Die vor sechs Monaten hier stattgefundene ordentliche Tagung der Landesrepräsentanz hat in Uebereinstimmung mit der am selben Tage hier äbgehaltenen Versieherungsenquete beschlussweise der Lahdeskanzlei den Auftrag' erteilt, bei der hiesigen staatlichen Versicherungsstelle^ einen Aufschub ׳ ihrer Forderung ,zu erwirken, mit' der gleichzeitigen Anweisung, zur Errichtung eines unabhängigen selbständigen orthodoxen Pensionsinstitutes! die energischesten Schritte zu unternehmen. Zu diesem׳ Behufe sollten von den verschiedenen Gesellschaften OD ferte einverlangt werden, um in der technisch möglichst) kürzesten Frist das sö lange ersehnte, so lang geplante und zuletzt auch von der Regierung oktroyierte Werk endlieh zustande zu bringen. Das Resultat unserer sechs1monatlichen .Bemühungen und; der eingehendsten Vei^ Handlungen mit verschiedenen Gesellschaften ist in׳ einem[ Elaborat zusammengefasst, das Ihnen, geehrte!Landesrepräsentanz, und allen interessierten Gemeinden zwecks ernsten Studiums zugesandt worden ist. Daraus ersehen Sie, dass bis zur Einberufung der heutigen Tagung bloss! eine einzige Gesellschaft, die ״Domov”, einen Vorschlag unterbreitet hatte, in welchem jene zwei Momente, jene beiden Gesichtspunkte,, nämlich die weitestgehende Bei friedigung der Versicherten und die bessere Wahrung der geistigen Ansprüche der Gemeinden, entsprechend berücksichtigt werden. & Geehrte Lahdesrepräsentanz! Geehrte Qemeinde-Bevoilmächtigten! Sie sind heute hieher berufen worden, damit Sie in dieser Lebensfrage für Gemeinde und Angestellten Ihr gewichtiges Wort sprechen und Ihren end-, gültigen Entschluss kuhdgeben. Sie haben nach jeder Richtung hin die vollkommenste EntschliessungsfreiheiL Sie können sich für eine 'der Ihnen am besten scheinenden. Lösungsmodalitäten entscheiden. Es gibt eigentlich drei Alternativen, von denen Sie heute eine wählen; müssen. Entweder die Gemeinden beschliessen, in ihrem eigenen. Wirkungskreis für die׳ Erhaltung ihrer Beamten im Ruhestande zu sorgen. Dazu haben die Gemeinden das volle, Recht; das Gesetz hat diesbezüglich eine Ausriahmsbestimmung für die Gemeinden vorgesehen. In diesem Falle jedoch bürgen die' Gemeinden mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Existenz dafür, dass? beim Fälligwerden einer Pension die gesetzlichen Be- Stimmungen restlos durchgeführt werden. Na!ch der zweiten Alternative machen die Gemeinden von dem ihnen vom Gesetze zugestandenen Ausnahmsrecht keinen Gebrauch, schliessen sicli der staatlichen Pensionsver- Sicherung an und akzeptieren mit allen Vor- und Nachteilen die hierauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Oder — und das ist die dritte Alternative — sie beschliess!en heute die Errichtung eines selbständigen Pensionsinstitutes, in welchem alle Interessen nach Möglichkeit gewahrt werden. Das sind die drei Wege, die heute noch offen stehen, und von welchen einen zu beschreiten Sie heute zu bestimmen berufen sind. Gestatten Sie nun, meine Herren, dass ich Ihre Aufmerksamkeit auf einen Umstand lenke, der geeignet wäre, die ganze Angelegenheit von den höheren Gesichtspunkten der ihoralischen und materiellen Interessen der orthodoxen Gemeinden zu beleuchten. Es ist meiner upmassgeblichen Meinung nach unbedingt erforderlich, dass die Gemeinden, welchen Weg immer. sie betreten würden, welche Lösung sie; auch wählen, oder für welche der Alternativen sie sich auch entscheiden, einheitlich vorgehen, dass die Solidarität und die Zusammengehörigkeit 9 der orthodoxen Gemeinden klar zum Ausdruck kommt, und