Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 10 (1924)
- Issue
- 39-40 (26.9.1924)
- Date
- 1924-09-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 39/40 Btomcm Seite 265 2. Abschnitt Die örtlichen Organe. 1. Titel. Die Ortsgemeinden im allgemeinen. § 10. Die Ortsgemeinden haben sowohl die allgemeinen staatlichen Aufgaben zu erfüllen« soweit hiefür die Juden des betreffenden Ortes in Frage kommen, wie auch die besonderen Aufgaben, die die Thora jeder jüdischen Ortsgemeinde stellt. Hinsichtlich der allgemeinen staatlichen Aufgaben haben die Organe der Ortsgemeinden den gesetzlichen Weisungen der staatlichen Ortsbehörden nachzukommen. Im übrigen sind für die Tätigkeit der Organe der Ortsgemeinden die Vorschriften der Thora massgebend. Die Ortsgemeinden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt, autonom. § H. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind von den staatlichen Ortsbehörden Ortsgemeinden an allen Orten einzurichten, an denen mindestens 30 volljährige Mitglieder der Kehillah wohnen. Die staatlichen Örtsbehörden können auf Wunsch der Mehrheit der ortsansässigen Mitglieder der Kehillah Ortsgemeinden auch dort einrichten, wo die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht ist. Im übrigen werden Gruppen von weniger als 30 ortsansässig^ Mitgliedern der Kehillah durch die staatliche Kreisbehörde der nächst•« liegenden Ortsgemeinde angeschlossen, wobei die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen sind. § 12. An jedem Ort soll nur eine Ortsgemeinde ein* gerichtet werden. Bestehen jedoch in einem jüdischen Dorf oder einem jüdischen Stadtviertel am 1. Siwan 5684 bereits mehrere Gemeinden, so'sollen zunächst unter dem Vorsitz eines vom hohen Kommissär zu ernennenden neutralen Vertreters Einigungsverhandlungen zwischen den. Beteiligten zum Zwecke der Zusammenlegung erfolgen. Misslingen diese Verhandlungen, werden die vorhandenen Gemeinden alsgleichberechtigte Ortsgemeinde anerkannt. Zur Erfüllung der allgemeinen staatlichen Aufgaben sind jedoch gemischte Ausschüsse aus den vorhandenen Organen sämtlicher Ortsgemeinden zu bilden, die hinsichtlieh dieser Aufgaben das ganze jüdische Dorf oder den ganzen jüdischen Stadtteil einheitlich vertreten. § 13. Jede ז Jude kann aus Gewissensbedenken aus seiner Ort?gemt‘*.c.t ausiieten, ohne zugleich aus der Kehillah auszutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist er durch die staatliche Kreisbehörde der nächstliegenden Ortsgemeinde anzuschliessen, wobei seine Wünsche, ..zu. berücksichtigen sind. Hinsichtlich der all-‘ gemeinen staatlichen Aufgaben gilt er seiner bisherigen Ortsgemeinde als ^!gehörig. * Im übrigen findet auf den Austritt aus der Ortsgemeinde der § 4 entsprechende Anwendung. § 14. Treten mehrere aus einer Ortsgemeinde ausgetretene Juden zu einer Gemeinschaft zusammen, die alle Aufgaben im wesentlichen erfüllt, ,die von der Thora einer jüdischen Gemeinde gestellt werden, so ist diese Gemeinschaft als gleichberechtigte Ortsgemeinde anzuerkennen. § 12 findet sinngemässe Anwendung. 2. Titel. Die Organe der Ortsgemeinden. a) Die OrtsgemeindeversammlTing. § 15. * Alljährlich treten die männlichen volljährigen Mitglieder der Ortsgemeinden auf Einberufung des Ortsgemeindevorstandes (§ 17) zur Ortsgemeindeversammlung zusammen. Die Ortsgemeindeversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Festsetzung des Jahresetats; 2. Wahlen für das Ortsgemeinderabbinat im Falle einer Vakanz; 3. Wahlen für den Ortsgemeindevorstand; 4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Ortsgemeindevorstandes. < § 16. Alle Beschlüsse der Ortsgemeindeversammlung sind ungültig, sofern das Ortsgemeinderabbinat dies unter Berufung auf die Gesetze der Thora erklärt. b) Der Orts gern eindevoTStand. § 17. Der Ortsgemeindevorstand vertritt die Ortsgemeinde gerichtlich und