dass die Regelung dieser Angelegenheit von zu1 sammenfastffender Wirkung und nicht von zersetzenden Folgen begleitet sei. Also entweder sämtliche ל 1 ת M p schliessen sich der staatlichen Versicherung an, oder alle Gemeinden treten dem von der orthodoxen Organisation! zu gründenden Pensionsinstitute bei. Denn eine Teilung, eine Zersplitterung auf dem Gebiete der Pensionsver- Sicherung der Kultusgemeinden würde eine solche Un- Ordnung, eine solche Verwirrung, ein solches Chaos hervorrufen, würde eine solche Einbusse an Ansehen 'Und Autorität der Orthodoxie nach sich ziehen und ein solch unnatürliches Verhältnis zwischen den arbeitgebenden Gemeinden und den arbeitnehmenden Beamten schaffen, dass׳ fast in allen קהלית bei der Anstellung und Entlassung von Beamten eine geradezu unhaltbare Situation sich ergeben müsste. Ich bitte Sie, besonders das Schicksal der kleinen Gemeinden zu beachten, den — wenn sie in dieser Frage im Stiche gelassen würden — dem direkten Ruin entgegengehen müssten. י Erlauben Sie mir, -geehrte Landesrepräsentanz, dass ich Ihnen an der Hand!eines Beispieles die schädlichen/ Folgen eines uneinheitlichen Vorgehens anschaulich vor die Augen führe. Ich muss vorausschicken, dass das Wesen־ und die Grundtendenz aller Pensionsversicherungen darin liegt, dass die Lasten für die Versorgung im Ruhestand auf alle Dienstjahre gleichmässig verteilt werden. Gleich beim' Eintritt in das erste Arbeitsjahr muss ein gewisser Betrag teils vom Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer abgegeben werden, der zusammen mit den gleichen Abgaben von allen folgenden Dienstjähren den Fonds bildet, der den Pensionierten ernähren soll. Es entspricht, wie ich glaube, vollkommen dem Rechtsgefühl und dem Gerechtigkeitssinn, dass die ganze Dienstzeit und die gesamte Arbeitsleistung das Ersparnis ergibt, von dem der Invalide und Arbeitsunfähige eventuell leben soll. Wie war nun die Situation bis heute? Ein Beamter beispielsweise, der eine dreissigjährige Dienstzeit hinter sich hatte, und diese Arbeit bei drei Herren, bei drei Gemeinden, zu je zehn Jahren geleistet hatte, wenn er nun nach dreissig Jahren in der dritten Gemeinde Invalide würde oder das Zeitliche segnete und eine אלמנה mit יתומים zurücklässt, sö wären die zwei ersten Gemeinden, in deren Diensten er zwanzig Jahre, seine jüngeren und besseren Kräfte, ver-, braucht hat, von jeder Pflicht zur Erhaltung ihres Beamten im Ruhestande, respektive seiner Hinterbliebenen vollkommen enthoben, die dritte Gemeinde hingegen, wo dieser Beamte die letzten zehn Jahre seiner Dienstzeit mit erlahmten Kräften, mit ermüdeten Gliedern seine Pflicht getan —: ist er dienstunfähig geworden, oder wurde er aus dem Kreise der Lebenden abberufen — muss allein für . die. ג ganze Pension aufkomi׳ men. Sie wissen, meine Herren, unter welehern Ach und Weh in ‘einem solchen Falle, oder richtiger Unfälle, die Pensionierung zu beiderseitiger, Unzufriedenheit zu geschehen pflegt. Die אלמנות und יתומים klagten, nach dreissigjähriger ehrlicher und aufreibender Arbeit eine solch magere Pension •zu erhalten, die Gemeinde hinwieder war der Meinung, dass sie bei einer zehnjährigen Dienstzeit weit über ihre Verpflichtung gegangen sei. Dieses Unrecht an beiden Teilen hört nach dem neuen Gesetz auf. Jeder Arbeitnehmer hat bei einem Postenwechsel das Recht, von dem Arbeitgeber — und von jedem Arbeitgeber nur nach dem Ausmass der Jahre,— die ihm gebührende Pension zu fordern und inf Weigerungsfall exekutiv eintreiben, zu lassen. Stellen Sie sich nun aber, geehrte Landesrepräsentanz, vor, welche Läge sich im Falle einer uneinheitlichen Regelung der ,Pensionssache ergeben könnte, wenn ein Teil die Selbst- Versicherung einführen, der andere Teil sich der Staatliehen Versicherungsstelle anschliessen würde und ein Schochet oder Rabbiner den Posten wechselt, von einer, dem ersteren Teil angehörenden Gemeinde scheidet, um in einer der zweiten Kategorie angeschlossenen Dienst) zu leisten. Da müsste die erste Gemeinde, wo der Schochet oder Rabbiner 15 Jahre gewirkt hat, beim Scheiden den Anteil der bisherigen Pensionsberechtigung (in der 16. Rangsklasse) zirka tschech. K 30.000 dem scheidenden Beamten auszahlen. Eine Gemeinde also /würde nicht nur einen verdienten Schochet oder verdienten Rabbiner verlieren, sondern sie müsste auch noch tschech. K 30.000 nachzahlen. Und wie würde die!'freie Wahl bei dep Anstellung von besoldeten Funktionären durch die Kalkulierung einer kleineren oder grösseren Pensionsgebühr beeinträchtigt werden! Welch unwürdiger Handel könnte sich bei der Besetzung yon Beamtenposten einstellen und dem ganzen Gemeindeleben, das doch ׳unter allen Umständen auf unverrückbaren moralischen Grundlagen bleiben muss, unwfiiferbringlichen Schaden zufügen! Es ist daher, geehrte tHffiibsrepräsentanz, keine Uebertreibung, wenn ich sage, dasP*die einheitliche Regelung der Pen¬ Für Kürschner und Peizkonfektionäre führt bteta reichhaltiges Lager 1u Telegramm- Adr.: P e 1 z k o h n. Pos scheckkonto 66 030 Uiohaeler«tra:8e 4 sionsfrage nicht nur vom Standpunkt der Ordnung, sondern auch als eine unerlässliche Voraussetzung der moralischen Integrität der Kehilos erforderlich ist. Von diesen und ähnlichen Erwägungen ausgehend, haben wir in der jüngsten Audienz dem Leiter des Schulministeriums, Dr. Markovic, die ganze Pensionssache unterbreitet, vori der beabsichtigten Errichtung eines selbständigen Instituts Mitteilung gemacht und auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass sämtliche Gemeinden verhalten werden sollen, im Falle die heutige Sitzung das selbständige Institut ins Leben ruft, ihre Beamten diesem Institut zu unterstellen. Zu diesem Behuf ist in die geplante Ergänzung des, Landesstatuts, die ebenfalls auf die heutige Tagesordnung gesetzt ist, ein Punkt aufgenommen worden. Der Schulminister hat hiezu seine prinzipielle Zustimmung erteilt, schon mit Rücksicht auf die kleineren Gemeinden, deren ganze Existenz durch die Lasten!der Pensionierung in Frage gestellt sein würde, während bei einem gemeinsamen Vorgehen für die kleineren Gemeinden Erleichterungen bei den Prämienzahlungen möglich wären. Hiemit haben wir Ihnen, meine Herren, in grossen Zügen die Möglichkeiten •skizziert, die sich aus der Regelung ,oder Nichtregelung der Pensionsfrage!ergebed müssten. In der Debatte, die heute über diese Angelegenheit geführt werden soll, werden Sie Gelegenheit haben, über die Details und über;die Art und Weise der Durchführung der eventuell beschlossenen Lösung Informationen zu erhalten. Herr Dr. Rotter, /der mit allen Phasen des schwierigen Problems gründlich vertraut ist und mit Sachkunde und• Fachkenntnis die Verhandlungen mit den verschiedenen Gesellschaften geführt hat, hält sich zur Verfügung, Ihnen nach jeder Richtung hin die gewünschten Aufklärungen zu geben. Wir möchten nun zur Besprechung der anderen Punkte der Tagesordnung der heutigen 'Sitzung übergehen. Namentlich sind es die Ergänzung des Landes- Statuts und die Frage der Gemeindestatuten, die nicht minder wichtig erscheinen als die Pensionsfrage. Vom