aussergerichtlich. § 18. Der Ortsgemeindevorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Ausführung von Verfügungen der staatlichen Behörden; 2. Ausführung der Beschlüsse des Zentralrates und der Ortsgemeindeversammlung; 3. Ausschreibung und Erhebung von Ortsgemeindesteuern; 4. Verwaltung des Ortsgemeindevermögens; 5. Anstellung und Entlassung von Ortsgemeindebeamten in Uebereinstimmung mit § 22. Darüber hinaus führt der Ortsgemeindevorstand sämtliche Gemeindegeschäfte unter Wahrung der Zuständigkeit der Ortsgemeindeversammlung und des Ortsgemeinderabbinats. ׳ Abrahamowicz Wien, II.,;Taborstrasse 33 Jede Familie deckt ihren Bedarf an SCMIHMI vor den hohen Feiertagen bei dieser cmpfchicnsw. Firma 1 § 19. Der Ortsgemeindevorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen, die bis zur nächsten Ortsgemeindeversammlung im Amt bleiben. § 20. Der Ortsgemeindevorstand hat den unter Berufung auf die Gesetze der Thora ergehenden Entscheidungen des Ortsgemeinderabbinats Folge zu leisten. c) Das Ortsgemeinderabbinat. § 21. Jede Ortsgemeinde untersteht einem Ortsgemeinderabbinat. Kleinere Ortsgemeinden können nach Anhörung der Beteiligten und in ihrem Einvernehmen von der Staatliehen Kreisbehörde einem gemeinsamen Ortsgemeinderabbinat unterstellt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderabbinats[ bestimmt die Ortsgemeindeversammlung. § 22. Das Ortsgemeinderabbinat ist die oberste rabbinische Autorität de; Ortsgemeinde in allen örtlichen Angelegenheiten, die den Gesetzen der Thora unterliegen. Diese( Autorität beruht lediglich auf der Thora und findet durch die Thora selber ihren Inhalt und ihre Grenze. י § 23. Dem Ortsgemeinderabbinat ist die oberste Leitung des Erziehungswesens sowie die Verbreitung der Thorakultur innerhalb der Ortsgemeinde anvertraut. § 24. Das Ortsgemeinderabbinat hat auf die Einrichtung aller von der Thora geforderten Institutionen einer jüdisehen Gemeinde hinzuwirken und hat sie ständig zu überwachen. § 25. Das Ortsgemeinderabbinat errichtet im Bedarfsfälle einen dreigliedrigen Gerichtshof für bürgerliche Rechts■* Streitigkeiten. Derselbe bildet an den durch staatliche Verordnung bestimmten Orten den Gerichtshof, soweit jüdische Gerichte zuständig sind. § 26;> Im Einklang mit der königlichen Verordnung vom Jahre 1922 ist das Ortsgemeinderabbinat ferner für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entscheidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Verwaltung von Wohltätigkeitsstiftungen, die in Palästina vor dem rabbinischen Gerichtshof errichtet worden sind; 2. Ernennung von Vormündern für Waisen und Vermisste im Einvernehmen mit dem Ortsgemeindevorstand; 3. Errichtung letztwilliger Verfügungen nach den Gesetzen der Thora; 4. Erlass von Entscheidungen und Erteilung von Zeugnissen betreffend Nachlass Verteilung für gute Zwecke nach den Gesetzen der Thora. ft 27. Die Delegiertenversammlung kann beschlossen, dass von den Ortsgemeinderabbinaten Matrikel über Geburten, Heiraten, Ehescheidungen und Todesfälle innerhalb der Ortsgemeinde gemäss den Gesetzen der Thora, unbeschadet des bürgerlichen Zivilstandsregisters, zu führen sind. 3. Abschnitt. Die zentralen Organe. 1. Titel. Die Rabbinerversammlung. $ 28. V Die Rabbinerversammlung besteht aus sämtlichen Ortsgemeinderabbinern. Sie tritt mindestens alljährlich auf Einberufung durch den Rabbinischen Rat zusammen. Sie muss zusammentreten, so oft eine Delegiertenversammlung tagt. ft 29. Die Rabbinerversammlung gibt sich selbst bei ihrem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung. § 30. Die Rabbinerversammlung ist die oberste rabbinische Autorität der Kehillah. Sie ist zuständig für alle in die sachliche Kompetenz der Ortsgemeinderabbinats NEUERÖFFNET! En groi. En dntall. Baste obarschlnsischa Salonkohlen- und Holzhandlan^ Billigste Tagespreise.B^* Garantiert ehrliches Gewicht! *^B Jedes Quantum wird ins Haus zugestellt. Reellste Bedienung. Wir bitten die Juden Wiens, ihren Bedarf an Brennmaterial au cb 1d ihrem eigenen Interesse bei uns zu decken. Bestellungen können auch schriftlich oder telephonisch erfolgen. Jakob Isak Hör owitz *David Halberstam Wten, II■! Laopoltffflasta SB• Talaphon 43-6-21. fallenden Angelegenheiten, soweit diese die Kehillah be• treffen. ..