Gesichtspunkt der Garantie des orthodoxen Charakters der Gemeinden und der Organisation, auf die ich in der Einleitung bereits hingewiesen, greifen sie geradezu an die Wurzel unseres konfessionellen Lebens und dessen Einrichtungen. Was zunächst die Ergänzung des Organisationsstatuts betrifft, muss dieselbe heute erledigt werden. Im Laufe fast sechsjähriger Geltungsdauer des Statuts hat sich he rausgestellt, dass es lückenhaft, nicht frei von Mängeln! und nach vielen Seiten verbesserungsbedürftig ist. Manche Bestimmungen sind unklar und undeutlich /und lassen׳ die Orthodoxie schädigenden Interpretierungen Tür und Tor offen. Viele wieder sind unvollständig und es fehlen darin die nötigen Anleitungen für manche Angelegenheiten. Es! Wäre wohl am Platze, das ganze Werk einer gründlichen Revision zu unterziehen und die notwendigen Verbesserungen vorzuhehmen. Allein wir müssen dies einer besseren: und ruhigeren Zeit überlassen, in der wir hoffen, sämt-׳ liehe orthodoxen Ideale im Landesstatut!verankern zu können. Bis dahin müssen wir trachten, mit den iri Geltung stehenden Satzungen das Auslangen zu finden* In einigen Punkten jedoch duldet die Verbesserung keinen Aufschub. Hier ist vielmehr ein ungesäumtes Handeln geboten. Durch Ergänzungen soll einem unhaltbar ׳ gewordenen Zustand ein Ende bereitet werden. Das Schiedsgericht. Die Basis der Gerichtsbarkeit der Gemeinden und die grundlegende Jurisdiktion der orthodoxen Organisation hat sich in der vom ■geltenden Statut umschriebenen( י Fassung nicht bewährt. Dadurch, dass das Statut fü? den Fall, dass eine der streitenden Parteien ihren Richtei1 zu ernennen verabsäumt, oder durch Verschulden irgend einer Art das Schiedsgericht in der im Statut festgesetzten Frist nicht abgehalten werden kann, ein Forum nicht kennt, das berechtigt wäre, ein Schiedsgericht auf kürzestem Wege zusammenzustellen, wie es — nebenbei bemerkt — im alten ungarischen ^Statut vorgesehen war, konnte während der sechs Jahre mit Ausnahme im Streitfalle Wartberg, ein Schiedsgericht nicht zustande kommen. Die vielen Streitigkeiten, an denen die Zeit nach dem‘ Umsturz nicht arm gewesen, wurden zum Teil durch die vermittelnde Intervention der Landeskanzlei gütlich geschlichtet. Der zweite, und zwar grössere Teil deö ״Machloikes“ tobt und wütet weiter, hemmt die Ent- Wicklung der betreffenden Gemeinden und verzehrt ihre besten Kräfte zum unberechenbaren Schaden nach innen und aussen. Da nun die!unbedingte Aufrechferhaltungj der Ordnung in den Gemeinden die elementarste Voraus- Setzung der unversehrten Wahrung der Lebensinteressen der orthodoxen Gemeinschaft bedeutet, diese aber mit dem normalen Funktionieren der Schiedsgerichtsinstitution im engsten Zusammenhang steht, mussten wir uns ent-, sc.hüessen, die notwendige Ergänzung unverzüglich vorzubereiten. In Ausführung eines Beschlusses ■des Verwaltungsausschusses haben wir dem Schulminister über die dringend gewordene Ausgestaltung der Schiedsgerichtseinrichtung in dem oben ausgeführten Sinne eingehend referiert und die Einwilligung verlangt und prinzipiell auch erhalten, die Vorschläge zur Ergänzung der •betreffender. Paragraphen der Landesrepräsentanz als dem hiezu zuständigen Forum zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Die Landesrepräsentanz wird nun eine Kommission wählen, um Form und Inhalt der Aenderungen festzustellen und noch der heutigen Sitzung zur. Genehmigung vorzulegen. ׳ Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Schiedsgerichtsbestimmungen wird sich die Landesrepräsentanä