•:■־ , ׳ ' Im besonderen berät und beschliesst die Rabbiner- Versammlung über die Errichtung von* Erziehungs- und Kulturstätten der Kehillah. - ft 31. Die Beschlüsse der Rabbinerversammlung bedürfen, soweit ihre Ausführung mit finanziellen Kosten verknüpft, ist, der Genehmigung der Delegiertenversammlung. 2. Titel. Der Rabbinische Rat. ft 32. Die Rabbinerversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Rabbinischen Rat, der, wie folgt, zusammengesetzt ist: 1. Zwei Oberrabbiner, und zwar ein Sefardi und ein Aschkenasi; 2. sechs Rabbiner, und zwar drei Sefardim und1 drei Aschkenasim. ft 33. Der Rabbinische Rat führt die Beschlüsse der Rabbinerversammlung aus, soweit die Ausführung nicht in die Kompetenz des Zentralrates fällt. Er ist der Rabbinerversammlung für seine Geschäftsführung verantwörtlich. ft 34. Der Rabbinische Rat hat alle Institutionen der Kehillah zu überwachen. ' § 35. Der Rabbinische Rat ist für die in ft 26 angeführten Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Ortsgemeinderabbinats begründet ist. § 36. Der Rabbinische Rat hat alle Vorlagen vorzubereiten, die vor die Rabbinerversammlung kommen sollen. § 37. In die inneren Angelegenheiten der Ortsgemeinden hat der Rabbinische Rat grundsätzlich sich nicht einzumischen. 3. Titel. Die Delegiertenversammlung. § 38. Die Delegiertenversammlung geht aus allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen der Mitglieder der Kehillah hervor. Neuwahlen haben alle drei Jahre zu erfolgen. Die erste Wahlordnung wird durch Verordnuig des hohen Kommissärs erlassen. Sie bedarf der Annahme durch die erste Delegiertenversammlung. ft 39. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan der Kehillah. Sie gibt sich selbst eine Ge- 6chäftsordnung. Sie tritt mindestens einmal im Jahre auf Einberufung des Zentralrates zusammen. § 40. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für alle in die sachliche Kompetenz der Ortsgemeindeversammlung fallenden Angelegenheiten, soweit diese die Kehillah betreffen. ft 41. Die Delegiertenversammlung erlässt mit »Wirkung für die Ortsgemeinde allgemeine Richtlinien für die Be- Steuerung der Ortsgemeindemitglieder sowie für die Art der Erhebung der Steuern und die •Wahlen des Ortsgemeindevorstandes. ft 42. Die Delegiertenversammlung kann für die Bedürfnisse der Kehillah Steuern ausschreiben, deren Erhebung durch die Ortsgemeindeorgane erfolgt. § 43. Die in §§ 41 und 42 vorgesehenen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hohen Kommissärs. ft 44. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind ungültig, sofern die Rabbinerversammlung dies unter Be־* rufung auf die Gesetze der Thora erklärt. 4. Ti teil. Der Zentralrat. ft 45. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen mindestens fünfgliedrigen Zentralrat. § 46. Der Zentralrat vertritt die Kehillah gerichtlich und aussergerichtlich. § 47. Der Zentralrat führt ie Geschäfte der Kehillah gemäss den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und ist dieser verantwortlich. ft 48. Der Zentralrat hat die ihm von den Staatsbehörden überwiesenen Aufgaben zu erfüllen und ist insofern den Staatsbehörden verantwortlich. ft 49. Die Zuständigkeit des Zentralrates erstreckt sich auf alle in die sachliche Kompetenz des Ortsgemeinde- Vorstandes fallenden Angelegenheiten, sofern diese die Kehillah betreffen. ft 5°. Der Zentralrat hat alle Vorlagen vorzuberaten, die vor die Delegiertenversamralung kommen sollen.